Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbauprojekt MARO" im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 259/T im Ortsteil Freiweidach gemäß § 12 BauGB; Aufstellungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2021

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Gemeinderat Entfellner persönlich beteiligt gemäß Art 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Entfellner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.

Der Gemeinderat Marquartstein beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbauprojekt MARO“ im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 259/T im Ortsteil Freiweidach, der wie folgt umgrenzt ist:
Im Norden durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Am Sportplatz“ (WA/MI/GE),
im Süden durch eine landwirtschaftliche Fläche,
im Osten durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Am Sportplatz“ (WA/MI/GE) und
im Westen durch die Tiroler Achen.
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurf, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, gekennzeichnet.

Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Erfordernis und Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbauprojekt MARO“ ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens der ‚MARO Genossenschaft für ein selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen eG‘ zu schaffen. Diese beabsichtigt 4 Gebäude mit rund 25 Wohnungen für alle Altersgruppen mit integrierter Demenz-Wohngemeinschaft zu errichten. 

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung  zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplan ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

In der Gemeinde Marquartstein besteht ein erheblicher Bedarf nach günstigen Wohnraum in Mietverhältnissen. Diesem wird mit dieser Bebauungsplanaufstellung Rechnung getragen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützender Anforderungen auch gegenüber künftiger Generationen erfolgen. Ferner wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auf die Wohnbedürfnisse, der Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, den Anforderungen kostensparenden Bauens, sowie der Bevölkerungsentwicklung eingegangen und diese berücksichtigt. Insbesondere werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen beachtet. Auch richtet man das Augenmerk auf die Fortentwicklung des vorhandenen Ortsteils gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Des Weiteren wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen, einerseits durch eine flächensparende Bebauung (dreigeschossig, ausgedehnte Grünflächen), andererseits durch noch festzusetzende und bereits vorbesprochene Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
     
Die Erschließung des Wohngebietes erfolgt durch eine noch zu errichtende öffentliche Straße, die an die Kreisstraße TS34 angebunden werden soll. Die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, sowie an die Abwasserentsorgung ist möglich.
 
Der Flächennutzungsplan ist entsprechend parallel zu ändern.  

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Architekturbüro Roland Richter, Freilassing, beauftragt. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit zweistufiger Bürger- und Behördenbeteiligung und mit Umweltprüfung aufgestellt. Mit dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Kostenübernahme und zur Durchführung des Vorhabens  entsprechend  der  Vorhabenpläne,  die  im  Rahmen  des  Verfahrens  auszuarbeiten  und  abzustimmen  sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Datenstand vom 19.10.2021 09:34 Uhr