Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und unterkellertem Carport auf dem Flurstück 219 der Gemarkung Rottershausen, Heckenweg 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 51. Sitzung des Gemeinderates 12.12.2023 ö 4.4

Sachverhalt

 Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Wohnhaus:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Höhe des Kniestockes
0,5 m
1,75 m
Dachgaube/Gegengiebel
Dachgauben sind in untergeordneter Form zulässig, jedoch nur in der Ausführung als Satteldachgaube und als Schleppgaube ab einer Dachneigung von mind. 35°
Zwerchgiebel/Gaube; Die Dachneigung des Hauptdaches beträgt nur 28° und sie ist somit kleiner als 35°.
Dachneigung des Zwerchgiebels/der Dachgaube

28° bis 32°  
Dachneigung des Zwerchgiebels/der Dachgaube: 15°

Traufhöhe
Traufhöhe bergseits: maximal 3,5 m
Traufhöhe talseits: maximal 6,50 m
Traufhöhe bergseits: ca. 5,5 m
Traufhöhe talseits: ca. 7,5 m
Traufhöhe talseits Zwerchgiebel: ca. 9 m

Carport:

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Art der Dacheindeckung
Dachziegel
Trapezblecheindeckung
Traufhöhe
Traufhöhe bergseits: maximal 3,5 m
Traufhöhe talseits: maximal 6,50 m
Traufhöhe bergseits: ca. 3,8 m
Höhenlage der Oberkante des Garagenfußbodens 

Soweit auf Grund der Geländeverhältnisse talseits der Erschließungsstraße die Errichtung einer Garage nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze nicht möglich ist, ist die Errichtung der Grenzgarage dennoch zulässig, wenn die Oberkannte Garagenfußboden so angelegt ist, dass das Gefälle von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Garage mind. 5 % beträgt.
Das Gefälle verläuft vom Carport hin zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche 

Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und unterkellertem Carport auf dem Flurstück 219 der Gemarkung Rottershausen.

   

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat erteilt für das vorgenannte Wohnhaus die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe des Kniestockes, der talseitigen Traufhöhe und der bergseitigen Traufhöhe. Falls hinsichtlich der Festsetzung, dass Dachgauben erst ab einer Dachneigung von 35° zulässig sind, eine Befreiung erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat auch die Befreiung von dieser Festsetzung. Falls hinsichtlich der Dachneigung des Zwerchgiebels/der Dachgaube eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiung.
Der Gemeinderat erteilt für den vorgenannten Carport die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der der Art der Dacheindeckung und hinsichtlich der Höhenlage der Oberkante des Garagenfußbodens. Falls hinsichtlich der bergseitigen Traufhöhe des Carports eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist, erteilt der Gemeinderat auch diese Befreiung.
Der Gemeinderat stimmt diesem Bauvorhaben zu. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2024 08:50 Uhr