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Sitzung des Werk- und Abwasserausschusses, 26.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Allgemeines
Grundlage für die Wasserversorgung in der Gemeinde Oberaudorf und die Abrechnung sind die Wasserabgabesatzung (WAS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS).
Die WAS regelt das Recht, aber auch die Pflicht von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu nutzen.
Die Beitrags- und Gebührensatzung verfolgt das Ziel, die Wasserversorgungseinrichtungen kostendeckend betreiben zu können. Hierbei sind die Einnahmen regelmäßig zu überprüfen und an den durch die Ausgaben entstehenden Finanzbedarf anzupassen. In der Wasserversorgung bestehen die Einnahmen im Wesentlichen aus Beiträgen und Gebühren.
Der Beitrag wird als finanzielle Beteiligung der Grundstückseigentümer für Grundstücke erhoben, wenn sie nach der Wasserabgabesatzung ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung haben oder tatsächlich angeschlossen sind. Berechnet wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche für die der jeweils maßgebliche Beitragssatz pro Quadratmeter zu entrichten ist.
Die Gebühren sind Zahlungen, die für die laufende Benutzung der Wasserversorgungsanlage anfallen. Dabei wird unterschieden nach einer Grundgebühr, die sich nach Wohneinheiten und deren Größe bzw. bei gewerblicher Nutzung nach der Geschossfläche richtet und einer Verbrauchsgebühr, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet (Preis pro Kubikmeter Wasser, derzeit 1,21 €/m³ zuzüglich 7 % Umsatzsteuer).
Gebührenkalkulation
Bei der Kalkulation wird bei den gebührenfähigen Kosten zunächst zwischen den laufenden Betriebskosten und den kalkulatorischen Kosten unterschieden.
Die laufenden Betriebskosten beziehen sich auf den Kalkulationszeitraum. Dieser betrug bei den letzten Gebührenberechnungen 4 Jahre.
Bei den kalkulatorischen Kosten wird auf die Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer des Sachanlagevermögens abgestellt. Aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten werden die Aufwendungen für die Abschreibungen berechnet. Aus den Restbuchwerten erfolgt weiterhin die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung, welche ebenfalls den Aufwendungen zuzurechnen ist.
Bei der Gebührenkalkulation werden auch die beiden vorhergehenden Kalkulationszeiträume betrachtet und die bei der damaligen Kalkulation angesetzten Prognosewerte für das laufende Jahr und die kommenden 4 Jahre (z. B. Betriebskosten, Erlöse aus dem Wasserverkauf) mit den Ist-Werten abgeglichen. Hierbei werden Mehr- bzw. Mindererlöse aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum im neuen Kalkulationszeitraum berücksichtigt.
Eine Besonderheit bei der Gebührenkalkulation der Wasserversorgung Oberaudorf sind staatliche Zuwendungen für Investitionen früherer Jahre, welche jährlich mit 3,0 % (33,3 Jahre) aufzulösen sind. Für die laufende Gebührenkalkulation sind hierbei noch Zuwendungen aus den Jahren 1988 bis 2004 zu berücksichtigen. Bei den betreffenden geförderten Anlagegütern wurden bei der Aktivierung die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht um die Zuwendungen gemindert, so dass bei den Abschreibungen die vollen Baukosten ohne Zuwendungen zum Tragen kommen. Um hier die Zuwendungen bei den tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen, werden Sie ebenfalls abgeschrieben (hier 33,3 Jahre), wobei diese Abschreibungen bei der Gebührenkalkulation als Erträge behandelt werden.
Zuwendungen der Jahre 1988 - 2004:
Jahr
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Vorhaben
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Zuwendung
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1988
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Auerbachtal BA IV
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1.738.903,69 €
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1998
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ODF BA 05
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450.448,15 €
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1999
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ODF BA 05
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112.995,51 €
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2002
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ODF BA 06
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454.000,00 €
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2004
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ODF BA 06
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254.100,00 €
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Summe
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3.010.447,34 €
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Die Zuwendung von 1988 wurde nach 33,3 Jahren im Jahre 2022 vollständig abgeschrieben. Hierdurch fallen ab 2023 Erträge aus dieser Zuwendung von 3,0 % jährlich weg (0,03 x 1.738.904 € = 52.167 €). Bereits dies hat bei einem Jahresabsatz von 350.000 m³ Wasser eine Auswirkung auf die Verbrauchsgebühr von 15,9 ct/m³ inkl. 7 % USt (52.167,11 € / 350.000 m³ x 1,07). Dieser Effekt kam bereits bei der letzten Gebührenkalkulation von 2019 für die Jahre 2020 - 2023 zum Tragen, wirkt sich jedoch im neuen Kalkulationszeitraum von 2024 - 2027 voll aus. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass als Gegengewicht auch die Abschreibungen des Anlagevermögens auslaufen und sich hierdurch nach dem Ende der Abschreibungsdauer die Aufwendungen reduzieren. Die Abschreibungen des Anlagevermögens (Wasserleitungen 30 Jahre) und der Zuwendungen (33 Jahre) haben jedoch häufig einen Zeitversatz, da die Zuwendungen i. d. R. einige Jahre später ausbezahlt und aktiviert wurden.
Entsprechend dieser staatlichen Zuwendungen wurden Baukostenzuschüsse, welche bis 2002 vereinnahmt wurden, abgeschrieben. Die letzte Abschreibung erfolgte hier jedoch bereit 2019.
Eine wichtige Größe bei der Gebührenkalkulation ist der anzusetzende Zinssatz für die Eigenkapitalverzinsung (Verzinsung des Anlagevermögens). Dieser ist vom Gemeinderat festzulegen und wurde für den laufenden Kalkulationszeitraum 2020 - 2024 auf 3,0 % festgelegt. Bei einem Restbuchwert zum 31.12.2022 von 1,89 Mio. Euro trägt eine Verzinsung von 3,0 % zu jährlichen Kosten von 56.700 € bei.
Die Verbrauchsgebühren Wasser wurden zuletzt zum 01.01.2020 angepasst. Bei der Preiskalkulation wurde ein Zeitraum von 4 Jahren (01.01.2020 bis 31.12.2023) angesetzt. Für die Bestimmung der Preise ab 01.01.2024 werden derzeit die Wassergebühren einer neuen Kalkulation unterzogen. Eine Anpassung ist zum 01.01.2024 geplant, wobei die bisherigen Berechnungsergebnisse eine deutliche Erhöhung des Wasserpreises andeuten.
Der aktuelle Stand der Berechnungen wird in der Werkausschusssitzung vorgestellt.
Diskussionsverlauf
Bei der Vorstellung des Sachverhaltes ging WL Paul auch auf die letzte Gebührenkalkulation von 2019 ein, welche von der Rechtsanwältin Frau Radlbeck durchgeführt wurde. Da die von Frau Radlbeck erstellten Unterlagen sehr gut beschrieben und nachvollziehbar sind, wurde mit der gleichen Vorgehensweise und Berechnungsmethodik die Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 - 2027 durchgeführt. Paul stellte den aktuellen Stand der neuen Gebührenkalkulation anhand einer Excel-Berechnungsdatei vor, wobei die folgenden Berechnungsschritte wesentlich sind:
- Kostenabgleich mit dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum
Die bei der letzten Gebührenkalkulation 2019 für die Jahre 2019 - 2022 noch als Planwerte angesetzten Aufwendungen (Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung Anlagevermögen) und Erträge werden mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Erträgen, wie sie aus den Jahresabschlüssen hervorgehen, abgeglichen. Für 2023 werden die Planwerte aktualisiert. Wenn bei dieser Rechnung die tatsächlichen Einnahmen aus dem Wasserverkauf höher sind als die ansatzfähigen Aufwendungen, muss diese Überdeckung im neuen Kalkulationsraum 2024 - 2027 ausgeglichen werden. Gleiches gilt im Falle einer Unterdeckung.
- Betriebskosten
Für die Jahre 2024 - 2027 werden die Betriebskosten als Planwerte dargestellt. Die allgemeine Preisentwicklung wird nach den allgemeinen Prognosen angesetzt. Bei der Entwicklung der Personalkosten werden bereits vorhandene Erkenntnisse über Tarifabschlüsse und Personalentwicklungen berücksichtigt.
- Abschreibungen Anlagevermögen
Die Abschreibungen und die Restbuchwerte des vorhandenen Anlagevermögens werden bis 2027 fortgeschrieben.
- Investitionen
Aus den bis 2027 geplanten Investitionen werden die jährlichen Abschreibungen und Restbuchwerte ermittelt und den Abschreibungen sowie den Restbuchwerten für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens hinzugerechnet.
- Auflösung von passivierten Zuwendungen
Bis 2004 wurden Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen in die Wasserversorgung nicht um staatliche Zuwendungen gekürzt. Daher werden diese Zuwendungen um 3,0 % jährlich aufgelöst und die Abschreibungen des Anlagevermögens um diese Auflösungen gekürzt. Die verbleibenden Restbuchwerte der Zuwendungen werden bei der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens als Gegenposition in Ansatz gebracht, d. h. die Restbuchwerte des Anlagevermögens als Grundlage für die Verzinsung werden um die Restbuchwerte der Zuwendungen gekürzt.
- Kalkulatorische Verzinsung
Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Als Basiswert für die Verzinsung wird der Restbuchwert des Anlagevermögens einschließlich der Restbuchwerte der geplanten Investitionen in Ansatz gebracht, jedoch gekürzt um die Restbuchwerte der Zuwendungen.
Eine entscheidende Größe für die Veränderung der Wassergebühren ist der anzusetzende kalkulatorische Zins. In der vorgestellten Gebührenkalkulation wurde dieser mit 2,0 % für die Jahre 2024 - 2027 angesetzt. Der in der Gebührenkalkulation 2019 für 2020 - 2023 angesetzte kalkulatorische Zins von 3,0 % wurde in der vorliegenden Kalkulation auf 2,0 % reduziert, da auch dies den Anstieg der Wasserpreise dämpft (Ausgleich mit dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum).
WL Paul wies auch darauf hin, dass ihm nach telefonischer Rücksprache Frau Radlbeck mitteilte, dass ihr kein niedrigerer Zinssatz als 2,0 % bekannt sei. Vor ein paar Jahren wurde vom Gemeindetag ein Wert von 4,5 % für den max. Zinssatz genannt.
In der Sitzung wurde die Frage aufgeworfen, ob beim Wasserpreis auch die Grundgebühr (Euro pro Jahr) angepasst werden soll, da dies den Anstieg der Verbrauchsgebühr (Euro pro m³) dämpfen würde.
Gemäß Beitrags- und Gebührensatzung wird die Grundgebühr je Wohneinheit und Größe der Wohneinheit erhoben. GR Herr Kloo wies darauf hin, dass aufgrund dieser Staffelung größere Gebäude, wie z. B. Bauernhöfe, mit dieser Regelung benachteiligt sein können. WL Paul war bekannt, dass manche Gemeinden lediglich eine einheitliche Grundgebühr je Wasserhausanschluss erheben. GR Herr Waller erinnerte daran, dass die Staffelung nach Wohneinheiten und deren Größe den Zweck habe, Zweitwohnbesitzer angemessen an die Kosten für die Wasserversorgung zu beteiligen.
Anhand der Kalkulationsdatei konnte WL Paul zeigen, wie sich eine Steigerung der Grundgebühren (nach dem vorhandenen Staffelungsmodell) auf die Verringerung der Verbrauchsgebühren auswirkt. So müsste nach dem Berechnungsmodell ohne Steigerung der Grundgebühr die Verbrauchsgebühr ab 01.01.2024 von bisher 1,21 €/m³ (ohne USt) auf etwa 1,50 €/m³ angehoben werden (+ 23,6 %). Hingegen führe eine Anhebung der Grundgebühr um 15 % zu einer Verbrauchsgebühr von 1,40 €/MWh (+ 15,3 %).
Ein Kunde mit einer Wohneinheit von über 300 m² und einem Jahresverbrauch von 300 m³ würde nach dem vorhandenen Grundgebührenmodell bei einer Anhebung der Grundgebühr um 15 % aufgrund der dann niedrigeren Verbrauchsgebühr besser wegkommen, als wenn man die Grundgebühr gleich behalten würde.
WL Paul wies darauf hin, dass für die Neufestsetzung der Wassergebühren ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich sei.
Insgesamt signalisierte der Werkausschuss seine Zustimmung, ab dem 01.01.2024 die Verbrauchsgebühren im vorgestellten Umfang von rund 15,9 % und die Grundgebühren um 15,0 % für 4 Jahre zu erhöhen. Es wurden auch keine Einwände geäußert, den kalkulatorischen Zins für das Anlagevermögen auf einen niedrigen Wert von 2,0 % festzulegen.
Anmerkung:
Die vorgestellte Gebührenkalkulation wurde nach der Sitzung noch detaillierter ausgearbeitet und liegt als Dokument (PDF) diesem Tagesordnungspunkt als Anlage bei. Die am 26.09.2023 präsentierten Ergebnisse haben sich nicht wesentlich geändert. Der aktuelle Stand lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Aus der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 ‐ 2027 errechnen sich Gesamtaufwendungen von 2,86 Mio. € (in 4 Jahren, ohne USt).
- Diese Aufwendungen umfassen die Betriebskosten, die Abschreibungen des Anlagevermögens, die fortgeführte Auflösung von Zuwendungen und BKZ, die kalkulatorische Verzinsung der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie den Ausgleich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2020 ‐2023 (Ausgleich von Mehr‐/ Mindereinahmen).
- Um die Kostensteigerung anteilig auf die Verbrauchsgebühr (Euro pro m³) und die Grundgebühr (Euro pro Jahr) zu verteilen, wird empfohlen, zum 01.01.2024 die Grundgebühren um 15 % und die Verbrauchsgebühren um 15,8 % auf 1,40 €/m³ (ohne USt) anzuheben.
- Bei der Kalkulation wurde eine Absatzmenge von 1.428.000 m³ (in 4 Jahren) angesetzt (jährliche Steigerung von 1,0 %).
- Als kalkulatorischer Zins für die Verzinsung des Anlagevermögens (Restbuchwerte) wurden für 2024 ‐ 2027 2,0 % angesetzt. Der in der Gebührenkalkulation 2019 für 2020 - 2023 mit 3,0 % angesetzte kalkulatorische Zins wurde in der vorliegenden Kalkulation auf 2,0 % reduziert.
Datenstand vom 06.10.2023 09:22 Uhr