Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 07.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Oberstdorf) Marktgemeinderatssitzung 07.05.2020 ö 73

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, nachstehende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts zu erlassen:

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts


Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§1 Zusammensetzung des Marktgemeinderats

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister und
20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§2 Ausschüsse

(1)        Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)        den Hauptausschuss, Ausschuss für öffentliche Sicherheit, Ordnung und Soziales bestehend aus dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

b)        den Finanzausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern

c)        den Bau-, Planungs-, Umwelt- und Liegenschaftsausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

d)        Tourismus-, Sport-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und 12 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

e)        den Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern.

(2)        1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a mit d genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister. 2Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Marktgemeinderatsmitglied den Vorsitz.

(3)        1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4)        Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1)        1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse.
2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)        1Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro für die notwendige Teilnahme an:
       1. Sitzungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse.
       2. Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden und der stellvertretenden Bürgermeister, soweit der Erste Bürgermeister zu diesen einlädt.
       3. Je einer Fraktionssitzung zur interfraktionellen Vorbereitung der Marktgemeinderatssitzungen auf Nachweis. 2Soweit ehrenamtliche Marktgemeinderatsmitglieder mehr als 3 km vom Sitzungsort entfernt wohnen, erhöht sich die Entschädigung um 2,50 Euro.

(3)        Soweit einzelnen Marktgemeinderatsmitgliedern bestimmte Aufgabengebiete (Referententätigkeiten) übertragen werden (Artikel 46 Absatz 1 GO), erhalten diese für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 100,00 Euro.

(4)        Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5)        Die Absätze 2 und 4 gelten für Ortsteil- und Talsprecher entsprechend.

§4 Erster Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§5 Weitere Bürgermeister

Der/die Zweite Bürgermeister/in und die/der Dritte Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte/in.

§6 In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2014 außer Kraft.

Oberstdorf, 08.05.2020

MARKT OBERSTDORF


Klaus King
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.06.2020 13:40 Uhr