Bauleitplanung für das Wohngebiet "Söltlstraße-West": Aufstellungsbeschluss, Vorstellung und Billigung der Entwurfsplanung, Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB, Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (01 - Stadt Neunburg vorm Wald) Sitzung des Stadtrates 28.07.2022 ö 3

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Neunburg vorm Wald beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung für das Baugebiet „Söltlstraße-West“ in Neunburg vorm Wald. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke mit den FlNr. 663 und die Teilflächen aus den Grundstücken mit den FlNrn. 659, 652 und 652/3 der Gemarkung Neunburg vorm Wald und führt die Bezeichnung „Söltlstraße-West“. 
 
Folgende vorrangige Planungsziele werden verfolgt:
 
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Schaffung von Einzelbaugrundstücken 
  • Schaffung der Voraussetzungen zur Sicherung der notwendigen Erschließung
  • Möglichst großzügige Festsetzungen, allerdings unter Berücksichtigung der topographischen Situation und der städtebaulichen Wirkungen
  • Förderung bzw. Unterstützung regenerativer Energienutzung
  • Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan erfolgt im sog. „beschleunigten Verfahren“ gem. § 13 b i. V. m. § 13 a Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz entfällt (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
 
Von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 
 
Auf der Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs des Ingenieurbüros Weiß, Beraten und Planen GmbH, vom 28.07.2022 ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 a BauGB sowie die gleichzeitige Beteiligung und Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a BauGB durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.12.2022 11:04 Uhr