12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Marquartstein für den Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 194/T, 251/T, 255/T, 258, 259 und 260 im Ortsteil Freiweidach der Gemeinde Marquartstein; Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2022

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Dem Gemeinderat wurden die nachfolgend eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

04.04.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz, vom 04.04.2022: 
Stellungnahme:
Überschwemmungsgebiete:
Das zu überplanende Gebiet liegt im Risikogebiet für Extremhochwasser (HQextrem) der Tiroler Achen. Dieser Umstand ist in der Planung in Grundzügen bereits berücksichtigt. Nach § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG ist bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Abs. 1 und 2 oder nach § 34 BauGB zu beurteilende Gebiete insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung zu berücksichtigen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Plangebiet bei einem HQextrem flächig mit Wasserständen von rund 1 m, im südöstlichen Planbereich auch darüber, zu rechnen ist. Es sollte daher auch bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes zumindest in den Grundzügen darauf eingegangen werden, ob und auf welche Weise unter Berücksichtigung dieser Wasserstände gerade der Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet werden kann.
Allgemeines Wasserrecht 
Hinweis:
Auf die Anmerkungen zu den Bebauungsplänen „Wohnbauprojekt Maro“ und „Am Sportplatz“ wird verwiesen. 
Hinweis Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind gemäß dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Anwendbarkeit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV), bzw. die Erlaubnispflicht sind durch den Bauherrn eigenverantwortlich zu prüfen. 
Abwägung:
Die Stellungnahme samt Hinweise wurde zur Kenntnis genommen. Die Planung wird entsprechend ergänzt bzw. die Stellungnahme beachtet.

06.04.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde, vom 06.04.2022: Zur fachlichen Beurteilung liegen der Plan vom 22.02.2022 und die Begründung vom 22.02.2022 vor. Weiter liegt die schalltechnische Untersuchung vom 13.10.2021, Projekt-Nr. 2002-2021 Bericht V01 der C. Hentschel Consulting Ing.-GmbH vor.
Von fachlicher Seite ergeben sich keine Anregungen oder Hinweise für die Gemeinde. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

06.04.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Tiefbauverwaltung, vom 04.04.2022: Das Plangebiet befindet sich innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt – Erschließung (ODE) von Marquartstein an der Kreisstraße TS34 bei ca. Station TS 34_100_1,900 km links. Seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein besteht grundsätzlich Einverständnis mit der Änderung des o. g. Flächennutzungsplanes, erstellt durch das Architekturbüro Roland Richter, Sägewerkstraße 24, 83395 Freilassing, i. d. F. vom 22.02.2022. 
Folgendes bitten wir bei weiterem Verfahren zu beachten:
  1. Die Sichtverhältnisse im Bereich der Einmündungen zur Kreisstraße dürfen nicht durch Bebauung, Bepflanzung und sonstige sichtbehindernde Gegenstände beeinträchtigt werden - RASt (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen).
  2. Der Verkehrsfluss auf der Kreisstraße, die Leistungsfähigkeit sowie die Funktion der Kreisstraße, darf nicht beeinträchtigt werden.
  3. Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich bei Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt ein Mindestabstand von 2 m vom Straßengrundstück einzuhalten ist. Zudem ist ein Abstand einzuhalten, bei dem Sichtdreiecke und Lichtraum auf Dauer freigehalten werden. Durch Baumwurzeln entstehende Schäden an der Fahrbahn und deren Nebenanlagen (Straßenentwässerung usw.) sind vom Verursacher ordnungsgemäß zu beheben und die Kosten zu tragen. Es ist auf jeden Fall erforderlich, evtl. geplante Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen rechtzeitig vor Pflanzung mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.
Weitere Auflagen und Hinweise behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.
Abwägung:
Die Stellungnahme samt Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet.  

22.04.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 22.04.2022: Das Planungsgebiet weist überdurchschnittliche Bodenbonitäten für den Landkreis Traunstein auf. Von daher ist der Verlust an landwirtschaftlich genutzter Flächen sehr zu bedauern.
Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die vorgelegte Planung. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

26.04.2022: Eingang der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 25.04.2022: Bei der vorgesehenen 12. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der geplanten Baugebiete „Wohnbauprojekt MARO und „Am Sportplatz““ ergeben sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.
Die Vorgaben und fachlichen Informationen und Empfehlungen unserer Stellungnahmen zu den Bebauungsplänen „Wohnbauprojekt MARO“ und „Am Sportplatz“ gelten inhaltlich auch im vorliegenden Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan.
Das Landratsamt (Abteilung 6 - Gesundheit sowie SG 4.16 - Wasserrecht und SG 4.40 - Bauamt) erhält einen Abdruck der Stellungnahme.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird entsprechend beachtet und die Planung entsprechend der Vorgaben für die Bebauungspläne „Wohnbauprojekt MARO“ und „Am Sportplatz“ dahingehend überarbeitet bzw. ergänzt.  

27.04.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 27.04.2022 (verspäteter Eingang ohne gewährter Fristverlängerung): Keine Einwände.  
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

02.05.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 02.05.2022 (verspäteter Eingang mit gewährter Fristverlängerung): Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Marquartstein Einverständnis. 
Zu Details zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und zum gesetzlichen Schutz der Feldhecke äußern wir uns in den nachfolgenden B-Planverfahren. 
Wir bitten um baldmögliche Kontaktaufnahme zur Festlegung des Ersatzstandortes der Hecke. Dieser ist Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahme. 
Abwägung:
Hinsichtlich der Hecke wurde bereits Kontakt aufgenommen und die Kompensation in Form einer Neupflanzung auf einem gemeindlichen Grundstück im Ortsteil Oed in identischer Größe festgelegt. Für die Beseitigung der einst gewerblich angelegten und genutzten Hecke wird eine naturschutzrechtliche Ausnahme beantragt.      

11.05.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Forsten, vom 09.05.2022 (verspäteter Eingang mit gewährter Fristverlängerung): Zu o. g. Vorhaben nimmt die Untere Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt Stellung: Von der geplanten Maßnahme ist Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes nicht betroffen. Waldrechtlich und forstfachlich bestehen gegen das Vorhaben keine Einwendungen.
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

13.05.2022: Eingang der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 13.05.2022 (verspäteter Eingang mit gewährter Fristverlängerung): 
Planung 
12. Flächennutzungsplanänderung 
Die Gemeinde Marquartstein plant am nordöstlichen Ortsrand, zwischen der Tiroler Achen im Westen und der Freiweidacher Straße (Kreisstraße TS 34) im Osten, die Neuausweisung von ca. 0,6 ha Gewerbe-, 0,9 ha Misch- und 2,1 ha Wohnbauflächen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich der Änderung derzeit überwiegend als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) sowie zum Teil als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Um die beabsichtigte Entwicklung zu ermöglichen, soll die Darstellung der Sportplatzfläche reduziert und gemäß der heutigen Nutzung (Trainingsplatz / Spielplatz) abgegrenzt werden. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von insgesamt ca. 7,5 ha, wobei ca. 3 ha auf die verbleibende Sportfläche entfallen und rd. 1 ha auf die bisher vorgesehene Sportplatzfläche direkt angrenzend an die Tiroler Achen, die in eine Fläche für die Landwirtschaft umgewidmet werden soll. Im Parallelverfahren erfolgen für den Bereich der neuen Siedlungsflächen die Aufstellungen der Bebauungspläne „Wohnbauprojekt MARO“ und „Am Sportplatz“. In deren Rahmen wird das unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung „Brandäcker“ angrenzende, noch unbebaute, ca. 0,8 ha große Grundstück Fl.-Nr. 262 (Gemarkung Marquartstein), im Vergleich zur Flächennutzungsplanänderung, nicht überplant.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnbauprojekt MARO“ 
Konkret vorgesehen ist die Errichtung von vier Geschosswohnungsbauten auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 259 der Gemarkung Marquartstein, im nördlichen Anschluss an die an das bestehende Wohnbaugebiet „Brandäcker“ angrenzende landwirtschaftliche Fläche. Mit dem Vorhaben möchte die Gemeinde barrierefreie Wohnungen für ältere Hausbesitzer, Wohnraum für Demenzkranke und größere einkommensgeförderte Wohnungen für junge Familien ermöglichen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst insgesamt ca. 0,42 ha und soll als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist dieser derzeit teilweise als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) sowie als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Bebauungsplan „Am Sportplatz“ 
Geplant ist die Ausweisung von insgesamt 12 Bauparzellen mit max. zwei bzw. drei Vollgeschossen auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 259 sowie dem Grundstück Fl.-Nr. 260 (jeweils Gemarkung Marquartstein), im östlichen sowie nördlichen Anschluss an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbauprojekt MARO“. Konkret sollen drei gewerbliche, sechs gemischte und drei Wohnbauparzellen festgesetzt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ hat einschließlich einer bereits mit einem Gerätehaus bebauten Parzelle und Verkehrs- sowie Grünflächen eine Größe von insgesamt ca. 2,1 ha. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist dieser derzeit überwiegend als öffentliche Grünfläche (Sportplatz) sowie zum Teil als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Berührte Belange 
Siedlungsstruktur
Konzentration auf die Hauptsiedlungsbereiche 
Die beabsichtigte Siedlungsentwicklung soll an einem Standort erfolgen, der durch die im Jahr 2012 errichtete Fußgangerbrücke über die Tiroler Achen erschlossen wurde und sich in fußläufiger Entfernung zum Zentrum von Marquartstein mit seinen Versorgungseinrichtungen befindet. Sie setzt in etwa 60 m Entfernung am bestehenden Siedlungskörper im Nordosten von Marquartstein an und entwickelt diesen kompakt weiter. Damit entspricht die Planung grundsätzlich dem Ziel Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.2, wonach sich die Siedlungsentwicklung auf die Hauptsiedlungsbereiche konzentrieren soll.
Innen- vor Außenentwicklung - Flächensparen 
Gemäß dem Ziel Landesentwicklungsprogramm (LEP) 1.2.1 ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Siedlungsentwicklung, zu beachten. Demzufolge ist die Siedlungsentwicklung auf die Bevölkerungsentwicklung abzustimmen.
Laut LEP 3.2 Z sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. auch RP 18 B II 1 G).
Daneben fordert Grundsatz LEP 3.1, dass flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden sollen.
In der Begründung zu den Bebauungsplänen wird der Bedarf an den neuen Wohnbauflächen anhand der Bevölkerungsentwicklung bzw. -zunahme, ausgehend vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2033 dargestellt und der künftige Wohnraumbedarf in neuen Wohneinheiten ermittelt sowie in einen konkreten Flächenbedarf umgerechnet. Für den Prognosezeitraum bis 2033 wird ein Gesamtbedarf von 116 Wohneinheiten bzw. 5,32 Hektar dargelegt, wobei 77 Wohneinheiten aus der Bevölkerungsentwicklung sowie 39 Wohneinheiten aus dem Auflockerungsbedarf ermittelt werden. Der dargelegte Bedarf an neuen Wohnbauflächen kann aus landesplanerischer Sicht nachvollzogen werden und wird als Ausgangswert grundsätzlich als plausibel beurteilt. Jedoch sind noch die bestehenden und im Planungszeitraum aktivierbaren Potenzialflächen vom ermittelten Wohnbaubedarf in Abzug zu bringen, um den verbleibenden tatsächlichen Wohnraumbedarf zu ermitteln. Es finden sich in der Begründung zudem keine Angaben, in welchem Umfang der dargelegte Wohnraumbedarf durch die vorliegenden Bebauungspläne gedeckt wird. Wir bitten daher um Ergänzung der im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vorgesehenen Wohneinheiten.
Des Weiteren wurden im Zuge des interkommunalen Projektes „Ökomodell Achental“ die in der Gemeinde Marquartstein vorhandenen Potenzialflächen erhoben und in einer plangraphischen Übersicht dargestellt. Laut Ausführungen in der Begründung (Seite 8) bestehen in der Gemeinde Marquartstein 54 Grundstücke mit rund 7 ha Potenzialflächen für Wohnbauzwecke sowie 28 potenzielle Mischgebiets- und zwei Gewerbeflächen mit insgesamt weiteren rund 3 ha. Bei einer Bruttowohnungsdichte von 21,81 WE je ha würden in den wohnbaulichen Potenzialflächen rechnerisch 152 neue Wohneinheiten untergebracht werden können.
In Anbetracht der umfangreichen Potenzialflächen in der Gemeinde Marquartstein tragen die Planunterlagen dem Vorrang der Innenentwicklung in LEP 3.2 (Z) unzureichend Rechnung. Zwar wurden die bestehenden Potenzialflächen vollständig und übersichtlich ermittelt, da diese gemäß LEP 3.2 Z vorrangig zu entwickeln sind, bedarf es hinsichtlich deren Verfüg- oder Nutzbarkeit einer ausreichenden Begründung, weshalb diese nicht zur Verfügung stehen sowie der Darlegung einer entsprechenden Aktivierungsstrategie und der Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategie. Den Unterlagen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass aus Einzelgesprächen mit betroffenen Grundstückseigentümern bekannt sei, dass bestehende Innenentwicklungspotenziale einer privaten Nutzung zugeführt werden sollen. Eine systematische Abfrage bei allen privaten Eigentümern habe bisher nicht stattgefunden. Darüber hinaus wird angeführt, dass sich bestehende Innenentwicklungspotenziale aufgrund der Erschließung, des Flächenzuschnitts und der Größe nicht für die im Zuge der vorliegenden Bebauungspläne vorgesehene Diversifizierung des Wohnraumangebotes eignen. Die in der Begründung enthaltenen Aussagen zu den vorhandenen Potenzialflächen bleiben insgesamt zu pauschal und bedürfen daher im Einzelnen weitere Erläuterungen, insbesondere in Hinsicht auf die bereits im Flächennutzungsplan dargestellten aber noch unbebauten Wohnbauflächen im Bereich der Fl.-Nrn. 266, 267 und 268.
Angesichts der umfangreichen Potenzialflächen in der Gemeinde ist die Umsetzung einer Strategie zur Aktivierung dieser Potenzialflächen und die Dokumentation der Ergebnisse der Umsetzung dieser Strategie obligatorisch, um dem Vorrang der Innenentwicklung in LEP 3.2 (Z) Rechnung zu tragen.
Um die Planung landesplanerisch abschließend beurteilen zu können, sind in der Bedarfsberechnung die im Planungszeitraum aktivierbaren Potenzialflächen zu berücksichtigen und die im Umgriff der beiden Bebauungspläne geplante Zahl an Wohneinheiten zu ergänzen.
Da die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vorgesehene Bebauung nicht direkt an der bestehenden Bebauung im Bereich Brandäcker ansetzt, verbleibt das ca. 0,8 ha große Grundstück Fl.-Nr. 262 als siedlungsstrukturelle Lücke und befördert damit ein weiteres Ausgreifen des künftigen Siedlungskörpers in den Freiraum.
Flächeneffiziente Planung 
Die gemäß den Bebauungsplanentwürfen vorgesehene Realisierung von Geschosswohnungsbauten sowie altengerechtem / betreutem Wohnen wird im Sinne LEP 3.1 ausdrücklich befürwortet, da dadurch der demographischen und sozialen Bandbreite der Wohnungsnachfrage Rechnung getragen werden kann. Die Schaffung der letztgenannten Wohnformen ist insbesondere erforderlich, da für die Gemeinde Marquartstein eine Zunahme der Altersgruppe 65 Jahre oder älter um 26 % bis 2033 vorausgesagt wird. Hinsichtlich der insbesondere im Bereich des Bebauungsplanes „Wohnbauprojekt MARO“ geschaffenen Bau- und Wohnformen wird die Planung landesplanerisch begrüßt.
Immissionsschutz
Im Zuge der Aufstellung der Bebauungspläne „Am Sportplatz“ und „Wohnbauprojekt MARO“ wurde von der C. Hentschel Consult Ing.-GmbH eine schalltechnische Untersuchung mit Datum vom Oktober 2021 erstellt. In deren Rahmen wurden die einwirkenden Immissionsbelastungen aus der östlich verlaufenden Freiweidacher Straße und der westlich verlaufenden Bundesstraße B 305, aus dem bestehenden Gewerbegebiet westlich der Tiroler Achen, aus dem Sportgelände sowie die Verkehrszunahme aus den Plangebieten untersucht und eine Abschätzung der Immissionsbelastung aus den Gewerbeflächen und dem Parkdeck im MI 3 des Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ vorgenommen.
Ob die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zutreffen und die in den Bebauungsplanentwürfen getroffenen Festsetzungen bzw. aufgenommenen Hinweise zum Immissionsschutz ausreichen, um den Belangen des Lärmschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 7) Rechnung zu tragen, ist mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzuklären.
Hochwasserschutz / Klimawandel
Laut Umweltatlas Bayern (Naturgefahren) befindet sich der Geltungsbereich vollständig im Bereich der Hochwassergefahrenflächen HQextrem der Tiroler Achen sowie in einem wassersensiblen Bereich.
Laut Planunterlagen wurde für den Bereich südlich des Geltungsbereiches vom Ingenieurbüro Aquasoli ein Gutachten zur Binnenentwässerung im Hinblick auf Starkregenereignisse erstellt. Da laut Begründung davon auszugehen ist, dass für den gegenständlichen Geltungsbereich eine ähnliche Problemstellung vorliegt, wird auf die Ergebnisse des Gutachtens verwiesen. In diesem wurde empfohlen, südöstlich des Geltungsbereiches Hochwasserrückhaltebecken zum Schutz der Ausuferungen bei Überlastung des bestehenden Entwässerungssystems anzulegen sowie technische Lösungen für die Entwässerung im Hochwasser-Fall der Tiroler Achen vorzuhalten.
Unter welchen konkreten Voraussetzungen den Belangen des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G) und des Klimawandels (vgl. LEP 1.3.2 G) ausreichend Rechnung getragen werden kann, ist mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzuklären.
Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz
Auf eine schonende Einbindung der neuen Siedlungsflächen in das Orts- und Landschaftsbild ist zu achten (vgl. LEP 7.1.1 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z). Den Belangen von Natur und Landschaft ist diesbezüglich in enger Abstimmung mit der unteren Bauaufsichts- und unteren Naturschutzbehörde Rechnung zu tragen. Zudem sind die Belange des Artenschutzes (vgl. LEP 7.1.6 G), insbesondere aufgrund der im Süden des Plangebietes bestehenden Hecke, die laut Begründung im Zuge der Umsetzung gerodet werden soll, zu berücksichtigen.
Erneuerbare Energien / Klimaschutz
Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V 7.1 Z, 7.2 Z). Es sollte daher geprüft werden, für die neu zu erstellenden Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) zu ermöglichen sowie die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln. Dies trägt auch den Anforderungen des Klimaschutzes (vgl. LEP 1.3.1 G) Rechnung.
Ergebnis  
Die vorliegenden Planungen können auf Grundlage der aktuell vorliegenden Unterlagen derzeit nicht abschließend landesplanerisch bewertet werden. Mit Blick auf den Nachweis des Bedarfs an den neuen Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe sind die Planunterlagen um die unter „Innen- vor Außenentwicklung - Flächensparen“ genannten Punkte zu ergänzen. Zudem ist die Umsetzung einer Strategie zur Aktivierung der im Siedlungsumgriff bestehenden Potenzialflächen erforderlich.
Des Weiteren wären die Belange des Immissionsschutzes, des Hochwasserschutzes / Klimawandels, von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz sowie der Erneuerbaren Energien / des Klimaschutzes, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, zu berücksichtigen.
Für die Annahme unseres Gesprächsangebotes (E-Mail des Ersten Bürgermeisters Herrn Andreas Schenk vom 04.05.2022) zur Klärung der offenen Fragen bedanken wir uns. Terminvorschläge für eine Videokonferenz teilen wir Ihnen gerne in einer gesonderten E-Mail bzw. in einem Telefonat parallel mit.
Abwägung:
Am 10.06.2022 fand eine Videokonferenz zu dieser Stellungnahme statt, an der Frau Rothut und Herr Dr. Schuh von der Höheren Landesplanungsbehörde sowie 1. Bürgermeister Scheck, Herr Dr. Stegen und die Mitarbeiter des Bauamtes Marquartstein teilnahmen. 
1. Bürgermeister Scheck erläuterte die Innenentwicklungssituation und die umfangreichen Vorarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Büro Salm & Stegen, die ein Innenentwicklungskonzept für die Achental-Gemeinden erstellten. Zum einen stehen für die geplanten Projekte innerorts keine ausreichend großen gemeindlichen Flächen zur Verfügung bzw. es sind schon andere Projekte in Zusammenarbeit mit Investoren auf diesen Flächen in Planung. Zum anderen sind zahlreiche unbebaute Innenbereichsflächen in bestehenden Bebauungsplänen in privater Hand, auf die kein Zugriff möglich ist. Nach eingehender Darstellung der Situation und zahlreichen Nachfragen, sind für die Höhere Landesplanungsbehörde die Bedenken ausgeräumt, wobei in der Begründung eine entsprechende Klarstellung zur Innenentwicklungssituation zu erfolgen hat.
Mit Email der Höheren Landesplanungsbehörde vom 07.07.2022 wurde diese Ergänzung nochmals bestätigt:  
Vorrang Innen- vor Außenentwicklung / Potenzialflächen 
Die in der Gemeinde vorhandenen Potenzialflächen befinden sich im Eigentum weniger Perso­nen, so dass der Weg der direkten Eigentümeransprache, der von der Gemeinde praktiziert wird, als Strategie zur deren Aktivierung nachvollzogen werden kann. Die Begründung sollte diesbezüglich klarstellend ergänzt werden.
Die Besprechungsnotiz endete mit dem abschließenden Ergebnis:
Der von der Gemeinde verfolgte Paradigmenwechsel in der Siedlungsentwicklung hin zu flä­cheneffizienten Bauformen zur Befriedigung der absehbaren Siedlungsflächenbedarfe (altenge­rechter Wohnraum, bezahlbarer Wohnraum) wird ausdrücklich begrüßt.
Eine flächeneffiziente Bebauung ist auch im Bebauungsplan „Am Sportplatz“ durch die Fest­setzung einer Zwei- bzw. Dreigeschossigkeit erkennbar. Im weiteren Planungs- und Realisie­rungsprozess ist eine flächeneffiziente Bebauung sicherzustellen.
Eine regelmäßige Eigentümeransprache zur Aktivierung der vorhandenen Potenzialflächen ist weiterhin durchzuführen und die künftige Siedlungsentwicklung auf die innerörtlichen Potenzial­flächen zu konzentrieren.             

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.10.2022 14:55 Uhr