Der Arbeitsbereich Gewässerbenutzung (Niederschlagswasserbeseitigung/Entwässerung) teilt mit:
Durch das Planungsgebiet verläuft ein Graben zur FS 32. Das Niederschlagswasser kann nicht versickert werden. Es ist mit wild abfließendem Hangwasser zu rechnen. Die Begründung sieht vor, dass das Oberflächenwasser über das bestehende Grabensystem in den Mauerner Bach eingeleitet wird. Die Entwässerung soll in den Einzelbaugenehmigungen über eine Entwässerungsplanung dargestellt werden und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden.
Anders als in der Begründung angegeben, ist für eine erlaubnisfreie Einleitung in ein Oberflächengewässer nach TRENOG nicht allein die angeschlossene befestigte Fläche entscheidend (< 1.000 qm), und diese Flächenbegrenzung gilt auch für alle insgesamt an eine Einleitungsstelle angeschlossenen Flächen, nicht nur für ein Einzelbauvorhaben. Zusätzlich gilt: Innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1.000 m Länge darf Niederschlagswasser von höchstens 5.000 m2 befestigter Fläche eingeleitet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Fließgewässer mit einer mittleren Wasserspiegelbreite von mehr als 5 m innerhalb eines Gewässerabschnitts von einigen hundert Metern ober- und unterhalb der Einleitungsstelle und nicht für stehende Gewässer mit einer mittleren Wasseroberfläche von mehr als 1/5 der angeschlossenen befestigten Fläche. Die TRENOG gilt nur für Niederschlagswasser, nicht auch für das in Kleinkläranlagen gereinigte Schmutzwasser, dessen Einleitung nach Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayWG genehmigt werden kann, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine Vermischung von Niederschlags- und Schmutzwasser ist zu berücksichtigen.
Bereits im Bebauungsplanverfahren muss daher ein Erschließungskonzept mit einer Entwässerungsplanung erstellt werden, die die Entwässerung im Bestand (umgebende Bebauung) im oben genannten Umfang (Art des eingeleiteten Wassers, Flächen plus Einleitstellen) sowie die Erweiterung durch die geplante Bebauung darstellt. Eine Vermischung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser aus den Kleinkläranlagen ist ggf. darzustellen. Ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich - wovon nach derzeitigem Planungsstand auszugehen ist - ist noch im Bebauungsplanverfahren anhand des Erschließungskonzepts mit dem Landratsamt Freising, Wasserrecht, und dem Wasserwirtschaftsamt München, zu klären, wer diese Erlaubnis zu beantragen hat und ob eine wasserrechtliche Gestattung in Aussicht gestellt werden kann. Eine Verlagerung der wasserrechtlichen Belange aus dem Bauleitplanungsverfahren in die Einzelbaugenehmigungen ist dann nicht möglich.
Bei der Berechnung der Abflussmengen ist das wild abfließende Wasser nach folgendem Maßstab zu berücksichtigen, wenn es mit dem Niederschlagswasser aus dem Baugebiet gesammelt und eingeleitet wird:
1. Angeschlossene Außeneinzugsgebiete sind nach DW AM 153 mit dem entsprechenden Abflussbeiwert in die abflusswirksame Fläche Au miteinzurechnen.
Garten, Wiesen und Kulturland mit flaches Gelände 0,0-0,1
möglichem Regenabfluss in das steile Gelände 0,1-0,3
Entwässerungssystem
Abbildung 1: Auszug Tabelle Abflussbeiwerte
2. Aus Au und der entsprechenden Regenabflussspende ergibt sich der jeweilige Drosselabfluss QDr für das entsprechende Einzugsgebiet.
3. Für die Berechnung des evtl. erforderlichen Regenrückhalteraums ist das DWA A 117 maßgebend. Hier muss eine Überschreitungshäufigkeit n in 1/a (Anzahl der Ereignisse, die im langjährigen statistischen Mittel innerhalb eines Jahres einen Wert erreichen oder überschreiten (Kehrwert der Wiederkehrzeit)) gewählt werden, für die das RRB ausgelegt wird. Wenn das RRB also z.B. auf ein 5-jährliches Regenereignis ausgelegt werden soll ist die Überschreitungshäufigkeit 0,2.
Die Wahl dieser Überschreitungshäufigkeit hängt von der Lage des geplanten Beckens ab und von der in Fließrichtung danach anschließenden Fläche. Hier muss also immer die Frage beantwortet werden, wohin das Wasser im Ernstfall überläuft und ob es auf seinem weiteren Weg schadlos zum Gewässer hin abgeführt werden kann. Wenn nach einem RRB also eine Wohngebiet anschließt, muss die entsprechende Überstauhäufigkeit für Wohngebiete (entsprechend DW A A 118 i. V. m. LfU Merkblatt Nr. 4.3/1) angenommen werden.
4. Alternativ kann der Antragsteller auch immer die genauere Berechnung der Rückhalteräume anhand einer Simulation (z.B. mit KOSIM) wählen.
Das Schmutzwasser soll über Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe entsorgt werden. Der Überlauf soll mit dem Niederschlagswasser über den Graben abgeleitet werden. Diese zusätzliche Einleitung ist mitzuberücksichtigen. Die Bezeichneten Gebiete nach Art. 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayWG werden derzeit überarbeitet und neu bekanntgemacht.
Nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts München sollen in Altfalterbach auch künftig Kleinkläranlagen möglich sein. Es sollen folgende Anforderungen gelten Gebiete, in denen die Abwasserbeseitigung von der Gemeinde auf die Einzelanwesen übertragen wird und die Abwasserreinigung dauerhaft in Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe erfolgt.
Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde nach Art. 34 Abs. 2 S. 2 BayWG ist hinsichtlich der Entsorgung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser im Planungsgebiet zu überarbeiten.
Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete teilt mit: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Altfalterbach-Ost (Flurnummern 1263/3, 1319, 1319/1 und 1331/6, sowie als Teilflächen die Flurnummern 1264, 1311, 1311/1, 1322/3, 1323 und 1331 alle Ode. und Gmk. ~t) befindet sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Zudem liegt er auch nicht in einem bekannten faktischen Überschwemmungsgebiet (HQ l 00 oder HQextrem).
Daher bestehen von Seiten des Fachbereichs Überschwemmungsgebiete grds. keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Altfalterbach-Ost".
Allerdings befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans größtenteils in einem wassersensiblen Bereich. Wassersensible Bereich können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar.
Es wird daher auf Folgendes hingewiesen: Sollten dem Markt Nandlstadt insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQl00-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass der Markt vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQl00-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Marktratsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen .