Antrag auf Baumfällung Pfarrer-Ostermayr-Straße 4 und 6, Fl.Nrn. 1691 u. 1692 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sondersitzung des Marktgemeinderates, 19.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Sondersitzung des Marktgemeinderates 19.12.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Für das Grundstück Pfarrer-Ostermaier-Straße 4 und 6 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baumfällung vor. Das genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Baumschutzverordnung. 

Es soll eine Tränenkiefer gefällt werden, die einen größeren Stammumfang als 149 cm hat. 
Ein ausführliche fachliche Stellungahme liegt der Verwaltung vor.
Wortlaut der Stellungahme:
„Das Grundstück wurde über mehrere Jahrzehnte verpachtet und in dieser Zeit wurden Maßnahmen durchgeführt, die weder im Sinne des Eigentümers noch fachgerecht waren. Insbesondere wurde ein Teich errichtet, ohne dass der Aushub fachgerecht abgefahren wurde. Stattdessen wurde dieser als Aufschüttung zur Teichbegrenzung verwendet. Diese Aufschüttung ist ca. 1 Meter hoch und hat mittlerweile eine Breite von 1,5 Metern erreicht. Auf dieser unnatürlichen, instabilen Aufschüttung wurde die Pinus wallichiana (Tränen-Kiefer) gepflanzt, was bereits zu einer problematischen Standortsituation geführt hat.

Der Baum weist eine starke Schrägstellung nach Nordwesten auf. Fachlich ist bekannt, dass bei Bäumen mit Schrägstand oder einseitig ausgebildeter Krone Stamm und Wurzeln durch das Gewicht des Baumes einseitig belastet werden. Solche Bäume entwickeln normalerweise einen natürlichen Mechanismus zur Stabilisierung, indem sie durch Kompensationswachstum den Stamm und die Wurzeln verstärken und den Kronenschwerpunkt allmählich in Richtung des Lotpunkts über dem Stammfuß verlagern. Bei Nadelbäumen wird der Stamm auf der Leeseite mit Druckholz verstärkt. Zudem bildet ein vitaler Baum verstärkt Zugwurzeln auf der belasteten Seite der Wurzelplatte. Diese Machanismen sind essenziell, um die Standfestigkeit des Baumes zu gewährleisten.

Allerdings sind an dieser Tränen-Kiefer keine Anzeichen für derartige Kompensationsmaßnahmen feststellbar:

  • Der Kronenschwerpunkt hat sich kaum in Richtung Lotpunkt über dem Stammfuß verlagert.
  • Der Stamm zeigt keine ovale Verformung, die auf Kompensationswachstum hinweist. 
  • Im Bereich der Wurzelplatte ist keine verstärkte Zugwurzelbildung zu beobachten. 
Das Fehlen dieser natürlichen Reaktionen auf mechanische Belastungen deutet darauf hin, dass der Baum nicht standsicher ist und ein akutes Gefährdungspotenzial darstellt. Bei starkem Wind oder Sturm ist das Risiko des Umsturzes aufgrund der einseitigen Belastung deutlich erhöht.

In den Jahren der Verpachtung wurde das Grundstück einschließlich des Hauses vernachlässigt. Weder Pflegemaßnahmen am Garten noch eine fachgerechte Betreuung der Bäume wurden durchgeführt. Der Baum ist daher in einem Zustand, der nicht nur eine Gefährdung für das Grundstück darstellt, sondern auch zukünftige Nutzungen einschränkt.

Da das Grundstück für eine erneute Vermietung, insbesondere an Familien mit kleinen Kindern, vorbereitet werden soll, muss der Garten wieder in einen bewohnbaren und sicheren Zustand versetzt werden. Der Rückbau der veralteten Teichanlage ist geplant, um eine nutzbare und kindersichere Spielfläche zu schaffen. 

Schlussfolgerung: Aus den oben genannten Gründen ist die Fällung der Pinus wallichiana unumgänglich. Die unsachgemäße Pflanzung auf einer unnatürlichen Aufschüttung, der starke Schrägstand ohne erkennbare Kompensationsmechanismen und die damit einhergehende Gefährdung der Standsicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Um das Grundstück wieder in einen sicheren und nutzbaren Zustand zu bringen, ist die Entfernung des Baumes erforderlich.“
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Die Verwaltung hat sich bei einem Ortstermin selbst Bild gemacht und kann die Fällung mit einer entsprechenden Ersatzbepflanzung befürworten. 

Beschluss

Der Antrag auf Fällung der Tränenkiefer auf dem Grundstück (Pfarrer-Ostermayr-Str. 4 und 6) wird genehmigt. Die Fällung ist nur außerhalb der Schutzzeit gestattet. Die Ersatzbepflanzung hat innerhalb der Pflanzperiode bis spätestens 30.04.2026 zu erfolgen. Als Ersatzpflanzung für den gefällten Baum (Stammumfang größer als 149 cm) ist gemäß Baumschutzverordnung des Marktes jeweils mit einer Pflanzgröße 20/25 cm als Hochstamm 4xV vorzunehmen. 
Ein schriftlicher Nachweis mit Foto über die Ersatzpflanzung ist bis zur genannten Frist der Verwaltung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2025 12:14 Uhr