Vollzug der Baugesetze;
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 26 „Altfalterbach-Ost" 85405 Nandlstadt;
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB;
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt zur Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 26 eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Wie in ihrer Begründung beschrieben, handelt es sich bei diesem Planungsvorhaben um eine Wohnbebauung. Das Planungsgebiet beläuft sich auf ca. 0,29 ha. Der Geltungsbereich verteilt sich in der Gemarkung Baumgarten 8268 auf folgende FI.Nr. 1263/3, 1319, 1319/1, 1331/6 sowie als TF, 1264, 1311, 1311/1, 1322/3, 1323 und 1331.
Landwirtschaftliche Belange:
Der Geltungsbereich ist im Norden, Osten und Westen räumlich umgrenzt von landw. Flächen. Auf diesen Flächen dürfen die landwirtschaftlichen Betriebe in der Ausübung und Entwicklung durch dieses Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes noch weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22:00 - 06:00 Uhr), am Wochenende, Sonn und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.
Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.
Falls Grenzbepflanzungen angrenzend zu landwirtschaftlichen Flächen geplant sind, wird empfohlen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten, um zukünftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Gleiches gilt für die Ausgleichsfläche.
Die Ausgleichsfläche befindet sich in der Gemarkung Schweinersdorf auf der FI.Nr. 273/3 in einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie zum Bauvorhaben. Hier soll eine 5-reihigen Heckenbepflanzung erfolgen.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände.
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Von den vorgelegten Planungen ist kein Wald im Sinne der Waldgesetze (Art. 2 BayWaldG i. V. m. § 2 BWaldG) betroffen. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht ergeben sich insofern keine Einwände.
Wir weisen darauf hin, dass die Flurnummer 1322/3 im Norden und Nordosten an Wald bzw. Bäume grenzt.
Mit der Ausgleichsflächenplanung besteht aus forstfachlicher und waldrechtlicher Sicht Einverständnis.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Florian Zormaier
Forstdirektor