Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiweidach Nord" im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. T. a. 156, T. a. 164, 165, 166/1, 167/1, 167/2, 167/3, 167/4, 167/5, 167/6, 167/7, T. a. 168, 168/1, T. a. 169, 175, 175/1, 175/2, 175/3, 175/4, 175/5, 175/7, 176/1, 177/1, 178/2, 179/1, 179/2, 179/3, 179/4, 180, T. a. 188, 188/4, 251/1, 260/2, 263, 263/1, 263/2, 264, 264/1, 264/2, 264/3, 264/4, 264/5, 264/7, 265, 266, 266/1, 267, 267/1, 267/2, 267/3, 267/4, 267/5, 268, 268/1, 268/2, 268/3, 268/4, 268/5, 268/6, 268/7, 268/8, 268/9 und 268/10 - Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.06.2017

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Nach Kenntnis des Antrages der Familie Menzel/Schieth (Prof. Bässler) vom 25.05.17, eingegangen am 08.06.17, die Grundfläche für Wohngebäude auf 220 m² für einen eingeschossigen Anbau (100 m²) zu erhöhen, einen Carport samt Nebengebäude anzuschließen empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat diesem wie folgt zuzustimmen: Mit der Grundflächenerhöhung besteht grundsätzlich Einverständnis, jedoch ist der Anbau samt Carport und Nebengebäude mit einem Satteldach zu versehen, wobei eine geänderte Situierung erforderlich ist. Auf die Vermeidung einer Riegelbildung ist zu achten. Eine Aufnahme in die Vorplanung erfolgte daher noch nicht.

Die durch den Bau- und Umweltausschuss überarbeiteten weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes Burgberg wurden analog für den Bebauungsplan Freiweidach Nord übernommen.

Ferner wurden nachfolgende Änderungen ergänzend empfohlen:

Bei B. Festsetzungen durch Planzeichen
2.0 Maß der baulichen Nutzung
ist der Punkt 2.1. wie folgt zu ändern:
„2.1. maximal zulässige Grundfläche für Hauptgebäude in qm, z. B. 320 qm. Sie kann für Garagen, Nebenanlagen und sonstige befestigte Flächen wie Terrassen um bis zu 80% überschritten werden. Die Gesamtgrundfläche darf jedoch nicht mehr als das 0,8-fache der Gesamtfläche des Grundstückes betragen.“

Bei D. Festsetzungen durch Text
ist Nummer 2. wie folgt zu ändern:
„2. Die Baugrenze darf durch untergeordnete Erker und Wintergärten, sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,50 überschritten werden. Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.“

Ferner ist Nummer 15. und 18. wie folgt zu ändern:
„15. Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,00 m über Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen maximal 0,80 m ab Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen. Zäune sind zur öffentlichen Verkehrsfläche hin als Holzzaun auszubilden.“  - die letzten 2 Sätze entfallen
„18. Stützmauern
Erforderliche Stützmauern sind als Trockenmauern mit einer maximalen sichtbaren Mauerhöhe von 1,20 zulässig. An Grundstücksgrenzen sind keine Stützmauern zulässig (Mindestabstand 3 m), Ausnahme: Grundstückszufahren. Falls notwendig, sind Stützmauern, die aus Standsicherheitsgründen betoniert werden müssen, mit Natursteinen zu verkleiden.“

Ein Maßstabsbalken ist im Planteil einzufügen.

Für die Grundstücke Fl.-Nr. 179/1, 179/3 und 180 haben sich die Grundflächen mehr an den Bestand und an der alten GFZ von 0,30 zu orientieren mit engeren Baugrenzen:
Fl.-Nr. 179/1   Grundfläche 300 m²
Fl.-Nr. 179/3   Grundfläche 365 m²
Fl.-Nr. 180      Grundfläche 250 m²

Die Schnitte passen mit den Höhen im Bebauungsplan nicht überein – Eine Überarbeitung ist erforderlich.

Darüber hinaus wird um einen Schnitt von der Freiweidacher Straße zur Festenfeldstraße separat zum Bebauungsplan und unabhängig von den anderen Schnitten gebeten bspw. von der Position des Schnittes 6-6.

Für die noch nicht errichteten Garagen im Bebauungsplan ist ebenfalls ein Höhenschnitt festzusetzen. 

In den Bebauungsplänen ist eine Diskrepanz zwischen Grundstücksgrößen und festgesetzten Grundflächen aufgefallen. Bspw. weisen Grundstücke mit fast identischen Grundstücksgrößen sehr unterschiedliche Grundflächen auf. Eine generelle Überprüfung der festgesetzten Grundflächen für alle Bebauungspläne wird für erforderlich gehalten.  

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt daraufhin dem Gemeinderat, die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes „Freiweidach Nord“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für ein Teilgebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes „Freiweidach“ im Bereich der Festenfeldstraße, der Freiweidacher Straße und des Griespointweges, das wie folgt umgrenzt ist, zu beschließen:
Im Norden durch landwirtschaftliche Flächen,
im Süden durch bestehende Wohnbebauung,
im Osten durch landwirtschaftliche Flächen,
im Westen durch landwirtschaftliche Flächen und bestehende Wohnbebauung.
Das Gebiet umfasst folgende Grundstücke:
Fl.-Nr. T. a. 156, T. a. 164, 165, 166/1, 167/1, 167/2, 167/3, 167/4, 167/5, 167/6, 167/7, T. a. 168, 168/1, T. a. 169, 175, 175/1, 175/2, 175/3, 175/4, 175/5, 175/7, 176/1, 177/1, 178/2, 179/1, 179/2, 179/3, 179/4, 180, T. a. 188, 188/4, 251/1, 260/2, 263, 263/1, 263/2, 264, 264/1, 264/2, 264/3, 264/4, 264/5, 264/7, 265, 266, 266/1, 267, 267/1, 267/2, 267/3, 267/4, 267/5, 268, 268/1, 268/2, 268/3, 268/4, 268/5, 268/6, 268/7, 268/8, 268/9 und 268/10.
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurfsplan, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt. Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiweidach Nord“ ist beabsichtigt, den aufzuhebenden Bebauungsplan „Freiweidach“ aus dem Jahr 1966, der nicht mehr geeignet ist adäquat, zeitgemäß, rechtssicher und damit zuverlässig die Bauleitplanung in diesem Bereich zu regeln, zu ersetzen, wobei dazu noch 3 weitere Bebauungspläne gleichzeitig aufgestellt werden.
Dem Bau- und Umweltausschuss wurde der Bebauungsplanentwurf der Huber-Planungs-GmbH, Rosenheim, in der Fassung vom 12.05.2017 vorgestellt und erläutert. Die vorgenannten vom Bau- und Umweltausschuss aufgeführten empfohlenen Änderungen und Einfügungen sind in einer neuerlichen Fassung noch einzuarbeiten. Daraufhin empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat zu diesem überarbeiteten Entwurf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2018 11:47 Uhr