Vollzug der Wassergesetze; Errichtung der Wasserkraftanlage Oberau – Stellungnahme des Marktes Oberstdorf zur 2. Tektur vom 05.12.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 16.02.2017 ö 64
Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss (Markt Oberstdorf) Bauausschusssitzung 31.01.2017 ö beschließend 129

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Beschluss des Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschusses vom 10.12.2015 zum damaligen Tagesordnungspunkt 2 zu bestätigen, wonach dem wasserrechtlichen Antrag auf Neubau des Wasserkraftwerkes Oberau im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 4736/2, Tfl., 4737/0 Tfl., 4738/0 Tfl., 4738/3 Tfl., 4734/0 Tfl., 4732/0 Tfl., 4730/0 Tfl., 4728/0 Tfl., 4727/0 Tfl., 4725/0 Tfl. und 4733/0 Tfl., alle Gmkg. Oberstdorf, durch die Kraftwerke GmbH & Co. Oberstdorf KG das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezüglich Gebäude und Landschaftsbild erteilt wurde.

Die Zustimmung gilt auch für die beiden Tekturen.

Voraussetzung dafür war und ist, dass die zuständigen Fachbehörden alle naturschutzrechtlichen (Ausnahme-)Erlaubnisse in rechtlich einwandfreier Art erteilen.

Eine gesicherte Erschließung ist rechtlich abgesichert nachzuweisen.

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die geplante Wasserkraftanlage auf die Grundwasserverhältnisse im Gewinnungsgebiet des Trinkwassers am Christlessee keine Beeinträchtigung hat.

Die Auflagen seitens der Wasserversorgung Oberstdorf GmbH sind zu beachten.

Der Beschluss des Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschusses zum Tagesordnungspunkt 12 aus dessen Sitzung vom 31.01.2017 wird aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

An der zu gründenden Kraftwerksgesellschaft soll sich die EVO GmbH mit einem Drittel beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

Datenstand vom 17.03.2017 06:43 Uhr