Die Gemeinde Oberaudorf erhebt seit 01.01.2005 eine Zweitwohnungssteuer. Die Steuer wurde nach der jährlichen Nettokaltmiete berechnet und nach fünf Steuerstufen festgesetzt (sog. Stufentarif). Dieser Stufentarif wurde im Dezember 2017 vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin erließ die Gemeinde Oberaudorf ab dem Jahr 2018 eine neue Zweitwohnungssteuersatzung. Der Steuersatz wurde nun einheitlich auf 12 % der Jahresnettokaltmiete festgesetzt. Somit wird die Steuer nicht mehr nach verschiedenen Steuerstufen berechnet.
Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer betragen im Jahr 2020 ca. 330.000,00 €. Hiervon sind ca. 60.000,00 € aus Nachveranlagungen der Vorjahre enthalten, so dass ein Betrag von 270.000,00 € dem Jahr 2020 zugeordnet werden kann. Aktuell werden ca. 400 Wohnungen zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Eine Erhöhung des Steuersatzes um 1 %-Punkt entsprechen Mehreinnahmen von 22.500,00 € (270.000,00 € : 12). Somit tragen die Steuer(mehr)einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer einen wichtigen Teil zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt bei.
Es wird auf die beiliegende Übersicht verwiesen, in der die Steuersätze von 31, hauptsächlich touristischen, Gemeinden aus den Landkreisen Rosenheim, Traunstein, Miesbach, Garmisch-Partenkirchen und Oberallgäu verglichen werden. Die Steuersätze betragen zwischen 12 % und 20 %. Den Steuersatz von 12 % erheben 9 Gemeinden, den Steuersatz von 20 % 14 Gemeinden.
Nach der Rechtsprechung und Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim ergeben sich für einen Steuersatz bis zu 20 % keine rechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluß vom 15.01.2014) lässt es auch ausdrücklich zu, dass die Gemeinden mit der Zweitwohnungssteuererhebung verbundene Lenkungsziele verstärkt verfolgen sollen (z.B. Schaffung von Wohnraum für Einheimische, Eindämmung von sog. „Rolladensiedlungen“ sowie Verlegung des Erstwohnsitzes nach Oberaudorf). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass viele Gemeindeeinrichtungen, unabhängig vom Grad der Inanspruchnahme, vorgehalten und unterhalten werden müssen, wie z.B. das Straßennetz (Straßenbau mit Straßenreinigung, Winterdienst und Straßenbeleuchtung), die Feuerwehren, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Hierdurch entstehen der Gemeinde Kosten, denen keine Einnahmen gegenüberstehen, da beim kommunalen Finanzausgleich (u.a. Schlüsselzuweisungen) nur Personen mit Hauptwohnung berücksichtigt werden. Auch erhält die Gemeinde Oberaudorf für eine Person mit Nebenwohnung keinen Einkommensteueranteil. Von der Zweitwohnungssteuer ergeben sich höhere Einnahmen (Steuerzahlungen) oder höhere Zuweisungen im Finanzausgleich (infolge von Ummeldungen zum Erstwohnsitz, die wiederum zu einem höheren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer führen). Die Zweitwohnungssteuer führt daher zu einem Belastungsausgleich. Auch ist mit den Mehreinnahmen der damit verbundene sehr hohe Aufwand der Verwaltung zu berücksichtigen.
Es wird eine Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 18 % vorgeschlagen. Hierdurch ändert sich nur § 5 (Steuersatz) Absatz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung, die im Entwurf wie folgt dargestellt wird:
Entwurf
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Oberaudorf (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWStS)
§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Oberaudorf (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwStS) vom 17.05.2018, in Kraft getreten am 01.01.2018, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 (Steuersatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt jährlich 18 v. H. der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Oberaudorf, den ………………………………….
Gemeinde Oberaudorf
Dr. Bernhardt
1. Bürgermeister