Bauvoranfrage - Bebauung des Grundstücks Rosenweg 5, Nersingen mit einem drei geschossigen Mehrfamilienhaus
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.05.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Grundstück Fl.Nr. 45/2 (Rosenweg 5) befindet sich nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, die Bebauung muss sich somit nach Art und Maß in die Umgebungsbebauung einfügen (§34 BauGB). Der Bereich Rosenweg erfüllt den Kriterienkatalog des § 5 BauNVO und ist somit als Dorfgebiet einzustufen, in dem die Wohnnutzung uneingeschränkt möglich ist.
Die Bauherren beabsichtigen auf dem Grundstück das bestehende Gebäude abzureißen und ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten zu errichten, das Gebäude soll 3 Vollgeschosse aufweisen und als Flachdachbau ausgeführt werden. Das Mehrfamilienhaus fügt sich von der GRZ (0,43) und der GFZ (0,81) problemlos in die Umgebung ein. Die Umgebung wird von 2 stöckigen Wohngebäuden dominiert, das Gebäude Rosenweg 3 weißt aufgrund der großen Dachgauben jedoch drei Vollgeschosse nach der Bayrischen Bauordnung auf. Das zu errichtende Mehrfamilienhaus soll ebenfalls mit drei Vollgeschossen errichtet werden, aufgrund der fehlenden Dachneigung wird das Gebäude jedoch einen wesentlich massiveren Eindruck machen, als das bestehende drei geschossige Satteldachgebäude. Da die Dachform allerdings eine sog. Gestaltungsvorschrift ist und das Einfügen in die Umgebungsbebauung rein auf das Art und das Maß der Bebauung abzustellen ist, muss auch hier festgehalten werden, dass sich das Gebäude mit drei Vollgeschossen durchaus in die bestehende Bebauung einfügt. Auf einen Keller wird laut Bauvoranfrage verzichtet, die Abstellräume sind in die Wohnungen integriert. Alle Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt (die Unterschriften auf dem EG Grundriss/Stellplatznachweis werden nachgereicht).
Die drei Wohneinheiten benötigen insgesamt 9 Stellplätze die auf dem Grundstück herzustellen sind. Laut der aktuellen Stellplatzsatzung müssen Stellplätze ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein (§4 Abs. 7 Stellplatzsatzung), hier beantragt der Bauherr eine Ausnahme von der Stellplatzsatzung, da zwei Stellplätze direkt hintereinander angeordnet werden müssen. Der Bauherr begründet dies mit dem ungünstigen Grundstückszuschnitt und ordnet gleichzeitig die beiden betroffenen Stellplätze einer Wohnung zu, so dass ein unkompliziertes aus und einparken ermöglicht wird. Aus Sicht der Verwaltung kann eine derartige Ausnahme von der Stellplatzsatzung zugelassen werden.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Ausnahme zur aktuellen Stellplatzsatzung zu.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Ausnahme zur aktuellen Stellplatzsatzung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.01.2022 10:42 Uhr