Erlass einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen (verkaufsoffene Sonntage) - Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  029. Sitzung des Marktgemeinderates, 09.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstaufen) 029. Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2023 ö 6.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die nachstehende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der „Kunsthandwerkermärkte“ am 21.05.2023 und am 01.10.2023



Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich
der „Kunsthandwerkermärkte“
am Sonntag, den 21. Mai 2023 und Sonntag, den 01. Okt. 2023


Der Markt Oberstaufen erlässt aufgrund des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) folgende Verordnung:

§ 1
Handelszweige

Anlässlich der „Kunsthandwerkermarktes“ können alle Verkaufsstellen geöffnet haben.


§ 2
Öffnungszeit

Die Verkaufsstellen dürfen von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.


§ 3
Beschränkung auf Bezirke

Das Offenhalten beschränkt sich auf den in der Anlage näher bezeichneten Ortskern des Marktes Oberstaufen.


§ 4
Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am 21.05.2023, 0.00 Uhr in Kraft und am 21.05.2023, 24.00 Uhr außer Kraft und am 01.10.2023, 0.00 Uhr in Kraft und am 01.10.2023, 24.00 Uhr außer Kraft



Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen der Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten sind.
Auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG wird ebenso hingewiesen.


Oberstaufen, den 
MARKT OBERSTAUFEN



               Beckel
    Erster Bürgermeister
Anlage zur Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen anlässlich der „Kunsthandwerkermärkte“ an den Sonntagen, 21.05. und 01.10.2023




               Beschränkter Bezirk gem. § 3


MARKT OBERSTAUFEN

Oberstaufen, den 

Datenstand vom 10.03.2023 08:03 Uhr