Bauantrag zum Abriss des bestehenden Schuppens und Errichtung eine(s/r) neuen Schuppens/Holzlege auf dem Flurstück 216/10 der Gemarkung Rottershausen, Am Weinberg 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Gemeinderates, 30.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Sitzung des Gemeinderates 30.08.2023 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Die Antragsteller beantragen den Abriss des bestehenden Schuppens und die Errichtung eine(s/r) neuen Schuppens/Holzlege auf dem Flurstück 216/10 der Gemarkung Rottershausen.

Vorgaben im Bebauungsplan
beantragt
Baugrenzen
Im Bebauungsplan sind Baugrenzen festgesetzt.
Die Baugrenzen sind überschritten.
Dachform
Satteldach
Flachdach
Dachneigung
38° bis 48°
gering geneigtes Flachdach
Art der Dacheindeckung
Tondachziegel
Dacheindeckung EPDM-Dachbahn; optional: Dachbegrünung
Farbe der Dacheindeckung
rot
schwarz
aneinander gebaute Garagen
Aneinandergebaute Garagen sind so zu gestalten, dass die zweite Garage die Dachform der zuerst genehmigten Garage übernehmen muss, unabhängig ob diese von der Dachneigung des Wohnhauses abweicht.
Dachform der zuerst vorhandenen Garage: Satteldach; Dachform des Schuppens/der Holzlege: Flachdach
Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen
Im Baugebiet ist außerhalb der Baugrenzen die Errichtung von Nebenanlagen in Form von Holzlegen oder Kleintierställen auch an der seitl. Grundstücksgrenze mit einer max. überbaubaren Fläche von 20 qm, max. Traufhöhe von 3,00 m mit einer Dachneigung von 24° bis 32° und Ziegeleindeckung zulässig
durch den Schuppen/die Holzlege überbaute Fläche: 42,93 m²
Dachneigung: Flachdach mit geringer Neigung
Art der Dacheindeckung: EPDM-Dachbahn
Nebenanlagen massive Bauweise
Die Nebenanlagen sind an der Grenze in massiver Bauweise herzustellen, wobei die der Grenze abgewandte Seite des Gebäudes auch aus Holz gebaut werden kann.
Nur die Außenwand des Schuppens/der Holzlege, welche entlang des Flurstückes 216/11 steht, ist in massiver Bauweise ausgeführt. Es ist beantragt, die anderen Wände dieses Schuppens/dieser Holzlege nicht in massiver Bauweise auszuführen.
Holzverschalung
Für freistehende Nebengebäude sind Holzverschalungen vorgeschrieben. Diese Festsetzung gilt nicht für im Wohnhaus integrierte bzw. am Wohnhaus angebaute Nebengebäude
An der Außenwand des Schuppens/der Holzlege, welche entlang des Flurstückes 216/11 steht, ist keine Holzverschalung vorhanden.
Einfriedung
Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Hier sind Holzstaketenzäune zu verwenden.
Einfriedung als Ortbetonstützwand mit einer Höhe von ca. 1,50 m
Fassade
Die Außenbehandlung der Fassaden hat mit landschaftsgerechtem Putz mit heller Farbtönung zu erfolgen. Als Abtönmittel sind Erdfarben zu verwenden. Evtl. Holzverschalungen sind naturfarben zu imprägnieren.
unverputzte Außenwand entlang des Flurstückes 216/11 in Ortbeton, Farbe: betongrau



Lageplan Abbruch:                                Lageplan Neubau:        
     
Auszug aus dem Bebauungsplan:


Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verwaltung schlägt auf Grund der Stellungnahme (Bedenken) des Büros Kirchner vor, dem Bauvorhaben vorerst nicht zuzustimmen. Der Bauherr soll sein Vorhaben bei einem persönlichen Gespräch vor Ort unter Teilnahme des Herrn Kirchner erläutern. Sofern erforderlich werden weitere Unterlagen angefordert. 

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird vorerst nicht zugestimmt. Der Bauherr soll sein Bauvorhaben vor Ort erläutern. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.10.2023 08:32 Uhr