Neuerlass der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.02.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Nach der überörtlichen Prüfung der Jahre 2014 bis 2017 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) sollte die Gemeinde Oberaudorf aufgrund des jährlichen Zuschussbedarfs den Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssatz anpassen. 
Der Beitragssatz nach § 3 Abs. 4 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVB-Satzung) beträgt seit 1993 unverändert 5 %. Ebenso ist analog der Mindestbeitragssatz nach § 3 Abs. 5 der Satzung seit 1993 gleichbleibend. Auch sind lt. BKPV die Vorauszahlungen für Privatvermieter in Höhe von 0,20 € nach § 5 Abs. 3 der FVB-Satzung (sog. „Bettenzehnerl“) deutlich zu gering. Dieser Beitrag in Höhe von 0,20 € ist (bis auf eine Glättung im Rahmen der Euro-Umstellung) seit 1997 unverändert.
Eine Erhöhung bzw. Anpassung der Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssätze erfolgte bisher nicht. Bei der überörtlichen Prüfung 2023 für die Jahre 2018 bis 2022 durch den BKPV wurde nochmals die o.g. Feststellung als nicht erledigt vermerkt und dringend darauf hingewiesen, den Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssatz anzupassen.

Übersicht über die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages in der Gde. Oberaudorf


Zeitraum
Beitragssatz nach
§ 3 Abs. 4 der Satzung
Zimmervermietung
„Bettenzehnerl“ nach 
§ 5 Abs. 3 der Satzung
01.01.1979 – 31.12.1992
4,5 %
0,20 DM
01.01.1993 – 31.12.1996
5,0 %
0,20 DM
01.01.1997 – 31.12.2001
5,0 %
0,40 DM
01.01.2002 bis heute
5,0 %
0,20 €
01.01.2025 (Vorschlag)
5,0 %
0,50 €

Erfolgt eine Änderung des Beitragssatzes nach § 3 Abs. 4 der FVB-Satzung, ist analog eine Änderung des Mindestbeitragssatzes nach § 3 Abs. 5 der FVB-Satzung vorzunehmen. Der aktuelle Mindestbeitragssatz ist, wie der Beitragssatz, seit 1993 unverändert und ist in der Anlage in § 3 Abs. 5 der Satzung dargestellt.

Jahresergebnisse Verwaltungshaushalt 2014 bis 2023
Gemeinde Oberaudorf, Unterabschnitt 7900. Tourismus

Jahr
Einnahmen
FVBeitrag
Einnahmen 
Gesamt UA 7900
Ausgaben
Gesamt UA 7900
Zuschuss
UA 7900.
2023
338.154,49 €
619.994,21 €
541.645,15 €
./. 78.349,06 €
2022
265.953,03 €
580.543,99 €
601.721,14 €
21.177,15 €
2021
158.694,07 €
372.543,99 €
484.037,82 €
111.493,83 €
2020
136.914,29 €
412.045,38 €
559.949,49 €
147.904,11 €
2019
193.550,30 €
522.831,54 €
584.354,79 €
61.523,25 €
2018
199.904,53 €
501.147,59 €
546.191,41 €
45.043,82 €
2017
202.668,45 €
475.077,47 €
531.315,24 €
56.237,77 €
2016
143.965,86 €
369.805,11 €
538.728,39 €
168.923,28 €
2015
163.094,20 €
388.923,66 €
510.831,60 €
121.907,94 €
2014
182.723,02 €
416.125,45 €
510.670,66 €
94.545,21 €

Anmerkungen:
Bei den Ausgaben im Verwaltungshaushalt könnten für die Investitionen im Vermögenshaushalt im Tourismus noch kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen berücksichtigt werden, die in den Ausgaben nicht enthalten sind, so dass der Zuschussbedarf noch höher ausfallen würde. Auch verteilen sich im Haushaltsplan Aufwendungen auf andere Unterabschnitte, die teilweise dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus zuzurechnen und bei dem o.g. Zuschussbetrag nicht berücksichtigt sind (z.B. Unterabschnitt 5800. Park- und Gartenanlagen, Wanderwege und UA 5910. Freizeit- und Erholungseinrichtungen usw.). Es sei aber darauf hinzuweisen, dass in der Praxis eine volle Deckung der touristischen Ausgaben, wenn überhaupt, nur in den seltensten Fällen gegeben sein kann. Der Fremdenverkehrsbetrieb bzw. der Tourismus ist für die Gemeinden i.d.R. ein Zuschussbetrieb. Der Fehlbetrag wird durch allgemeine Steuereinnahmen gedeckt.
In der Anlage ist eine Synopse beigefügt, die die aktuelle Satzung und die neue Satzung mit den geplanten Änderungen ab 01.01.2025 als Entwurf gegenüberstellen. Diese Gegenüberstellung wurde dem Gemeinderat bereits vorab mit der Ladung zugesandt. Der neue Satzungsentwurf wurde bereits im Vorfeld mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Rosenheim, abgestimmt und für rechtens empfunden. Die Gegenüberstellung der bisherigen und vorgeschlagenen neuen Satzung ab 01.01.2025 wird nochmals am Beamer aufgezeigt.

Diskussionsverlauf

Fragen aus dem Gremium (u.a. zum Vorteilssatz, Vergleich mit anderen Gemeinden, Erläuterung Unterschied zwischen Fremdenverkehrs-und Kurbeitrag usw.) werden vom 1. Bürgermeister und der Verwaltung beantwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die im Entwurf vorgelegte Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Oberaudorf zum 01.01.2025 neu zu erlassen. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.11.2001, gültig seit 01.01.2002, außer Kraft. 
Die Vorauszahlungen für die Zimmervermietung nach § 5 Abs. 3 der Satzung (sog. „Bettenzehnerl“) werden von bisher 0,20 € auf 0,50 € erhöht.
Außerdem wurde die Satzung in den §§ 5, 6 und 7 aktualisiert. Diese Anpassungen sind mit dem Bayerischen Gemeindetag abgestimmt und haben keinen Einfluss auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2024 08:38 Uhr