Anders als Satzungen verlieren Verordnungen, die nach einer speziellen Ermächtigungsgrundlage nach Bundes oder Landesrecht erlassen werden nach 20 Jahren ihre Gültigkeit. Die Lärm- und Haustierverordnung der Gemeinde Oberaudorf trat am 05.07.2003 in Kraft und ist damit ausgelaufen.
Die Verordnung wurde erstmals im Jahre 1985 eingeführt und hat sich seither gut bewährt. Sie trägt auch zu einem gesteigerten Ruhebedürfnis im Tourismusort Oberaudorf bei.
Zur Erklärung sei noch erwähnt, dass sich diese Lärmvorschriften auf den häuslich-privaten Bereich beziehen und keine Einschränkungen für übliche Arbeitsleistungen darstellen. So gilt die Verordnung z.B. nicht für bau- und handwerkliche Arbeiten. Diese sind i.d.R. werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr erlaubt, lärmreduziert sogar bis 22.00 Uhr.
Zudem entstehen Verstöße gegen die Lärm- und Haustierverordnung erst dann, wenn eine Störung für die Allgemeinheit vorliegt, d.h. von einem größeren Umfeld wahrgenommen werden kann. Örtlich begrenzte Störungen, z.B. in einer Wohnanlage liegen im privaten Bereich und sind normalerweise über eine Hausordnung geregelt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Lärm- und Haustierverordnung mit geringfügigen Änderungen weiterhin zu belassen.
Die neue Fassung der Lärm- und Haustierverordnung der Gemeinde Oberaudorf wird nun im Wortlaut, mit den geplanten Ergänzungen vorgestellt:
LÄRM – UND HAUSTIERVERORDNUNG
der Gemeinde Oberaudorf
Entwurf 11.2023
Die Gemeinde Oberaudorf erlässt auf Grund der Art. 7, 11 des Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), der Art. 16 und 66 Nr. 1 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert am 24.07.2023 (GVBl. S. 371) BayRS 91-1-B sowie des Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl S. 718) (Rechtsgrundlagen wurden aktualisiert)
folgende Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Oberaudorf.
§ 2
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
- Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind zu folgenden Zeiten untersagt:
a) in der Zeit von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr (Abend- und Nachtruhe) und
b) in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Mittagsruhe) (vorher 14.00 Uhr, Antrag Bürgerversammlung)
c) an Sonn- und Feiertagen
- Ruhestörende Hausarbeiten sind die im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushalts anfallenden Tätigkeiten, auch außer Haus (z.B. Hof, Garten), die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören.
Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere jedes Klopfen, Hämmern, Boh- ren, Schleifen, Fräsen, Schneiden, Sägen oder Hacken von Holz, egal ob die Arbeiten mit oder ohne Maschinen ausgeführt werden.
- Ruhestörende Gartenarbeiten sind in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallende Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören. Dazu gehören insbesondere Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Häckseln von Grüngut, Schneefräsen und Laubsaugen, egal ob die Arbeiten mit oder ohne Maschinen ausgeführt werden.
- Im Übrigen ist § 7 „Betrieb in Wohngebieten“ der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) einschließlich der Anlage zu beachten. (Absatz wurde neu aufgenommen, da hier zusätzliche Regelungen allgemein gelten)
- Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind unaufschiebbare ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, die zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Bei starken Schneefällen darf mit lärmerzeugenden Schneeräumarbeiten werktags bereits ab 06.00 Uhr, sonn- und feiertags ab 07.00 Uhr begonnen werden.
- Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind.
§ 3
Gebrauch von Musikinstrumenten
Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten
Musikinstrumente, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sowie in Fahrzeugen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht belästigt werden.
§ 4
Veranstaltungen von Vergnügen
- Zum Schutz für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft sind bei öffentlichen und sonstigen (privaten) Veranstaltungen unnötiger Lärm und sonstige Beeinträchtigungen der genannten Personenkreise zu vermeiden (§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz –OwiG-).
- Soweit Veranstaltungen der in Absatz 1 genannten Art im Freien abgehalten werden (z.B. in Wirtsgärten), müssen diese spätestens um 22 Uhr beendet sein. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann im Einzelfall eine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Betriebszeit erfolgen. Dies ist rechtzeitig vor einer Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. (Wird als zusätzliche Information neu eingefügt)
- Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ist im Übrigen zu beachten.
§ 5
Halten von Haustieren
- Haustiere sind auf Grundstücken oder in Gebäuden so unterzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit oder der Nachbarn nicht erfolgt.
- Die Halter von Haustieren sind verpflichtet, die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, deren Nebenanlagen sowie von Grundstücken anderer Eigentümer durch ihre Haustiere zu verhindern und gegebenenfalls unverzüglich zu beseitigen. (Wird neu eingeführt, da die Verpflichtung der Beseitigung nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängig ist.)
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
- Nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro (Aktualisierung lt. Bußgeldkatalog) belegt werden, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten ausführt, ohne eine Ausnahmeberechtigung nach § 2 Abs. 2 vorweisen zu können
2. gegen die Bestimmungen des § 3 verstößt
- Nach Art.19 Abs. 7 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen § 4 Abs. 2 verstößt.
- Nach Art. 66 Nr. 5 des Bayerisches Straßen- uns Wegegesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 5 Abs. 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich
beseitigt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Gleichzeitig tritt die Lärm- und Haustierverordnung der Gemeinde Oberaudorf vom 04.11.2003 außer Kraft.
Oberaudorf, den
Dr. Matthias Bernhardt
Erster Bürgermeister