Bauleitplanung - 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Am Motorpool", Gemeinde Niederwerrn, OT Niederwerrn - Abwägung Stellungnahme Regierung von Unterfranken
Daten angezeigt aus Sitzung: 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 24.03.2025
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau- und Umweltausschuss | 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses | 24.03.2025 | ö | 4.13 |
Sachvortrag
Beschluss
„Entsprechend § 11 Abs. 3 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe, deren Geschossfläche 1.200 qm überschreitet (entsprechend einer Verkaufsfläche von etwa 800 qm, wie im Urteil des BVerwG vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 bestätigt), ausschließlich in Sondergebieten zulässig.
In allen als GE und GI ausgewiesenen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 300 qm je Betrieb zulässig. Ein Einzelhandelsbetrieb liegt vor, wenn eine Verkaufsstätte allgemein zugänglich ist und Waren an Endverbraucher verkauft werden. Auch Werksverkauf und Fabrikverkaufszentren (Factory‐Outlet‐Center) sind demnach Einzelhandelsbetriebe (vgl. Erläuterung Zu 5.3.1 (B), Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), Seite 94, Stand 1. Juni 2023). Diese Festsetzung wurde getroffen, um sowohl den bestehenden als auch den zukünftigen Betrieben die Möglichkeit zu geben, Verkaufsflächen in geringem Umfang zu schaffen, beispielsweise für einen Werksverkauf. Insbesondere kann in den flexiblen Gewerberäumen des Unternehmens „Streetboxen“ nicht ausgeschlossen werden, dass Verkaufsflächen eingerichtet werden. Diese Option soll durch die Festsetzung nicht ausgeschlossen und nicht zu stark eingeschränkt werden.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0