Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Neue Ortsmitte" der Gemeinde Marquartstein - Aufstellungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.12.2021

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Gemeinderat Marquartstein beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. T. a. 291, T. a. 292, T. a. 293, T. a. 294, 352, 352/1, T. a. 352/2, T. a. 356/1, 357, 358, 358/1, 359, 360, 361, 362, 362/1, T. a. 478 und 482/1 im Ortszentrum von Marquartstein, der wie folgt umgrenzt ist:
Im Norden, Süden, Osten und Westen durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortszentrum“ (MI).
 
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurf, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, gekennzeichnet.

Das Gebiet wird als Mischgebiet (MI) festgesetzt.

Erfordernis und Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte“ ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Vorhaben der Gemeinde Marquartstein und der ‚Lebensraum Tiroler Achen GmbH‘ für Wohn- und Gewerbenutzung, Wohnnutzung zum Teil EOF gefördert, zu schaffen. In den beabsichtigen 5 Gebäuden sollen rund 40 Wohnungen, davon 8-9 EOF, 4-5 Arztpraxen, eine Apotheke und 2 Gewerbeeinheiten entstehen sowie eine Tiefgarage mit 74 Stellplätzen. 

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung  zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplan ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

In der Gemeinde Marquartstein besteht ein erheblicher Bedarf nach Bauland, um darauf Mehrfamilienhäuser für Miet- oder Eigentumswohnungen errichten zu können aber auch für Gebäude in denen Wohnen und Arbeiten gleichermaßen möglich ist sowie für kleinere regionale Gewerbebetriebe. Diesem wird mit dieser Bebauungsplanaufstellung Rechnung getragen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützender Anforderungen erfolgen. Ferner wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auf die Wohnbedürfnisse, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, der Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung, sowie den Anforderungen kostensparenden Bauens berücksichtigt. Insbesondere werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse von Familien beachtet. Auch richtet man das Augenmerk auf die Fortentwicklung des vorhandenen Ortszentrums gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Des Weiteren wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen, einerseits durch eine flächensparende Bebauung, andererseits durch noch festzusetzende und bereits vorbesprochene Maßnahmen hinsichtlich Grünflächen und Baumpflanzungen. Darüber hinaus wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der Wirtschaft, insbesondere ihrer mittelständischen Struktur, und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen.            

Die Erschließung des Mischgebietes erfolgt durch die bestehenden Ortstraßen Staudacher Straße und Schlechinger Straße und durch die Bundesstraße B305. Die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, sowie an die Abwasserentsorgung ist möglich.
 
Der Flächennutzungsplan weist diesem Bereich bereits als Mischgebiet (MI) aus, eine Änderung ist nicht erforderlich.  

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Planungsbüro Hohmann Steinert, Übersee, beauftragt. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird in diesem Bereich im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) geändert; die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Satz 4 und 5 BauGB). 

Mit dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger ‚Lebensraum Tiroler Achen GmbH‘ zur Kostenübernahme und zur Durchführung des Vorhabens  entsprechend  der  Vorhabenpläne,  die  im  Rahmen  des  Verfahrens  auszuarbeiten  und  abzustimmen  sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2022 12:08 Uhr