Umbau der Alten Schule in Niederaudorf zur KiTa-Erweiterung; Vergabe Gewerk 01 Abbruch- und Rückbauarbeiten. Top-Nr. 8 – Gemeinderatssitzung 25.01.2022
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – VOB-Stelle
Die Formulare des VHB Bayern sind für Vergabestelle und Bieter zwingend anzuwenden, wenn diese den Vergabeunterlagen zum Gegenstand gemacht worden sind.
Ist das Pauschalangebot von Bieter Nr. 2 nicht als solches gekennzeichnet, muss es nach Ihren Teilnahmebedingungen ausgeschieden werden. Aber auch gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 8 VOB/A in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 2 VOB/A, die Sie für die Ausschreibung des öffentlichen Auftraggebers anzuwenden haben, muss das Nebenangebot auf gesonderter Anlage und als solches eindeutig gekennzeichnet sein.
Ein Pauschalpreisangebot ist als Nebenangebot nach § 16 Absatz 3 VOB/A grundsätzlich zu werten, wenn der Auftraggeber sie in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zugelassen hat. Sofern es keine abweichende technische Lösung bietet, sondern lediglich eine zulässige Abweichung hinsichtlich des Bauvertragstyps.
Der Bauvertrag des pauschalisierten Preises kann im Baurecht jedoch auch Probleme bzw. Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Bauleistungsänderungen, welche bedingt durch einen Kostenanstieg vorgenommen werden, kommen in der gängigen Praxis sehr häufig vor. Wurde zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen ein pauschalisierter Preis per Bauvertrag beschlossen, so liegt das Risiko steigender Kosten für Personalleistungen sowie Material einzig und allein bei dem Bauunternehmen. Da ein Bauunternehmen jedoch wirtschaftlich arbeiten muss und diese steigenden Kosten nur schwerlich durch eine Anpassung des Preises kompensieren kann, ist die Bauleistungsänderung während der Bauphase die einzige Möglichkeit. Um hier Streit zu vermeiden, sollte die baurechtliche Pauschalpreisvereinbarung zwischen den Parteien daher möglichst sehr genau formulieren, welche Leistungen von dem Bauunternehmen für den Festpreis durchgeführt werden. Dies hilft beiden Parteien auch dabei, die Kosten zu kalkulieren. Unstimmigkeiten kann es jedoch trotzdem bei einem derartigen Vertrag geben.
Ungeachtet dessen, dass das Nebenangebot des Bieters 2 formal nicht gewertet werden kann, ist es aufgrund der inhaltlichen Erklärung nicht eindeutig im Umgriff. Es nimmt keinen Bezug auf den Umfang der Leistungsbeschreibung und führt nur die Titel des LV´s auf. Es bedürfte weiterer und aus meiner Sicht nicht mehr zulässige Aufklärungen zum Umfang der Leistung, um das Angebot zuschlagsfähig machen zu können.
Bieter 2 wurde mit Absageschreiben der Ausschluss des Nebenangebotes auf Grund des formalen Fehlers schriftlich mitgeteilt.
Aufgrund der Dringlichkeit wurde Bieter 1 mit einer Brutto-Summe von 105.323,89 Euro beauftragt.