Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberaudorf (BGS/EWS) vom 03.11.2017, gültig zum 31.10.2022; Hier: Änderung des Beitragssatzes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme der Entwässerungseinrichtung (Kläranlage) ist nach der Beschreibung in der Beitragssatzung zum Verbesserungsbeitrag (VES-EWS vom 17.09.2019) zum 31.10.2022 technisch abgeschlossen bzw. tatsächlich beendet (sog. Fertigstellungszeitpunkt). Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Beitragsschuld des Verbesserungsbeitrages für die Beitragspflichtigen. Dies bedeutet u.a., dass der noch zu erstellende Endabrechnungsbescheid der Verbesserung an denjenigen zu senden ist, der am 31.10.2022 Eigentümer des Grundstücks ist. Bei diesem Beitragsschuldner handelt es sich um einen sog. Altanschließer. Für beitragspflichtige Grundstücke ab dem 31.10.2022 (sog. Neuanschließer) kann kein Verbesserungsbeitrag, sondern nur noch ein (erhöhter) einmaliger Herstellungsbeitrag erhoben werden. Die Rechtsprechung fordert deshalb, dass zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrages (hier: 31.10.2022), d. h., wenn die Verbesserungsmaßnahme tatsächlich beendet ist, ein neu kalkulierter erhöhter Beitragssatz vorliegt. Da aber eine Kalkulation des neuen Beitragssatzes noch nicht möglich ist (siehe TOP-Nr. 3), ist ab dem 31.10.2022 ein vorläufiger (erhöhter) Beitragssatz (Herstellungsbeitrag) bei der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberaudorf (BGS/EWS) festzusetzen (Art. 5 Abs. 4 KAG). Dieser setzt sich aus dem bisherigen noch gültigen alten Herstellungsbeitragssatz der BGS/EWS vom 03.11.2017, gültig ab 01.01.2018, in Höhe von 14,00 €/m² Geschossfläche und dem vorläufigen Beitragssatz für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung von 8,51 €/m² Geschossfläche (lt. § 6 VES-EWS vom 17.09.2019) zusammen. 
Die Festlegung des vorläufigen Beitragssatzes in Höhe von 22,51 €/m² Geschossfläche sowie die im Entwurf vorliegende Erste Satzung zur Änderung der BGS/EWS wurde mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Rosenheim, abgesprochen.
E n t w u r f

Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberaudorf 
(BGS/EWS) vom 03.11.2017

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Oberaudorf folgende Satzung:

§ 1
Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberaudorf (BGS/EWS) vom 03.11.2017 wird wie folgt geändert:

§ 6 Beitragssatz erhält folgende neue Fassung:

„Der vorläufige Beitrag beträgt pro Quadratmeter Geschossfläche 22,51 €“

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.10 2022 in Kraft.

Gemeinde Oberaudorf

Oberaudorf, den 26.10.2022

                                       (Gemeindesiegel)


   Dr. Bernhardt
1. Bürgermeister


Erst nach Feststehen und Ermittlung des Verbesserungsaufwandes kann der endgültige Beitragssatz für die Verbesserungsmaßnahme sowie der neue erhöhte Herstellungsbeitrag genau berechnet werden. Diese sind dann zu gegebener Zeit gleichzeitig in der Verbesserungsbeitragssatzung und der BGS-EWS neu festzusetzen und zu beschließen.
Fragen aus dem Gremium werden vom 1. Bürgermeister und der Verwaltung beantwortet.

Diskussionsverlauf

Der Sachbearbeiter beantwortet die Fragen aus dem Gremium.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf vorgelegte Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberaudorf (BGS/EWS) vom 03.11.2017, gültig zum 31.10.2022, zu erlassen. Der vorläufige Beitragssatz wird in § 6 der Satzung auf 22,51 € pro Quadratmeter Geschossfläche festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2022 09:56 Uhr