Tektur Bauantrag auf Abbruch und Neubau eines Wohnhauses mit Garage; Fl.Nr. 2912/2, Gmkg. Oberstdorf; Erneute Behandlung Mit vorheriger Ortsbesichtigung um 15.30 Uhr, Weiterführung der Sitzung im Sitzungssaal Altes Rathaus um 19.30 Uhr


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschusssitzung, 18.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 20.09.2018 ö beschließend 86
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 18.12.2018 ö 54
Nicht sichtbar

Beschluss 1

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuß beschließt, dem am 05.11.2018 eingereichten Tekturantrag zur Baugenehmigung Az. SG 21-0942/13 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 2 und 5 Satz 1 BauGB unter folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:

  • Der Gewässerunterhalt für den Bachlauf ist als Nebenbestimmung zum Baugenehmigungsbescheid dem Bauherrn als Verursacher der Erschwernis aufzuerlegen.
  • Die Nordseite der Garage ist mittels „bewehrter Erde“ komplett einzugrünen.
  • Auf der Westseite der Garage darf nur eine den Bestimmungen der OGS entsprechende Zufahrt angelegt werden, im Übrigen ist die Garage von der Straße her ringsum einzuschütten und landschaftsgerecht zu begrünen.
  • Die Südseite der Garage ist so anzuschütten und landschaftsgerecht zu begrünen, daß sie nicht mehr als oberirdische bauliche Anlage in Erscheinung tritt.
  • Das Wohngebäude ist so einzuschütten und landschaftsgerecht einzugrünen, daß das Gebäude eine rein zweigeschoßige Wirkung entfaltet. Das zwischen Garagen- und Erdgeschoß liegende Geschoß darf an keiner Stelle über das neue natürliche Gelände ragen.
  • Vor Abschluß der Erdarbeiten ist das neue Gelände durch einen Vertreter der Bauverwaltung im Rahmen einer Ortseinsicht freizugeben und ggf. nach dessen Anweisungen nachzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 6

Beschluss 2

Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuß beschließt, dem am 05.11.2018 eingereichten Tekturantrag zur Baugenehmigung Az. SG 21-0942/13 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 2 und 5 Satz 1 BauGB unter folgenden Nebenbestimmungen zu erteilen:

  • Der Gewässerunterhalt für den Bachlauf ist als Nebenbestimmung zum Baugenehmigungsbescheid dem Bauherrn als Verursacher der Erschwernis aufzuerlegen.
  • Die Nordseite der Garage ist mittels „bewehrter Erde“ komplett einzugrünen.
  • Auf der Westseite der Garage darf nur eine den Bestimmungen der OGS entsprechende Zufahrt angelegt werden, im Übrigen ist die Garage von der Straße her ringsum einzuschütten und landschaftsgerecht zu begrünen.
  • Die Südseite der Garage ist so anzuschütten und landschaftsgerecht zu begrünen, daß sie nicht mehr als oberirdische bauliche Anlage in Erscheinung tritt.
  • Das Wohngebäude ist so einzuschütten und landschaftsgerecht einzugrünen, daß das Gebäude in etwa dem bereits abgebrochenen Gebäude gleich kommt.  
  • Das neue Gelände soll von Süden her zunächst auf 2/3 der Höhe des Kellergeschosses ansteigen und zum Bach hin landschaftsbildverträglich modelliert werden. Vor Abschluß der Erdarbeiten ist das neue Gelände durch einen Vertreter der Bauverwaltung im Rahmen einer Ortseinsicht freizugeben und ggf. nach dessen Anweisungen nachzuarbeiten.
  • Es ist dauerhaft Dienstbarkeitlich zu sichern, dass im Gesamtgebäude nicht mehr als zwei Wohneinheiten entstehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

Datenstand vom 13.02.2019 12:31 Uhr