Antrag auf Vorbescheid; Errichtung einer Kiesentnahmestätte mit evtl. Wiederverfüllung auf der Fl.Nr. 2027 in Münsing, Höhenrainer Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Sitzung des Gemeinderates, 28.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 51. Sitzung des Gemeinderates 28.02.2023 ö beschließend 11

Sachvortrag

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 19/MÜNSING (Freiraum nördlich von Münsing) aus dem Jahre 2000. Das Vorhaben ist somit nach § 30 Abs. 3 i. V. mit § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Kiesentnahmestätte auf dem Flurstück Nr. 2027, Gem. Münsing. Das Baugrundstück befindet sich nördlich von Münsing und westlich der Kreisstraße nach Höhenrain (TÖL 20). Die beantragte Abbaufläche beträgt 27.032 m². Das Abbauvolumen wird mit 283.199 m³ angegeben. Auf die beiliegenden Erläuterungen des Antragstellers und des Grundstückseigentümers wird verwiesen.

In der Begründung des Bebauungsplanes ist Folgendes nachzulesen:

„Anlaß für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Diskussion der Ziele für die ortsplanerische Entwicklung und Ordnung des Freiraums nördlich von Münsing im Rahmen des Flächennutzungsplan-Verfahrens.

Die Gemeinde Münsing beurteilt den Freiraum nördlich der Ortschaft Münsing als wichtiges landschaftliches Element, das es zu sichern und entwickeln gilt. Deshalb soll dieser Freiraum nicht nur in seinem Bestand erhalten, sondern in seiner Qualität hinsichtlich der natürlichen Gegebenheiten und des Landschaftsbildes unter Beachtung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten verbessert werden. Dazu gehören auch Regelungen für sonstige Nutzungen. Mit der verbindlichen Bauleitplanung sollen Ziele für die ortsplanerische Entwicklung und Ordnung des Freiraumes entwickelt, festgelegt und gesichert werden.“

Der Bebauungsplan setzt eine Konzentrationsfläche für Kiesabbau fest (F. A) Ziffer 7.1. Aufgrund der Konzentrationswirkung dieser Regelung ist der Kiesabbau im restlichen Plangebiet unzulässig.

Diese Festsetzung wurde im Bebauungsplan wie folgt begründet:

Die Gemeinde Münsing ist diesem Ordnungsbedarf nachgekommen und hat aus der Abwägung der in Kapitel 1 beschriebenen Gegebenheiten für das Planungsgebiet folgende Zielvorstellungen entwickelt:
– Erhalt und Fortentwicklung der Natur und Landschaft in ihrem überkommenen, auch durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Zustand.
– Erhalt der derzeitigen landwirtschaftlichen Struktur und Nutzung – Sicherung ausreichender landwirtschaftlicher Betriebsflächen
– Sicherung des für die Erholungsfunktion der Gemeinde sehr wichtigen Landschaftsbilds - Keine Zersiedelung, Steuerung von Umfang und Lage von Kiesabbauflächen, Konzentration baulicher Nutzungen (Aussiedlerhöfe)
– Entwicklung der Qualität des Freiraums hinsichtlich des Landschaftsbilds sowie seiner Bedeutung für den Naturhaushalt - Aufwertung der Waldränder, Verbesserung der Flurdurchgrünung, Entwicklung des Landschaftsbilds im Bereich der Straßen und Aussiedlerhöfe, Entwicklung des landschaftlich herausragenden Hangbereichs am Toteiskessel, Stärkung ökologisch besonders bedeutsamer Bereiche, Schutz der reliefbedingten landschaftlichen Eigenart.

Die Umsetzung dieser Zielvorstellungen in Festsetzungen des Bebauungsplans geschieht auf der Grundlage des folgenden Planungskonzepts, in dem sich die Ergebnisse der einzelnen Abwägungsvorgänge niederschlagen:
– Es wird eine Konzentrationsfläche für Kiesabbau festgesetzt, die durch ihre Größe (ca. 5,5 ha) und Lage (im Nordosten des Planungsgebiets) einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Landwirtschaft, den Anforderungen an das Landschaftsbild und den regionalen Wirtschaftsinteressen darstellt.
– Der überwiegende Teil des Planungsgebiets wird als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt und hiermit das Ziel des Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzung betont.
– In Überlagerung vor allem der Landwirtschaftsflächen werden zur Pflege, zum Schutz und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Maßnahmen festgesetzt. Damit wird dem Ziel entsprochen, die Funktion des Freiraums für Erholung und Naturschutz zu sichern und zu entwickeln.
– Es wird eine Bauzone für Aussiedlerhöfe festgesetzt, die einen gerechten Ausgleich zwischen den - gesetzlich privilegierten - Ansprüchen der Landwirtschaft nach Möglichkeiten zum Aussiedeln und dem Schutz der Landschaft vor Zersiedelung und damit der Sicherung des für die Erholung so bedeutsamen Bilds einer unverbauten Landschaft schafft.“

Da durch die beantragte Abweichung aus Sicht der Verwaltung die Grundzüge der Planung berührt werden, kann zur entsprechenden Befreiung von den Festsetzung A)  Ziff. 7.1 des Bebauungsplanes Nr. 19/MÜNSING das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Im weiteren Genehmigungsverfahren ist die untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen. Aus den Unterlagen des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege ergibt sich, dass sich ein Bodendenkmal (Grabhügel mit Bestattungen der Hallstattzeit) auch auf einen Teil des Baugrundstücks erstreckt.

Beschluss

1. Zum Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 20.05.2020, hier eingegangen am 18.01.2023, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.
2. Auch zur beantragten Befreiung von der Festsetzung A) Ziff. 7.1 des Bebauungsplanes Nr. 19/MÜNSING kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2023 10:33 Uhr