Vollzug des BayFwG und des KAG; Satzung zur Änderung der Anlage I zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren Oberaudorf und Niederaudorf vom 19.12.2016
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 17.12.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinde Oberaudorf erhebt im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz) Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren auf Grundlage der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren.
Die jeweilige Höhe des Aufwendungsersatzes ergibt sich anhand von Pauschalsätzen lt. Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 4 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren i. V. m. der zugehörigen Anlage I).
Da sich durch eine Neubeschaffung bei der Freiwilligen Feuerwehr Oberaudorf Änderungen am Fahrzeugbestand ergeben haben (Mannschaftstransportwagen MTW, 14/1), ist diese Anlage I entsprechend Anlage zu dieser Beschlussvorlage anzupassen.
Diskussionsverlauf
Florian Stuhlreiter erläutert anhand der vorbereiteten Synopse die geplante Änderung und erklärt diese ausführlich. Ohne weitere Diskussion folgt der
Beschluss
Der Gemeinderat Oberaudorf stimmt der Änderung der Anlage I zur Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren Oberaudorf und Niederaudorf zum 01.01.2020 in der vorgelegten Fassung zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2020 08:35 Uhr