Daten angezeigt aus Sitzung:
Bauausschusssitzung, 09.04.2024
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1 (13)
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt in § 14 Nr. 1 zu streichen:
§ 14
Ausnahmen
Die Satzung findet keine Anwendung auf die Kur- und Fuggerparkbereiche, die in der Anlage 1 rot markiert sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 2 (14)
Der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss beschließt empfehlend an den Marktgemeinderat des Marktes Oberstdorf folgende Satzung zu beschließen:
„Satzung
über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf
(Sondernutzungssatzung)
Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) folgende Satzung:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Baulast des Marktes Oberstdorf einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG und für alle Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen.
§ 2
Begriffsbestimmung
- Gemeingebrauch ist die Benutzung öffentlicher Straßen für den Verkehr, der jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet ist. Vom Verkehrszweck umfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straßen zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen, auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).
- Sondernutzung ist die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus.
- Sondernutzung ist auch der Überwuchs eines Grundstücks in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hinein.
§ 3
Erlaubnispflicht
- Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist erlaubnispflichtig nach Maßgabe dieser Satzung, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch an der Straße nicht beeinträchtigt werden kann.
- Werden die in § 1 bezeichneten Straßen durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart einzeln erlaubnispflichtig.
- Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.
- Abweichend von Abs. 1 richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung nach bürgerlichem Recht:
- bei baulichen Anlagen, die nicht nur zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden und die den Gemeingebrauch anderer nicht beeinträchtigen können.
- bei Werbetafeln, Werbesäulen oder sonstigen Werbeflächen, die vom Markt Oberstdorf für öffentliche Bekanntmachungen in Anspruch genommen werden.
- soweit dies durch Art. 22 Abs. 2 BayStrWG vorgeschrieben ist.
- Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
§ 4
Erlaubnis
(1) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlaubnis vor, wird sie auf Zeit oder auf Widerruf
erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies
dem Markt Oberstdorf unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.
(4) Die Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
- wenn der Erlaubnisnehmer den Inhalt der Erlaubnis, insbesondere Auflagen oder Bedingungen nicht beachtet,
- wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§ 5
Erlaubnisversagung
- Die Erlaubnis ist zu versagen,
- wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
- wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
- wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird oder das Ortsbild leidet.
- für das aktive Betteln, insbesondere das Ansprechen oder Verfolgen von Personen oder das Verengen von Zugängen (aggressives Betteln) mit Kindern und Tieren.
- für das Lagern (schlafen unter freiem Himmel und das Abstellen von privaten dem Lebenszweck dienenden Gegenständen).
- für das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsbereit sind.
- für das Aufstellen mobiler Werbeelemente, die sich mehr als 20 m vom Ort der Leistung entfernt befinden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er an der Betriebsstätte eines Dritten einen eigenen Leistungsort (Zweigstelle) unterhält und durch das Aufstellen mobiler Werbeelemente dort keine dem öffentlichen Wohl entgegenstehende Häufung an Sondernutzungen entsteht. Eine dem öffentlichen Wohl entgegenstehende Häufung an Sondernutzungen liegt in der Regel vor, wenn es zu verkehrsgefährdenden Sichtbeeinträchtigungen oder Verkehrsbehinderung kommt.
(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz des öffentlichen Verkehrsgrundes oder
anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der beabsichtigten Art
der Sondernutzung gebührt. Dies gilt vor allem, wenn
1. der mit Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch
Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
2. die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann und
dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird,
- Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. aufgestellt werden sollen, wenn sie auch in einer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, in der sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen,
- für das Abstellen von Fahrzeugen zum Zweck der Werbung, soweit nicht im öffentlichen Interesse.
- der Straßenbelag oder die Straßenausstattung durch die Art der Sondernutzung geschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer keine Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,
- zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,
- durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Stadtplanerische oder gestalterische Gründe kommen insbesondere in der Fußgängerzone besonderes Gewicht zu.
§ 6
Infostände, Parteistände
(1) Um die Sicherheit- und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, werden Info- und Parteistände jeglicher Art am Marktplatz nicht genehmigt. Hierfür steht der Bahnhofsvorplatz zur Verfügung.
- Abweichend von Abs. 1 werden am Marktplatz im Rahmen seiner Verfügbarkeit Parteistände dann zugelassen, wenn zielgruppenorientierte Wahlwerbung am Bahnhofvorplatz nicht möglich ist. Dies ist der Fall bei
- Bürgerbegehren,
- Kommunalwahlen,
- Landkreiswahlen,
- Bezirkswahlen und
- Landtagswahlen.
§ 7
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:
1. bauaufsichtlich genehmigte Überbauungen aller Art außerhalb des Lichtraumprofils (z. B. Balkone, Vordächer, Erker, etc.),
- bauaufsichtlich genehmigte, begehbare Licht- und Luftschächte, Hauseingangsstufen, etc. bis zu einer Größe im Einzelfall von 0,7 m²,
- bauaufsichtlich genehmigte, in das Lichtraumprofil hineinragende Schaufenster,
- bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen an Gebäuden,
- Schaukästen für amtliche Bekanntmachungen,
- Werbung auf Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Gerüste) bis zu einer Gesamtfläche von 20 m², die auf bestehende und künftige Geschäfte im Bauvorhaben selbst oder während der Bauzeit nachteilig betroffene Geschäfte in der Nachbarschaft hinweisen.
- an der Außenwand von Gebäuden montierte Warenautomaten, oder Einrichtungen mit vergleichbaren Abmessungen wie z.B. Defibrillatoren, die nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Raum ragen.
- Wahlplakate, die unter die Verordnung des Marktes Oberstdorf über öffentliche Anschläge vom 22.1.2009 fallen in der jeweils gültigen Fassung.
- das Musizieren mit bis zu 3 Personen ohne elektronische Verstärkung ist genehmigungsfrei. Das Musizieren ist nur bis zu einer ½ Stunde an der gleichen Stelle zulässig. Der Standort darf innerhalb eines Tages höchstens 3-mal gewechselt werden und muss mindestens 200 m vom vorherigen Standort entfernt sein.
- genehmigte Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen Nr. 6-9 können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§ 8
Erlaubnisantrag
- Erlaubnisanträge sind in Textform und mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung beim Markt Oberstdorf zu stellen. Der Markt Oberstdorf kann Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.
- Wird ein Antrag nicht gestellt, jedoch mit der Sondernutzung begonnen, so kann der Mart Oberstdorf von Amts wegen die unverzügliche Beendigung der Sondernutzung verlangen sowie nachträglich zur Antragstellung auffordern. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer hat die Sondernutzung nach den gesetzlichen Vorschriften und den
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufe und Kanalschächte sind freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts anderes ergibt. Aufgrabungen sind dem Markt Oberstdorf zwei Wochen vor dem Beginn gesondert anzuzeigen.
- Dem Benutzer obliegen die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung und der von ihm errichteten Anlagen veranlasst ist. Der Markt Oberstdorf kann die Unterhaltung und Reinigung auf Kosten des Benutzers übernehmen, wenn der Benutzer seiner Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachkommt.
- Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straßen, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen.
- Bei Baumaßnahmen aller Art sind dem Markt Oberstdorf gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
- Der Benutzer hat die Beendigung der Sondernutzung dem Markt Oberstdorf binnen einer Woche anzuzeigen und den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Straße unverzüglich wieder herzustellen. Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung.
§ 10
Beseitigung von Anlagen und Gegenständen
- Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Markt Oberstdorf kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
- Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt wurde oder versagt wird.
§ 11
Haftung
- Wer eine Sondernutzung ausübt, hat die Sondernutzungsanlage (Gegenstand der Sondernutzung) nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten (Kontrolle, Instandhaltung). Er haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung der Regelungen von Satz 1 entstehen.
- Der Benutzer haftet dem Markt Oberstdorf für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er hat den Markt Oberstdorf von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.
- Der Markt Oberstdorf haftet dem Benutzer nicht für Schäden an den vom Benutzer errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den vom Benutzer angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern dem Markt Oberstdorf nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Der Benutzer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen den Markt Obersdorf.
- Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper oder zugehörige Anlagen beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche oder Sache unverzüglich wieder verkehrssicher zu machen und unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik den früheren Zustand wieder herzustellen. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung für die mittelbaren und unmittelbaren Schäden im Rahmen der Gewährleistungsvorschriften der VOB und für Folgeschäden, die auf eine unsachgemäße Wiederherstellung zurückzuführen sind.
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die dem Markt Oberstdorf aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12
Ersatzvornahme
Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, so kann der Markt Oberstdorf die versäumte oder unzureichende Handlung im Wege der Ersatzvornahme auf dessen Kosten durchführen.
§ 13
Märkte
Diese Satzung gilt nicht für Wochen- und Jahrmärkte, Dorffeste und genehmigte Spezialmärkte.
§ 14
Ausnahmen
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten ebenfalls nicht für Litfaßsäulen, Plakattafeln, Stromkästen und Wartehäuschen.
§15
Kostenersatz und Gebühren
- Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Oberstdorf in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
- Für die Sondernutzungsausübung und die Gestattung selbst sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum des Marktes Oberstdorf zu entrichten.
- Sind bereits Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften entstanden (z.B. Werbeanlagensatzung, Plakatierungsverordnung, Marktsatzung, Baugenehmigung, StVO-Bescheid) befreit dies nicht von einer Zahlung der Sondernutzung.
- Neben den Gebühren sind alle Kosten zur ersetzen, die dem Markt Oberstdorf als Träger
- der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Der Markt kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
§ 16
Ordnungswidrigkeit
Gemäß Art. 66 Nr. 2 Bayerisches Straßen und Wegegesetz (BayStrWG), § 23 Abs. 1 Nr.1-3 und FStrG i. V. m. § 17 (OWiG) kann mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzung gebraucht oder die mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 BayStrWG zuwiderhandelt.
§ 17
Überleitungsbestimmungen
Für bisher nicht genehmigte, aber tatsächlich in Anspruch genommene Sondernutzungen ist innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ein Erlaubnisantrag beim Markt Oberstdorf einzureichen.
§ 18
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberstdorf, den [Ausfertigungsdatum]
Klaus King
Erster Bürgermeister
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.05.2024 08:02 Uhr