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Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 19.10.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Gebäude der Raiffeisenbank, Rosenheimer Str. 5 und 7, soll abgerissen und neu errichtet werden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht, da es sich um eine profilgleiche Wiederrichtung handelt, kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Bauordnungsrechtliche Aspekte bzw. Gesichtspunkte, welche nicht im Beurteilungs- und Prüfungsumfang des Vorbescheids liegen, können hinweislich behandelt werden.
Abstandsflächen: Es sind östlich und westlich Abstandsflächen zu übernehmen.
Brandschutz: Aussagen über den Brandschutznachweis können erst im Zuge der Genehmigungsplanung getroffen werden, aus der sich letztendlich die maßgebliche Gebäudeklasse ergibt.
Stellplätze: Ein entsprechender Stellplatznachweis muss im Zuge des Bauantrages vorgelegt werden. Offensichtlich können diese nicht auf dem Grundstück komplett nachgewiesen werden. Es besteht die Möglichkeit einer Stellplatzablöse.
Erhaltungssatzung: Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Kerngebiet Oberaudorf“. Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen die Errichtung, der Rückbau, die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung. Da im momentanen Planungsstand nicht abgeschätzt werden kann, ob sich der geplante Neubau im Sinne der Erhaltungssatzung, in das Dorfbild einfügt, kann noch keine Genehmigung für einen Rück- bzw. Neubau erteilt werden. Hierzu ist eine detaillierte Planung des Neubaus von Nöten. Die Gemeinde steht einem, dem Ortsbild förderlichen Neubau, in der Sache nicht entgegen, allerdings ist für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ein mit der Gemeinde abgestimmter Bauantrag zu stellen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Matthias Bernhardt erklärt, dass bereits vorab ein Gespräch mit Vertretern des Bauwerbers stattgefunden hat. Eine Sanierung ist nach Ansicht des Bauwerbers nicht mehr rentabel, demzufolge ist ein Abriss und Neuerrichtung geplant. Das Gebäude befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung „Kerngebiet“. Nach Genehmigung des Antrags auf Vorbescheid, wäre die Erhaltungssatzung „ausgehebelt“. Grundsätzlich sieht die Gemeinde das Vorhaben positiv; eine endgültige Beurteilung ist wegen der Erhaltungssatzung erst mit Einreichung eines entsprechenden Bauantrages möglich.
Es entsteht eine rege Diskussion über die Einhaltung der Erhaltungssatzung, wobei angemerkt wird, dass das Gebäude durchaus, immer im Rahmen der Satzung, gefälliger gestaltet werden könnte.
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erklärt, dass keine Planfassung vorhanden ist, bei den Unterlagen zum Vorbescheid handelt es sich vorwiegend um Bestandspläne.
Beschluss
Aufgrund der Erhaltungssatzung kann dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, da in der vorliegenden Plandarstellung nicht ersichtlich ist, ob die Ziele der Erhaltungssatzung im späteren Bauantrag eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Alois Holzmaier nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an diesem TOP und der Abstimmung teil.
Datenstand vom 03.11.2023 08:09 Uhr