Beschlussfassung über die Höhe der Hebesätze für Grundsteuer A und B
Daten angezeigt aus Sitzung: Außerordentliche Sitzung des Marktgemeinderates, 28.11.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) | Außerordentliche Sitzung des Marktgemeinderates | 28.11.2024 | ö | beschließend | 2 |
Sachverhalt
Grundsätzliche Informationen:
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018; Grundsteuer ist grundgesetzwidrig.
- Letzte Wertebemessung in Westdeutschland 1964 – in Ostdeutschland 1935.
- In der jetzigen Form verstößt die Grundsteuer seit 2002 gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- Bundestag und Bundesrat mussten bis 31.12.2019 eine Neufassung der Grundsteuer beschließen.
- Die neue Grundsteuer tritt zum 01.01.2025 in Kraft
- Grundsteuer wichtige Einkommensquelle für Kommunen; Einnahmen 2023 in Bayern 1.997.091.000 €, bundesweit 15.500.000.000 €
- Gesetz zur Neuregelung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
- Öffnungsklausel für länderspezifische Regelung möglich.
- Bayern hat ein Flächenmodell beschlossen.
Die Verwaltung wird zwei Varianten vorstellen und zur Abstimmung stellen:
- Auswirkungen auf die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer bei Beibehaltung des derzeitigen Hebesatzes
- Notwendige Höhe des Hebesatzes für eine Beibehaltung der derzeitigen Gesamteinnahmen
Und hier noch ein paar Zahlen:
2023
Steuerart
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Messbetrag
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Grundsteuer
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Grundsteuer A
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23.116,47 €
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67.037,98 €
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Grundsteuer B
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117.134,15 €
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339.657,12 €
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2024
Steuerart
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Messbetrag
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Grundsteuer
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Grundsteuer A
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23.183,64 €
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67.232,78 €
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Grundsteuer B
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117.232,22 €
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339.941,53 €
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Prognose 2025
Steuerart
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Messbetrag
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Grundsteuer A
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7.535,53 €
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Grundsteuer B
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163.046,04 €
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Diskussionsverlauf
Christine Heinzlmair erläutert anhand ihrer Präsentation, wie und warum die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer A und B geändert wurden.
Folgende Punkte werden in der darauffolgenden Diskussion angesprochen:
- Es können für Grundsteuer A und B unterschiedliche Hebesätze festgelegt werden. Beachten hierbei sollte man den Wechsel der landwirtschaftlichen Wohngebäude von Grundsteuer A nach Grundsteuer B.
- Landwirtschaftliche Wohngebäude weisen historisch bedingt grundsätzlich eine wesentlich größere Grund- und Wohnfläche auf als andere Wohngebäude. Dies bedeutet nach neuer Rechtslage eine deutlich höhere Grundsteuerbelastung für landwirtschaftliche Anwesen.
- Eine Reduzierung der Hebesätze ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, dies ist eine rein politische Entscheidung.
- Die Messbeträge für die Erhebung der Grundsteuer werden nicht von den Kommunen selbst ermittelt, sondern von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.
- Im Rahmen der Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer war man sich im Gremium grundsätzlich einig, auch die Einnahmen der Grundsteuer zu erhöhen. Dies sollte im Rahmen der Diskussion berücksichtigt werden.
- Der Markt Nandlstadt hat die Hebesteuersätze für die Grundsteuer A und B zuletzt im Jahr 1974 angepasst. Im Bundesdurchschnitt sind die Hebesteuersätze allein in den letzten zehn Jahren um gut 20 % angestiegen.
- Derzeit ändern sich die Messbeträge noch regelmäßig, da noch nicht alle Fälle eingearbeitet sind. Belastbare endgültige Zahlen werden frühestens Mitte 2025 vorliegen.
- Eine Festsetzung der Hebesätze darf nur in 10er-Prozent-Schritten erfolgen. Um keine Mindereinnahmen zu erzielen, müsste der Hebesatz für Grundsteuer A und B (bei identischem Satz) mindestens 240 % betragen.
Auf Vorschlag von Marktrat Unger ist sich das Gremium einig, vor einer endgültigen Beschlussfassung eine nochmalige Beratung im Finanz- und Personalausschuss vorzunehmen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beauftragt den Finanz- und Personalausschuss, die Angelegenheit nochmals zu diskutieren und bis zur Sitzung des Marktgemeinderates am 12.12.2024 eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Grundsteuer (.pdf)
Datenstand vom 05.12.2024 13:57 Uhr