Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen (einfachen) Bebauungsplans Nr. 1 – Gebiet am nördlichen Ortsrand – Unterfahlheim. Das Grundstück Fl.Nr. 698 Gemarkung Unterfahlheim befindet sich innerhalb der geschlossenen Bebauung.
Der einfache Bebauungsplan sieht im Bereich der Fl.Nr. 698 Gemarkung Unterfahlheim ein allgemeines Wohngebiet mit max. zweigeschossiger offener Bebauung vor. Im Plangebiet sind für Hauptgebäude mit einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 47 – 52 Grad zulässig, für Hauptgebäude mit zwei Vollgeschossen muss das Satteldach eine Neigung zwischen 27 – 32 Grad aufweisen. Das Maß der Bebauung ist nicht durch eine GRZ und oder GFZ definiert sondern nur über die festgesetzten Geschosse.
Die Bauherren beabsichtigen auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit den erforderlichen drei Stellplätzen zu errichten. Um das Gebäude, wie geplant errichten zu können, werden drei bzw. vier Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nötig. Das Gebäude soll mit einem
Satteldach und einer Dachneigung von 40 Grad errichtet werden, im Bebauungsplan sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 27 – 32 Grad zugelassen.
Für Einfamilienhäuser ist im Bebauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m² vorgesehen, da das Grundstück nur 1073 m² groß ist, wird die Mindestfläche um jeweils 63,5 m² (pro Grundstücksteil) unterschritten.
Das Gebäude soll komplett außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, diese Befreiung wurde bereits im Birkenweg 7 (jetzt Birkenweg 7 und 7a) erteilt.
Ein strittiger Punkt ist auch die Anzahl der Vollgeschosse, wie aus dem BPlan ersichtlich ist, sind die Gebäude Birkenweg 1-9 alle mit 1+D (2 Vollgeschosse wobei das 2te Vollgeschoss im Dach liegen muss) festgesetzt, für die Häuser Weidenweg 1-3 und Eichenweg 5-9 wurden 2 Vollgeschosse und ein Dach festgesetzt. Wie der eigentlich nicht bebaubare Bereich zwischen den Häuserzeilen nun bezüglich der Geschossigkeit bewertet werden muss ist strittig, aus Sicht der Verwaltung wäre eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen und Satteldach durchaus denkbar und würde sich auch in die vorhandene Bebauung einfügen, diese Einschätzung stützt sich auch auf die Geschossigkeit der benachbarten BPläne (siehe Anlage) und der Tatsache, dass es sich hier nicht mehr um eine Ortsrandlage handelt.
Zwar werden 3 bzw. 4 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nötig, jedoch entsprechen diese Befreiungen dem Wunsch der Regierung von Schwaben, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen zu fördern. Sämtliche Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da sich die gesamte städtebauliche Situation seit Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1962 geändert hat. Das Vorhaben ist auch städtebaulich verträglich, da das geplante Gebäude aus dem natürlichen Betrachtungswinkel von den öffentlichen Verkehrsflächen kaum einsichtig ist.
Da es sich beim Bebauungsplan Nr. 1 „Gebiet am nördlichen Ortsrand“ um einen einfachen Bplan handelt, muss auch das Einfügungsgebot des § 34 BauGB berücksichtigt werden, nach Meinung der Verwaltung ist auch dieser Punkt gegeben und das Vorhaben fügt sich in die bestehende Bebauung ein.