Gemeinderat Entfellner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Entfellner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Dem Gemeinderat Marquartstein wurden die nachfolgenden Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:
21.11.2022: Eingang der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Traunstein vom 21.11.2022; bei der vorgesehenen Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes der Gemeinde Marquartstein sind hygienische Belange nicht betroffen. Aus hygienischer Sicht ergeben sich keine grundsätzlichen Einwendungen oder Bedenken.
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
29.11.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, Traunstein vom 29.11.2022;
Zur Ersatzpflanzung der Hecke auf Fl.Nr.542/2 (Ortsteil Oed Nähe Tennisanlage)
Laut Landesentwicklungsplan Bayern sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Die Grünlandzahl des Flurstückes Fl.-Nr. 542/2 liegt bei 58 und damit deutlich über dem Landkreisdurchschnitt (46). Bei diesem Flurstück handelt es sich im Rahmen der Bodenschätzung um eine qualitativ hochwertige Fläche bezogen auf den Landkreis Traunstein. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird das Vorhaben daher äußerst kritisch betrachtet. Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände gegen die vorgelegte Planung.
Abwägung:
Der Gemeinderat hält an seiner Ausgleichsplanung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 542/2 im Ortsteil Oed fest, die mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurde.
12.12.2022: Eingang der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 09.12.2022; gemäß dem Beschlussbuchauszug zur Gemeinderatssitzung am 08.08.2022 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahme vom 25.04.2022, Az. 1-4622-TS Maq-6844/2022, zur Kenntnis genommen. Sie sind teilweise in der aktuellen Planung berücksichtigt. Bitte beachten Sie auch die Punkte 3.1 und 4.3.2 unserer Stellungnahme.
Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 07.10.2022) zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin unverändert.
Abwägung:
Die Planung ist entsprechend zu überprüfen bzw. ggf. zu überarbeiten und zu ergänzen. Punkt 3.1 bezieht sich auf die Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten (hier kommt nur das HQ-extrem zum Tragen, welches jedoch in den Hinweisen unter Nr. 21 bereits Erwähnung findet). Punkt 4.3.2 verweist auf das bestehende Entwässerungskonzept für Niederschlagswasser, das zwischenzeitlich mit dem Konzept „Binnenentwässerung Bereich Sportplatz“ vom 01.02.2023 des Labors cfLab GmbH, Grassau, mit dem Vorschlag von Bemessungsansätzen, sowie dem „Konzept Abfluss Oberflächenwasser“ des Ing.-Büros Roland Richter Ingenieur GmbH, Freilassing, ergänzt wurde und einen Bestandteil der Bauleitplanung darstellt.
13.12.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, untere Naturschutzbehörde, vom 13.12.2022; der vorliegenden Bauleitplanung liegt ein qualifiziertes Grünordnungskonzept zugrunde. Wir empfehlen der Gemeinde, dieses Konzept auch umzusetzen, um die anspruchsvolle landschaftliche Einbindung des Baugebiets zu gewährleisten und den hohen landschaftsästhetischen Anforderungen des Achentals gerecht zu werden. Nachdem in diesem Bebauungsplan weniger Möglichkeiten für eine Grünordnung bestehen, kommt der vollständigen Umsetzung des Grünordnungsplanes im unmittelbar angrenzenden Gebiet „Alter Sportplatz“ eine besondere Bedeutung zu.
Mit dem Kompensationskonzept in Form der Wertpunkteermittlung und Renaturierung im Bereich der Hackenfilze besteht Einverständnis.
Wir weisen darauf hin, dass die Eintragung im Grundbuch nicht zugunsten des Landratsamtes, sondern zugunsten der Gemeinde erfolgt, welcher nach § 4c BauGB die Kontrolle der Maßnahmen obliegt. Die Maßnahmen in den Hackenfilzen sind in zeitlich engem Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses umzusetzen.
Der naturschutzrechtliche Ausnahmeantrag für die partielle Beseitigung und Wiederanpflanzung der Hecke an anderer Stelle wurde bislang nicht gestellt. Wir verweisen hier auf unsere Stellungnahme vom 02.05.2022 und zustimmenden Beschluss des Gemeinderats vom 11.08.2022. Die Beantragung durch die Gemeinde und Gestattung durch die Untere Naturschutzbehörde muss vor dem Satzungsbeschluss erfolgen.
Hinweis:
Der aus § 39 Abs.5 BNatSchG, Art. 16 Abs.1 BayNatSchG folgende Biotopschutz ist gesetzlich strenger ausgestaltet als die allgemeine Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Hecken und Feldgehölze fallen unter diesen strengen Schutz. Gemäß Art. 23 Abs.3 BayNatSchG steht die Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde in deren Ermessen, das -von der Gemeinde- besonders begründet werden muss.
Nachdem die beeinträchtigende Handlung nicht schon der Bebauungsplan ist, sondern erst seine Verwirklichung, also das konkrete Einzelbauvorhaben, muss von jedem einzelnen Bauwerber ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese Antragstellung kann vermieden werden, indem die uNB bereits während des Bauleitplanverfahrens die Ausnahmeentscheidung ausspricht. So sieht es auch der Planer im Umweltbericht S. 25 vor.
Anders als im Rahmen herkömmlicher Ausgleichsflächenbetrachtungen reicht es hier nicht aus, wenn anderweitig Ausgleichsflächen geschaffen werden, sondern der Ausgleich muss in der Weise erfolgen, dass erneut eine Hecke an anderer Stelle entstehen kann.
Den letztgenannten Weg würden wir empfehlen. Bauwerber müssen sich sodann nur dann mit der Frage einer Ausnahme befassen, wenn entweder vom Ausgleichsflächenkonzept des Bebauungsplanes abgewichen wird (z. B. erheblich größere Bebauung als Baugrenzen im Wege der Befreiung) oder die Baugrundstücke zunächst mehr als sieben Jahre lang unbebaut bleiben.
Abwägung:
Die Maßnahmen in den Hackenfilzen sind gemäß Vertrag mit den Bayerischen Staatsforsten bereits umgesetzt. Die dort getroffenen Verpflichtungen haben im Grundbuch zugunsten der Gemeinde Marquartstein zu erfolgen.
Der naturschutzrechtliche Ausnahmeantrag für die partielle Beseitigung und Wiederanpflanzung der Hecke wurde – wie in der E-Mail vom 14.12.2022 von Herrn Selbertinger mitgeteilt - formlos gestellt, eine Gestattung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgte noch nicht.
16.12.2022: Eingang der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, vom 16.12.2022; die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 13.05.2022 zu den o.g. Bauleitplänen Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Im Rahmen der im Nachgang der Stellungnahme erfolgten gemeinsamen Besprechung am 10.06.2022 konnte der Bedarf an den neuen Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Es wurde ausführlich erläutert, weshalb die in der Gemeinde bestehenden Potenzialflächen nicht zur Verfügung stehen und der Weg der direkten Eigentümeransprache zu deren Aktivierung verfolgt wird.
Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass die raumordnerischen Erfordernisse der Innen- vor Außenentwicklung und des Flächensparens (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 1.2.1 Z, 3.2 Z, 3.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G) den Planungen nicht entgegenstehen. Wir bitten die Planunterlagen noch um die Zahl der im Umgriff der beiden Bebauungspläne geplante Zahl an Wohneinheiten zu ergänzen.
Wir gehen ferner davon aus, dass die Belange des Immissionsschutzes (vgl. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) Art. 6 Abs. 2 Nr. 8), des Hochwasserschutzes / Klimawandels (vgl. LEP 7.2.5 G, 1.3.2 G) sowie von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz (vgl. LEP 7.1.1 G, 7.1.6 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z) mit den zuständigen Fachbehörden abgeklärt wurden.
Unter dieser Voraussetzung stehen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Fassung vom 22.02.2022) sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnbauprojekt MARO“ und der Bebauungsplan „Am Sportplatz“, jeweils in der überarbeiteten Fassung vom 07.10.2022, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Die Planunterlagen werden noch um die Zahl der im Umgriff der beiden Bebauungspläne „Am Sportplatz“ und „Wohnbauprojekt MARO“ geplanten Zahl an Wohneinheiten ergänzt.
23.12.2022: Eingang des Schreibens des Landratsamtes Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz, vom 19.12.2022; Stellungnahme: Überschwemmungsgebiete; Hinsichtlich der Lage des Planungsgebietes im Risikogebiet für HQextrem der Tiroler Achen und den daraus resultierenden Anforderungen an die Abwägung verweisen wir noch einmal auf unsere Stellungnahme vom 04.04.2022. Ob durch die Aufnahme des textlichen Hinweises Nr. 21.0 diesen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen wurde, kann von uns nicht beurteilt werden.
Stellungnahme: Niederschlagswasserbeseitigung; Gemäß Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 25.04.2022 ist aufgrund von Bedenken bzgl. der hohen Grundwasserstände ein Entwässerungskonzept mit Begründung und Prüfung zu erstellen, sowie in den Bebauungsplänen dazustellen. Die Versickerungsflächen sind dabei grob zu bemessen. Ebenso sind öffentliche Flächen (Erschließungsstraße) zu berücksichtigen. Das Konzept liegt den Unterlagen nicht bei. Dies ist zu ergänzen. Für Planungen steht das Wasserwirtschaftsamt Traunstein zur Verfügung.
Abwägung:
Zur Stellungnahme Überschwemmungsgebiete:
Der textliche Hinweis Nr. 21.0 Objektschutz vor Hochwasser ist vom Planungsbüro mit den Fachstellen hinsichtlich der Anforderungen für ein solches Überschwemmungsgebiet nochmals zu überprüfen.
Zur Stellungnahme Niederschlagswasserbeseitigung:
Das bestehende Entwässerungskonzept für Niederschlagswasser in diesem Bereich „Binnenentwässerung Altes Dorf“ (bereits übersandt im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung), das zwischenzeitlich mit dem Konzept „Binnenentwässerung Bereich Sportplatz“ vom 01.02.2023 des Labor cfLab GmbH, Grassau, mit dem Vorschlag von Bemessungsansätzen, sowie dem „Konzept Abfluss Oberflächenwasser“ des Ing.-Büros Roland Richter Ingenieur GmbH, Freilassing, ergänzt wurde, stellt einen Bestandteil der Bauleitplanung dar.
21.12.2022: Eingang des Schreibens der Deutschen Telekom Technik GmbH, Landshut, vom 21.12.2022; Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Senden Sie bitte beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten Bauleitplanung“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird entsprechend beachtet. Die Anlage „Abfrage Eckdaten Bauleitplanung“ wurde bearbeitet und am 12.01.2023 zurückgesandt. In einem Gespräch am 16.03.2023 im Rathaus Marquartstein mit dem Vertreter der Telekom, Herrn Frank Dentgen, sowie dem Vertreter der Fa. Corvese, Herrn Michael Müller, wurde das weitere Vorgehen besprochen.
13.01.2023: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, untere Bauaufsichtsbehörde, vom 13.01.2023; keine Einwände.
Abwägung: Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.