Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3 „Innere Steinheimer Wegäcker“ – Nersingen. Die Grundstücke Fl.Nr. 252/41 und 252/42 Gemarkung Nersingen befinden sich am nordöstlichen Ende des Rabenwegs.
Befreiungen:
- Überschreitung der GFZ (0,5)
- Überschreitung der max. Breite und Höhe der Dachgauben, abweichende Dachform (Gauben nur bei Satteldächern)
Abweichungen:
Der Bebauungsplan sieht im Bereich der beiden Flurnummern ein allgemeines Wohngebiet mit max. zweigeschossiger (zweites Vollgeschoss im Dachgeschoss) offener Bebauung vor. Im Plangebiet sind für Hauptgebäude Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und versetzte Pultdächer ab einer Dachneigung von 23 Grad zulässig. Dachaufbauten sind nur bei Satteldächern ab 37 Grad Dachneigung zulässig. Die Gauben dürfen max. 1/3 der Frontlänge des Gebäudes breit und max. 2,20m hoch werden. Der Kniestock wurde in diesem Bereich an den Dachüberstand an der Traufe des Gebäudes angepasst, max. darf dieser 75 cm hoch werden. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 begrenzt, die Geschossflächenzahl auf 0,5.
Der Bauherr beabsichtigt auf den Grundstücken drei Doppelhäuser (6 Hälften) incl. Fahrradabstellräumen und Carports zu errichten. Die einzelnen Doppelhaushälften werden ohne Keller erstellt und weisen eine Wohnfläche von gut 119 m² auf, für jede Hälfte werden die erforderlichen zwei Stellplätze errichtet.
Die Geschossflächenzahl wird geringfügig um 0,07 (0,57) überschritten. Die Hauptgebäude befinden sich innerhalb der vom BPlan festgesetzten Baugrenze, lediglich der Carport und der Fahrradabstellraum an der Nord-West Ecke (Haus 6), sowie der Carport von Haus 1 im Süden überschreiten die Baugrenze. Für den Carport von Haus 1 wird zusätzlich eine Abweichung von der Bay. Garagen und Stellplatzverordnung beantragt, da hier der Mindestabstand von drei Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten wird. Eine Ausnahme ist hier möglich, da sich der Carport am Ende einer Stichstraße befindet und negative Auswirkungen auf den Straßenverkehr nicht zu erwarten sind.
Die Bauherrschaft plant den Einbau von Dachgauben, diese sind laut Bebauungsplan nur auf Satteldächern ab 37 Grad Dachneigung zulässig. Die Gebäude weißen eine Dachneigung von 40 Grad auf, jedoch handelt es sich um ein Walmdach (Sonderform Krüppelwalmdach) und nicht um ein Satteldach. Weiterhin dürfen die Gauben max. 1/3 der Breite der Hauptgebäude einnehmen und max. 2,20 Meter hoch (OK Rohfußboden – OK Dachaufbau) hoch werden. Die Vorgaben des Bebauungsplans können aufgrund der aktuellen Bauweise (Dämmstärken etc.) nicht mehr sinnvoll umgesetzt werden, da hier Belichtungs- und Raumqualität stark beeinträchtigt würden und eine zeitgemäße Bauweise kaum mehr umsetzbar wäre.
Um eine sinnvolle und auch von der Regierung gewünschte Nachverdichtung im bereits bestehenden Wohngebiet „Innere Steinheimer Wegäcker“ zu unterstützen, können die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Die Nachbarn wurden nicht informiert, hier wurde beantragt eine Abschrift des Genehmigungsbescheides an die betroffenen Nachbarn zu versenden, so dass diese evtl. Rechtsmittel einlegen können.