Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde, SG 41, Landshuter Straße 31, 85356 Freising, mit Schreiben vom 07.03.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 27.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 27.04.2023 ö beschließend 5.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme: 
zu Festsetzung Nr. 14
Unseren Kenntnissen nach kann die vorgeschlagene Festsetzung zu den haustechnischen Anlagen (Wärmepumpen) nur als Hinweis aufgenommen werden, da Festsetzungen zu Grenzwerten nicht auf Grundlage des§ 9 Nr. 24 BauGB erfolgen können.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei der vorgesehenen sozialen Einrichtung ggf. auch ein schalltechnischer Nachweis erforderlich ist. Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen etc., die durch Kinder hervorgerufen werden, sind seit 20 11 mit der Änderung des § 22 BlmSchG in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten. Emissionen wie z.B. Fahrverkehr, Lieferverkehr, stationäre technische Anlagen sind jedoch nach TA Lärm zu beurteilen.
Rechtsgrundlage: § 50 BImSchG, TA Lärm
Möglichkeiten der Überwindung: s.o.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Immissionsschutzbehörde, SG 41, vom 07.03.2023. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Immissionsrichtwert dient der Bestimmung von Eigenschaften der genannten Anlagen, d.h. die Festsetzung zu dem Grenzwert dient der Konkretisierung von baulichen und technischen Vorkehrungen. Damit ist diese Festsetzung im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 24 BauGB laut BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 BN 55.05 möglich. An der Festsetzung Nr. 14 wird in dieser Form festgehalten.
Die Verwaltung wird beauftragt, den möglichen Bedarf eines schalltechnischen Nachweises im weiteren Verfahren (Bauantrag) zu beachten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Immissionsschutzbehörde, SG 41, vom 07.03.2023. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der Immissionsrichtwert dient der Bestimmung von Eigenschaften der genannten Anlagen, d.h. die Festsetzung zu dem Grenzwert dient der Konkretisierung von baulichen und technischen Vorkehrungen. Damit ist diese Festsetzung im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 24 BauGB laut BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 BN 55.05 möglich. An der Festsetzung Nr. 14 wird in dieser Form festgehalten.
Die Verwaltung wird beauftragt, den möglichen Bedarf eines schalltechnischen Nachweises im weiteren Verfahren (Bauantrag) zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.05.2023 09:23 Uhr