Der Marktgemeinderat beschließt, die nachstehende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der „Kunsthandwerkermärkte“ am 21.05.2023 und am 01.10.2023
über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich
der „Kunsthandwerkermärkte“
am Sonntag, den 21. Mai 2023 und Sonntag, den 01. Okt. 2023
Der Markt Oberstaufen erlässt aufgrund des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) folgende Verordnung:
§ 1
Handelszweige
Anlässlich der „Kunsthandwerkermarktes“ können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.
§ 2
Öffnungszeit
Die Verkaufsstellen dürfen von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Beschränkung auf Bezirke
Das Offenhalten beschränkt sich auf den in der Anlage näher bezeichneten Ortskern des Marktes Oberstaufen.
§ 4
Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 21.05.2023, 0.00 Uhr in Kraft und am 21.05.2023, 24.00 Uhr außer Kraft und am 01.10.2023, 0.00 Uhr in Kraft und am 01.10.2023, 24.00 Uhr außer Kraft
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen der Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten sind.
Auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG wird ebenso hingewiesen.
Oberstaufen, den
MARKT OBERSTAUFEN
Beckel
Erster Bürgermeister
Anlage zur Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der „Kunsthandwerkermärkte“ an den Sonntagen, 21.05. und 01.10.2023
Beschränkter Bezirk gem. § 3
MARKT OBERSTAUFEN
Oberstaufen, den