Beschlussfassung über die Höhe der Hebesätze für Grundsteuer A und B
Daten angezeigt aus Sitzung:
Außerordentliche Sitzung des Marktgemeinderates, 28.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Grundsätzliche Informationen:
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018; Grundsteuer ist grundgesetzwidrig.
- Letzte Wertebemessung in Westdeutschland 1964 – in Ostdeutschland 1935.
- In der jetzigen Form verstößt die Grundsteuer seit 2002 gegen den Gleichheitsgrundsatz.
- Bundestag und Bundesrat mussten bis 31.12.2019 eine Neufassung der Grundsteuer beschließen.
- Die neue Grundsteuer tritt zum 01.01.2025 in Kraft
- Grundsteuer wichtige Einkommensquelle für Kommunen; Einnahmen 2023 in Bayern 1.997.091.000 €, bundesweit 15.500.000.000 €
- Gesetz zur Neuregelung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
- Öffnungsklausel für länderspezifische Regelung möglich.
- Bayern hat ein Flächenmodell beschlossen.
Die Verwaltung wird zwei Varianten vorstellen und zur Abstimmung stellen:
- Auswirkungen auf die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer bei Beibehaltung des derzeitigen Hebesatzes
Notwendige Höhe des Hebesatzes für eine Beibehaltung der derzeitigen Gesamteinnahmen
Und hier noch ein paar Zahlen:
2023
Steuerart
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Messbetrag
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Grundsteuer
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Grundsteuer A
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23.116,47 €
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67.037,98 €
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Grundsteuer B
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117.134,15 €
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339.657,12 €
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2024
Steuerart
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Messbetrag
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Grundsteuer
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Grundsteuer A
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23.183,64 €
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67.232,78 €
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Grundsteuer B
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117.232,22 €
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339.941,53 €
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Prognose 2025
Steuerart
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Messbetrag
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Grundsteuer A
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7.535,53 €
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Grundsteuer B
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163.046,04 €
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Diskussionsverlauf
Christine Heinzlmair erläutert anhand ihrer Präsentation, wie und warum die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer A und B geändert wurden.
Folgende Punkte werden in der darauffolgenden Diskussion angesprochen:
- Es können für Grundsteuer A und B unterschiedliche Hebesätze festgelegt werden. Beachten hierbei sollte man den Wechsel der landwirtschaftlichen Wohngebäude von Grundsteuer A nach Grundsteuer B.
Landwirtschaftliche Wohngebäude weisen historisch bedingt grundsätzlich eine wesentlich größere Grund- und Wohnfläche auf als andere Wohngebäude. Dies bedeutet nach neuer Rechtslage eine deutlich höhere Grundsteuerbelastung für landwirtschaftliche Anwesen.
Eine Reduzierung der Hebesätze ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, dies ist eine rein politische Entscheidung.
Die Messbeträge für die Erhebung der Grundsteuer werden nicht von den Kommunen selbst ermittelt, sondern von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer war man sich im Gremium grundsätzlich einig, auch die Einnahmen der Grundsteuer zu erhöhen. Dies sollte im Rahmen der Diskussion berücksichtigt werden.
Der Markt Nandlstadt hat die Hebesteuersätze für die Grundsteuer A und B zuletzt im Jahr 1974 angepasst. Im Bundesdurchschnitt sind die Hebesteuersätze allein in den letzten zehn Jahren um gut 20 % angestiegen.
Derzeit ändern sich die Messbeträge noch regelmäßig, da noch nicht alle Fälle eingearbeitet sind. Belastbare endgültige Zahlen werden frühestens Mitte 2025 vorliegen.
Eine Festsetzung der Hebesätze darf nur in 10er-Prozent-Schritten erfolgen. Um keine Mindereinnahmen zu erzielen, müsste der Hebesatz für Grundsteuer A und B (bei identischem Satz) mindestens 240 % betragen.
Auf Vorschlag von Marktrat Unger ist sich das Gremium einig, vor einer endgültigen Beschlussfassung eine nochmalige Beratung im Finanz- und Personalausschuss vorzunehmen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beauftragt den Finanz- und Personalausschuss, die Angelegenheit nochmals zu diskutieren und bis zur Sitzung des Marktgemeinderates am 12.12.2024 eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Dokumente
Grundsteuer (.pdf)
Datenstand vom 05.12.2024 13:57 Uhr