Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für Grundstücke an der Tatzelwurmstraße, Fl.Nr. 999/19, 999/22 und 999/28, Gemarkung Niederaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates am 27.10.2020 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Wohnhäusern in der Tatzelwurmstraße, Fl.Nr. 999/28, Gemarkung Niederaudorf behandelt und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Grund für die Ablehnung war die Lage des Grundstückes im Außenbereich. Das Landratsamt folgte mit Bescheid (AZ VB-2020-3672) vom 28.04.2021 der Einschätzung des Gemeinderates und lehnte den Antrag ab. Voraussetzung zur Schaffung von Baurecht ist hier die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung. Mittlerweile liegt ein Antrag der Bauwerber (Eingangsdatum 26.03.2021) zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke an der Tatzelwurmstraße mit den Fl.Nr. 999/19, 999/22 und 999/28, Gemarkung Niederaudorf vor.  Die Antragsteller würden sich im Zuge der Einbeziehungssatzung dazu bereit erklären, einen entsprechenden Grundstücksstreifen entlang der Tatzelwurmstraße zur Errichtung eines Gehsteigs zur Verfügung zu stellen. Entstehen sollen auf den Grundstücken Fl.Nr. 999/19 und 999/22 je ein Wohnhaus, auf Fl.Nr. 999/28 zwei Wohnhäuser mit entsprechender Zuwegung.

Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erläutert den Antrag auf Einbeziehungssatzung anhand eines Auszugs aus dem Flächennutzungsplan und weist auf den abgelehnten Antrag auf Vorbescheid hin. Aufgezeigt wurde auch die Historie der Grundstücke bzw. deren Darstellung im Flächennutzungsplan in vergangenen Planentwürfen und die stattgefundenen Gespräche mit dem damaligen Eigentümer. Ein Mitglied des Gemeinderates betont, dass bei der Behandlung des Antrags auf Vorbescheid bereits eine ausführliche kontroverse Diskussion stattgefunden hat, u.a. über den dörflichen Charakter des Gebiets und dass die Gemeinde mit den vorhandenen Flächen haushalten sollte. Bürgermeister Matthias Bernhardt gibt zu bedenken, dass nach Aufstellung einer Einbeziehungssatzung das Baurecht nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Die Alternative wäre die Aufstellung eines Bebauungsplans, mit dem die Gemeinde die Möglichkeit hätte, Art und Maß der Bebauung detailliert und nach eigenen Vorstellungen zu regeln.
Es wird rege über das Bauvorhaben und die Lage im Außenbereich diskutiert, u.a. mit folgenden Aussagen:
  • Die geplanten Gebäude müssten sich in die Umgebungsbebauung einfügen und an die Ortsgestaltungssatzung halten.
  • Eine Schließung der vorhandenen Baulücke wird als sinnvoll erachtet.
  • Ein Gehsteig an der Tatzelwurmstraße, wenn auch nur in einem Teilbereich, wird als sinnvoll und notwendig angesehen.
  • Das Bauvorhaben wird auch im Hinblick auf Verkehrsführung der Tatzelwurmstraße kritisch gesehen.
  • Eine Nachverdichtung vorhandener Baulücken ist zu bevorzugen.
  • Die geplante Bebauung erscheint als zu massiv.
  • Es soll hier mit Augenmaß Baurecht geschaffen werden.
Letztendlich kommt man mehrheitlich zu dem Ergebnis, den Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung abzulehnen, jedoch aus oben genannten Gründen die Aufstellung eines Bebauungsplans zu befürworten. Es sollen entsprechende Gespräche mit den Grundstückseigentümern stattfinden.

Beschluss

Der Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung wird abgelehnt. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, mit den Eigentümern der Grundstücke 999/19, 999/22 und 999/28, Gemarkung Niederaudorf, in ein Bauleitplanungsverfahren einzutreten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 8

Datenstand vom 02.08.2021 16:25 Uhr