Erstellung eines integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK); Sanierungssatzung - Satzungsbeschluss für das Sanierungsgebiet "Altort Oerlenbach"


Daten angezeigt aus Sitzung:  64. Sitzung des Gemeinderates, 11.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 64. Sitzung des Gemeinderates 11.12.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Gemäß § 142 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Hauptvoraussetzung hierfür ist, dass die Tatbestandsmerkmale des § 136 Abs. 1 und 2 BauGB vorliegen, insbesondere dass in dem in Rede stehenden Gebiet städtebauliche Missstände vorhanden sind, die durch die Sanierungsmaßnahme wesentlich verbessert oder beseitigt werden können. Die Sanierungssatzung muss keine Begründung enthalten; ebenso wenig müssen in ihr die Ziele und Zwecke der Sanierung bezeichnet sein. Allerdings ist eine Sanierungssatzung nur dann gültig, wenn der Gemeinderat auch die Gründe und Ziele der Sanierung wenigstens in den Grundzügen beschlussmäßig gebilligt hat. Dies sollte im vorangehenden Tagesordnungspunkt erfolgt sein.
Als Basis für den Erlass eines förmlichen Sanierungsgebietes dienen die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen. Die Ergebnisse der Untersuchungen liegen dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.
Gemäß § 142 Abs. 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Richtschnur sind dabei in erster Linie die Ziele und Zwecke der Sanierung aber auch andere Gesichtspunkte, wie etwa die Dringlichkeit der Maßnahmen oder die zur Verfügung stehenden Mittel. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen sind, können, müssen aber nicht aus dem Gebiet ausgenommen werden. Die Gemeinde hat insoweit einen planerischen Gestaltungsspielraum. Die städtebauliche Sanierung ist stets eine gebietsbezogene Gesamtmaßnahme. Sie dient der Behebung städtebaulicher Missstände eines Gebietes und nicht nur einzelnen Grundstücken.
Nach § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist in der Sanierungssatzung das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Aus dieser Bezeichnung muss sich eindeutig ergeben, welche Flächen sich im Geltungsbereich der Sanierungssatzung befinden. Darüber hinaus wird der Satzung ein Lageplan beigefügt aus dem das Sanierungsgebiet hervorgeht.
Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung wurde ein Vorschlag für die Begrenzung des Sanierungsgebietes ausgearbeitet. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, diese Vorschläge zu übernehmen. Nach § 142 Abs. 3 BauGB ist dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden. Die Verwaltung schlägt zunächst eine Frist von 15 Jahren vor.
Im vereinfachten Sanierungsverfahren können die Vorschriften des besonderen Sanierungsrechtes (§ 152 bis 156a BauGB) und die Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Gründe, die die Anwendung des besonderen Sanierungsrechtes zwingend erforderlich machen, sind derzeit nicht erkennbar. Wesentliche sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen sind nicht zu erwarten. Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen werden nicht erhoben. Vielmehr steht zu befürchten, dass die Regelungen des besonderen Sanierungsrechts die alsbaldige Durchführung der Sanierung wesentlich erschweren würden. Die Eingriffe der Gemeinde sollen sich vor allem darauf beschränken, initiierend und steuernd die in Ansätzen vorhanden Erneuerungskräfte zu unterstützen. Darüber hinaus befinden sich die wesentlichen Flächen der Erneuerung im Eigentum der Gemeinde.
Es wird ein möglichst einfaches sanierungsrechtliches Verfahren angestrebt. Sollte sich im Laufe der Sanierung herausstellen, dass besondere Vorschriften des BauGB notwendig sind, kann die Satzung jederzeit ergänzt und erweitert werden.



Satzung der Gemeinde Oerlenbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort Oerlenbach“ vom 12.12.2024 


Auf Grund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Gemeinde Oerlenbach folgende Satzung:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 12,9 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung "Altort Oerlenbach".

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:2000 der digitalen Flurkarte vom 04.12.2024 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. 

Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.


§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.


§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.


§ 4 Sanierungszeitraum

Für die Durchführung der Sanierung wird eine Frist von 15 Jahren festgesetzt. Die Frist kann durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Oerlenbach verlängert werden.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.02.2025 in Kraft.

Oerlenbach, ………………2024

Gemeinde Oerlenbach 

………………………………………………………
1. Bürgermeister, Nico Rogge 

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach 

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

  1. Mängel der Abwägung, 

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.

Sanierungsgebiet: 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage der Vorbereitenden Untersuchungen die Satzung der Gemeinde Oerlenbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort Oerlenbach“ gemäß § 142 Abs. 3 BauGB.

Die Sanierung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

Für die Durchführung der Sanierung wird eine Frist von maximal 15 Jahren ab Rechtskraft der Sanierungssatzung festgesetzt. Die Frist kann durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Oerlenbach verlängert werden.
Die Satzung tritt zum 01.02.2025 in Kraft.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.01.2025 08:20 Uhr