Das erweiterte Angebot der Mittagsbetreuung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, die aber staatlich gefördert wird. Sie bietet den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer qualifizierten Beaufsichtigung ihrer Kinder über die reguläre Unterrichtszeit hinaus.
Derzeit erhält die Gemeinde eine Förderung für zwei Gruppen mit einer Betreuungszeit bis 14.00 Uhr von 6.646 € für das Schuljahr. Dieser Betrag ist bei Einsatz von zwei Kräften und einer Ersatzkraft bei Ausfällen bei weitem nicht kostendeckend. Dementsprechend ist für die Betreuungskräfte ein wöchentlicher Stundenumfang von durchschnittlich 30 Stunden erforderlich. Als tariflicher Stundenlohn kann hier 15 Euro angesetzt werden. Der Jahresstundenumfang beträgt bei berücksichtbaren 11 Monaten 1320 Stunden, was einem Lohnaufwand von knapp 20.000,-- Euro bedeutet. Zusätzlich sind noch Verwaltungskosten und Aufwandskosten für die Raumnutzung von ca. 1.000,-- Euro zu berücksichtigen.
Die Satzung wurde gemeinsam mit der Schulleitung entwickelt und soll ab dem kommenden Schuljahr gültig sein. Deshalb wird folgender Entwurf der Gebührensatzung über die Mittagsbetreuung an der Grundschule Oberaudorf zur Abstimmung vorgelegt. (Der Satzungsentwurf wurde an die Ratsmitglieder mit den Sitzungsunterlagen zugesandt).
Gebührensatzung für die Einrichtung Mittagsbetreuung in der Grundschule Oberaudorf
Aufgrund von Art. 8 des Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende
Gebührensatzung:
§ 1
Für die Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung“ der Gemeinde Oberaudorf
werden Gebühren (sog. Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
1) Für beförderungsberechtigte Schulkinder, die das Angebot der Mittagsbetreuung bis zur Abfahrt des nächsten Schulbusses in Anspruch nehmen (Warteklasse) werden keine Gebühren erhoben.
2) Für die Inanspruchnahme des Angebots der Mittagsbetreuung bis 13.00 Uhr wird eine monatliche Gebühr von 1,50 Euro pro gebuchtem Tag für jedes angemeldete Schulkind erhoben.
3) Für die Inanspruchnahme des Angebots der Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr wird eine monatliche Gebühr von 2,00,-- Euro pro gebuchtem Tag für jedes angemeldete Schulkind erhoben.
Die Gebühr wird für 11 Monate (September bis Juli des darauffolgenden Jahres) erhoben.
Angefangene Monate werden voll berechnet. Zum Ausgleich der Ferienzeiten wird für den Monat August keine Gebühr erhoben.
Die Gebühren sind spätestens am 3. Werktag eines folgenden Monats im Voraus zu bezahlen.
Gebührenschuldner sind:
- die gesetzlichen Vertreter (Personensorgeberechtigte) des angemeldeten Schulkindes
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertagesstätte angemeldet haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
3) Bei Abwesenheit des Schulkindes von der Mittagsbetreuung (z.B. wegen Krankheit) ist die Gebühr weiter zu entrichten.
4) Anmeldungen zur Mittagsbetreuung sind verbindlich.
Das Betreuungsverhältnis setzt sich im folgenden Schuljahr fort, wenn es nicht bis 15. Juni schriftlich gekündigt wird.
Da die staatliche Förderung an die durchgehende Belegung mit einer Mindestteilnehmerzahl geknüpft ist, sind zur Sicherstellung einer dauerhaften Förderung Abmeldungen während des Schuljahres grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen werden in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wegzug) einzeln entschieden. Hier gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.
5) Die Anmeldung zur Mittagsbetreuung erfolgt schriftlich bei der Gemeinde. Können Kinder derzeit nicht aufgenommen werden, weil alle Gruppen belegt sind, erfolgt Vormerkung auf einer Warteliste.
6) Die Erziehungsberechtigten können bei sozialen Härtefällen eine Gebührenermäßigung von 50 % bei der Gemeinde beantragen. Die Gemeinde überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung vorliegen. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
§ 3
1) Diese Satzung tritt zum 01. September 2021 in Kraft.
Oberaudorf,
GEMEINDE Oberaudorf
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister