Kommunales Unternehmensrecht; Privatisierungsprüfung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 10.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Sitzung des Gemeinderates 10.02.2021 ö 9

Sachverhalt

Gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) sollen Gemeinden Aufgaben dahingehend untersuchen, ob diese ggf. auf private Dritte übertragen werden können (Privatisierungsklausel). Mit Änderung der Vollzugsbekanntmachung zum kommunalen Unternehmensrecht im Jahre 2009 wurde festgelegt, diese Prüfung mindestens alle 5 Jahre durchzuführen und das Ergebnis der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Gemeinde Oerlenbach hat insbesondere folgende Aufgaben an Dritte übertragen:
- Schülerbeförderung (GWK)
- Pflege gemeindlicher Grünanlagen (Dominikus-Werk)
- Reinigung der Straßeneinläufe (Sinkkästen) im Zuge der Straßenentwässerung
- Wartungs- und Reparaturleistungen an gemeindlichen Fahrzeugen
- Wartung der Straßenbeleuchtung
- Betrieb der Hackschnitzel-Heizungsanlage für Schule, Rathaus, Kindergarten und Seniorenheim
- Holzeinschläge / Holzrücken im Gemeindewald
- Verpflegung Mittagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule
- Wartungs- und Reparaturarbeiten an gemeindlichen Liegenschaften und Straßen / Wege
- EDV-Netzwerk   -  Komuna Rechennetz / AKDB
Im Übrigen wird seitens der Gemeinde sowohl bei wiederkehrenden Aufgaben als auch bei Bedarfsaufgaben regelmäßig abgewogen, inwieweit es wirtschaftlich sinnvoll ist, private Dritte mit entsprechenden Leistungen zu beauftragen.
Das gilt insbesondere für den Aufgabenbereich des Bauhofs, der in seiner Funktion und mit seinen laufenden Aufgaben eine zwingende und unersetzliche Einrichtung darstellt.
Des Weiteren wird festgestellt, dass von der Gemeinde die wesentlichen technischen Bereiche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung bereits an Dritte (Zweckverbände, Energieversorger) übertragen wurden und damit in diesen Aufgabenfeldern keine weiteren übertragbaren Arbeiten anfallen.
Der Gemeinderat stellt fest, dass in gebotenem Maß Aufgaben an Dritte übertragen worden sind. Weitere Bereiche zur Übertragung von gemeindlichen Arbeiten sind zurzeit nicht erkennbar bzw. nicht sinnvoll.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.04.2021 09:34 Uhr