Bauleitplanung - 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Am Motorpool", Gemeinde Niederwerrn, OT Niederwerrn - Abwägung Stellungnahme Regierung von Unterfranken


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.03.2025 ö 4.13

Sachvortrag

Siehe Sach- und Rechtslage TOP 4.

BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHTER BELANGE 
Stellungnahme Regierung von Unterfranken (Schreiben vom 03.01.2025).
Die Regierung von Unterfranken hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Niederwerrn geäußert.
Das Schreiben wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erlässt hierzu folgenden Beschluss:

  • Der Anregung wird teilweise entsprochen. Ein genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erfolgt nicht. Stattdessen werden folgende textliche Festsetzungen ergänzt:

„1.4. In allen als GE und GI ausgewiesenen Gebieten sind ausschließlich Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 300 qm je Betrieb zulässig.“

Das Kapitel „6.1 Art der baulichen Nutzung“ der Begründung wird wie folgt ergänzt: 
„Entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe, deren Geschossfläche 1.200 qm überschreitet (entsprechend einer Verkaufsfläche von etwa 800 qm, wie im Urteil des BVerwG vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 bestätigt), ausschließlich in Sondergebieten zulässig.
Um eine unerwünschte Entwicklung des Einzelhandels zu steuern und erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen innerhalb der Gemeinde Niederwerrn sowie der benachbarten zentralen Orte im Sinne des LEP zu vermeiden, wird die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wie folgt geregelt:
In allen als GE und GI ausgewiesenen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 300 qm je Betrieb zulässig. Ein Einzelhandelsbetrieb liegt vor, wenn eine Verkaufsstätte allgemein zugänglich ist und Waren an Endverbraucher verkauft werden. Auch Werksverkauf und Fabrikverkaufszentren (Factory‐Outlet‐Center) sind demnach Einzelhandelsbetriebe (vgl. Erläuterung Zu 5.3.1 (B), Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), Seite 94, Stand 1. Juni 2023). Diese Festsetzung wurde getroffen, um sowohl den bestehenden als auch den zukünftigen Betrieben die Möglichkeit zu geben, Verkaufsflächen in geringem Umfang zu schaffen, beispielsweise für einen Werksverkauf. Insbesondere kann in den flexiblen Gewerberäumen des Unternehmens „Streetboxen“ nicht ausgeschlossen werden, dass Verkaufsflächen eingerichtet werden. Diese Option soll durch die Festsetzung nicht ausgeschlossen und nicht zu stark eingeschränkt werden.“

Die ergänzende Festsetzung wurde zwischenzeitlich mit der Regierung von Unterfranken (RvU) abgestimmt. Mit der vorgeschlagenen Festsetzung zum Einzelhandel besteht aus Seitens der RvU Einverständnis.

  • Die Deutschen Bahn wurde ebenfalls zum Vorentwurf beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.04.2025 08:42 Uhr