Antrag auf Baugenehmigung; Aufstockung eines bestehenden Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten und einer Ladeneinheit, zur Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit im Dachgeschoss in Holzhausen, Brunnenstraße 14 (Flur Nr. 8)


Daten angezeigt aus Sitzung:  44. Sitzung des Gemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 44. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 5

Sachvortrag

An das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung zu einem Antrag auf Vorbescheid wird erinnert. Das Vorhaben wurde in der Gemeinderatssitzung am 19.10.2021 behandelt. Hier wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung eines Bestandsgebäudes erteilt. Der Vorbescheid des Kreisbauamts wurde am 23.12.2021 erteilt. Die bauplanungsrechtliche Bewertung des Bauvorhabens ist damit rechtsverbindlich geklärt.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung vom 11.09.1982 und ist damit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke im nördlichen Bereich als Allgemeines Wohngebiet im südlichen Bereich als Grünfläche dargestellt.

Der Antragsteller beabsichtigt, das bestehende Wohngebäude aufzustocken, um so eine zusätzliche Wohnung im Dachgeschoss zu schaffen (künftig vier Wohneinheiten). Die bauplanungsrechtliche Bewertung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung ist mit dem genehmigten Vorbescheid rechtsverbindlich geklärt.

Zur Belichtung der Wohnung im Dachgeschoss sind zwei Quergiebel geplant.

Auch im Hinblick auf die übrigen Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplante Baumaßnahme hält sich nach den vorliegenden Unterlagen in jeder relevanten Hinsicht noch innerhalb des Rahmens, der sich aus der umliegenden Bebauung herleiten lässt.

Das Bauvorhaben bedarf auf der Nordseite einer Abstandsflächenübernahme um bis zu 0,88 m. Diese liegt den Bauvorlagen bei.

In Bezug auf die gesicherte Erschließung ergeben sich durch das beantragte Vorhaben keine wesentlichen Veränderungen.

Für das Gesamtgrundstück sind dreizehn Stellplätze erforderlich und nachgewiesen. Die offenen Stellplätze und die Zuwegung sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Auf die Regelungen in Art. 48 BayBO zum barrierefreien Bauen wird verwiesen.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 12.08.2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
  2. Die offenen Stellplätze und die Zuwegung sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2022 09:39 Uhr