Beschlussfassung über die Höhe der Hebesätze für Grundsteuer A und B


Daten angezeigt aus Sitzung:  Außerordentliche Sitzung des Marktgemeinderates, 28.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Außerordentliche Sitzung des Marktgemeinderates 28.11.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Grundsätzliche Informationen:

  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018; Grundsteuer ist grundgesetzwidrig.
  • Letzte Wertebemessung in Westdeutschland 1964 – in Ostdeutschland 1935.
  • In der jetzigen Form verstößt die Grundsteuer seit 2002 gegen den Gleichheitsgrundsatz.
  • Bundestag und Bundesrat mussten bis 31.12.2019 eine Neufassung der Grundsteuer beschließen.
  • Die neue Grundsteuer tritt zum 01.01.2025 in Kraft 
  • Grundsteuer wichtige Einkommensquelle für Kommunen; Einnahmen 2023 in Bayern 1.997.091.000 €, bundesweit 15.500.000.000 €
  • Gesetz zur Neuregelung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
  • Öffnungsklausel für länderspezifische Regelung möglich.
  • Bayern hat ein Flächenmodell beschlossen.

Die Verwaltung wird zwei Varianten vorstellen und zur Abstimmung stellen:
  1. Auswirkungen auf die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer bei Beibehaltung des derzeitigen Hebesatzes
  2. Notwendige Höhe des Hebesatzes für eine Beibehaltung der derzeitigen Gesamteinnahmen

Und hier noch ein paar Zahlen:

2023
Steuerart
Messbetrag
Grundsteuer
Grundsteuer A
23.116,47 €
67.037,98 €
Grundsteuer B
117.134,15 €
339.657,12 €


2024
Steuerart
Messbetrag
Grundsteuer
Grundsteuer A
23.183,64 €
67.232,78 €
Grundsteuer B
117.232,22 €
339.941,53 €


Prognose 2025
Steuerart
Messbetrag
Grundsteuer A
7.535,53 €
Grundsteuer B
163.046,04 €

Diskussionsverlauf

Christine Heinzlmair erläutert anhand ihrer Präsentation, wie und warum die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer A und B geändert wurden.






Folgende Punkte werden in der darauffolgenden Diskussion angesprochen:

  • Es können für Grundsteuer A und B unterschiedliche Hebesätze festgelegt werden. Beachten hierbei sollte man den Wechsel der landwirtschaftlichen Wohngebäude von Grundsteuer A nach Grundsteuer B.
  • Landwirtschaftliche Wohngebäude weisen historisch bedingt grundsätzlich eine wesentlich größere Grund- und Wohnfläche auf als andere Wohngebäude. Dies bedeutet nach neuer Rechtslage eine deutlich höhere Grundsteuerbelastung für landwirtschaftliche Anwesen.
  • Eine Reduzierung der Hebesätze ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, dies ist eine rein politische Entscheidung.
  • Die Messbeträge für die Erhebung der Grundsteuer werden nicht von den Kommunen selbst ermittelt, sondern von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.
  • Im Rahmen der Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer war man sich im Gremium grundsätzlich einig, auch die Einnahmen der Grundsteuer zu erhöhen. Dies sollte im Rahmen der Diskussion berücksichtigt werden.
  • Der Markt Nandlstadt hat die Hebesteuersätze für die Grundsteuer A und B zuletzt im Jahr 1974 angepasst. Im Bundesdurchschnitt sind die Hebesteuersätze allein in den letzten zehn Jahren um gut 20 % angestiegen.
  • Derzeit ändern sich die Messbeträge noch regelmäßig, da noch nicht alle Fälle eingearbeitet sind. Belastbare endgültige Zahlen werden frühestens Mitte 2025 vorliegen.
  • Eine Festsetzung der Hebesätze darf nur in 10er-Prozent-Schritten erfolgen. Um keine Mindereinnahmen zu erzielen, müsste der Hebesatz für Grundsteuer A und B (bei identischem Satz) mindestens 240 % betragen.

Auf Vorschlag von Marktrat Unger ist sich das Gremium einig, vor einer endgültigen Beschlussfassung eine nochmalige Beratung im Finanz- und Personalausschuss vorzunehmen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beauftragt den Finanz- und Personalausschuss, die Angelegenheit nochmals zu diskutieren und bis zur Sitzung des Marktgemeinderates am 12.12.2024 eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Dokumente
Grundsteuer (.pdf)

Datenstand vom 05.12.2024 13:57 Uhr