Die Gemeinde Oerlenbach erreichte eine Anfrage vom Aktion Kindergarten Ebenhausen künftig die „September-Kinder“ bis zum Ende des Betreuungsjahres (= 31.08) mit Faktor 2,0 zu fördern.
Der Kindergarten in Ebenhausen hat vom Caritas Verband folgendes Schreiben erhalten:
Für Kinder, die im September ihr 3. Lebensjahr vollenden und vorher schon in der Kita betreut wurden gibt es eine andere Auslegungsvariante (als in § 25 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG):
§ 25 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG „Förderrelevante Änderungen werden, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen sind, ab Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, in dem sie eintreten.“
Da das Kind in der Einrichtung bereits betreut wurde, muss nicht zwingend von einem neuen förderrelevanten Ereignis ausgegangen werden, somit leistet der Freistaat den GWF (=Gewichtungsfaktor) 2,0 auch im neuen Kindergartenjahr bis zum 31.08. des Folgejahres weiter (durchgängige Förderung).
Herr Porsch vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat folgendes mitgeteilt:
Im Prinzip gilt der § 25 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG.
Allerdings hat er sich bei „September-Kindern“ aber für eine andere Auslegungsvariante entschieden. Er sieht den § 25 Abs. 1 Satz 1 als nachrangig an, wenn das im September dreijährige Kind bereits in der Kita bereut wurde, da dann nicht zwingend von einem neuen förderrelevanten Ereignis ausgegangen werden muss. Insofern leistet der Freistaat den GWF 2,0 auch im neuen Kindergartenjahr weiter. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Gemeinde dieser Auffassung anschließt und den GWF 2,0 bewilligt.
Dementsprechend ist im Vorfeld die Zustimmung einzuholen.
Die U3-Kind-Förderung bis zum Ende des Kindergartenjahres wird schon sehr lange so gehandhabt. Allerdings war es bislang so, dass dies Kinder betraf, die im Oktober oder später drei Jahre alt wurden.
Hier geht es im speziellen nur um die September-Kinder, diese waren bislang von der Regelung ausgeschlossen. Demnach sind Kindergartenplätze und Anstellungsschlüssel laut Aussage des Ebenhäuser Kindergartens in Ordnung.
Der Gemeinde Oerlenbach liegt ein GR -Beschluss vom 19.06.2007 vor, in dem folgendes geregelt ist:
Förderung für Kinder unter 3 Jahren in Kindergärten
Der Kindergarten Ebenhausen hat stellvertretend auch für die anderen Kindergärten in der Gemeinde unter Hinweis auf das Schreiben des Bayer. StMas für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 27.02.2007 beantragt, unter dreijährige Kinder bis zum Ende des Betreuungsjahres mit dem Faktor 2,0 zu fördern, auch wenn diese im Laufe des Betreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollenden.
Der Gemeinderat hat zugestimmt.
Der Nachweis für den Gewichtungsfaktor 2,0 ergibt sich selbstverständlich aus dem Geburtsdatum des jeweiligen Kindes. Grundsätzlich gilt, dass der Gewichtungsfaktor 2,0 in dem Monat, in dem ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet, entfällt.
In Art. 21 Absatz 5 Satz 5 BayKiBiG ist allerdings geregelt, dass ein in einer Kinderkrippe betreutes Kind, welches das 3. Lebensjahr vollendet, bis zum 31.08. (= Ende des Kindergartenjahres) mit GWF 2,0 gefördert wird.
Gemeinden können diese Regelung analog auch für alle anderen Formen von Kindertageseinrichtungen anwenden.
In Art. 21 Absatz 5 Satz 6 BayKiBiG heißt es, vollendet ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das 3. Lebensjahr und leistet die berechtigte Gemeinde bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem GWF 2,0, so fördert der Freistaat in gleicher Höhe.
Beispiele:
Vollendung des dritten Lebensjahrs eines Kindes im September - Neuaufnahme im September
Lösung: Das Kind wird in jedem Fall mit GWF 1,0 abgerechnet
Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes im September. Die Aufnahme des Kindes erfolgte bereits vorher und es wird weiter in der Einrichtung betreut.
Lösung: In der Kinderkrippe kann das Kind für das ganze Kindergartenjahr mit Faktor 2,0 gefördert werden.
In einer sonstigen Kindertageseinrichtung nimmt das Kind auch den GWF 2,0 mit in das neue Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde der Förderung mit 2,0 zustimmt.
Es gibt folgende Gewichtungsfaktoren:
1. 2,0 für Kinder unter drei Jahren,
2. 1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt,
3. 1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt,
4. 4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unter Berücksichtigung einer Vereinbarung nach Maßgabe des Fünften Kapitels Dritter Abschnitt SGB VIII oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat,
5. 4,5 für einen Zeitraum von sechs Monaten für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,
6. 1,3 für Kinder in Tagespflege unabhängig vom Alter des Kindes,
7. 4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung an eine Tagespflegeperson vermittelt wurden und diese für die Betreuung ein entsprechend erhöhtes Tagespflegeentgelt erhält,
8. 1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.