Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Gemeinderates, 15.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 21. Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“ 
der Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Eltingshausen,
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB

Der bestehende Kindergarten St. Martin in der Wittelsbacher Straße in Eltingshausen ist vollständig ausgelastet und kann den aktuellen Bedarf an Betreuungsplätzen nicht mehr decken. Aufgrund des Grundstückszuschnittes ist eine Erweiterung des Bestandsgebäudes nicht möglich. Zudem ist das Gebäude stark sanierungsbedürftig. 
Die Gemeinde Oerlenbach plant daher die Errichtung eines mehrgruppigen Kindergartens, im Bereich der innerörtlichen Freifläche entlang der Ortsstraße „Am See“, im Gemeindeteil Eltingshausen. Die Zufahrt ist über die Ortsstraßen „Am See“ und „Am Höhrieth“ gesichert. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oerlenbach, ist das Areal als „Dorfgebiet (MD)“ und als „Grünfläche“ dargestellt. Neben dem Kindergarten sollen zusätzlich zwei Bauparzellen zur Wohnnutzung entstehen. 

Das Plangebiet kann dem nachfolgenden Übersichtsplan entnommen werden:




















Die bauplanungsrechtliche Beurteilung muss nach § 35 BauGB erfolgen. Das Grundstück liegt im sogenannten „innenliegenden Außenbereich“ und stellt eine derzeit nicht bebaubare Fläche dar. Eine Bebauung des Grundstückes ist unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung ortsplanerisch vertretbar und führt zu einer maßvollen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur.

Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer künftigen Bebauung des Grundstückes zu erlangen, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“  erforderlich. Hierdurch wird das Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsbereich des Gemeindeteils Eltingshausen zugeordnet. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes, kann in Eltingshausen einer planvollen Innenentwicklung entsprochen werden. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ und „Allgemeines Wohngebiet – WA“ ausgewiesen werden.

Auf dieser Grundlage wird, gemäß § 13a BauGB, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das beschleunigte Verfahren angewandt (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht begründet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Entsprechend § 13a Abs. 2 Ziffer 1 BauGB entfallen Umweltprüfung und Umweltbericht. Die bauleitplanerischen Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als zulässig, sodass auch Ausgleichsflächen für die Flächeninanspruchnahme nicht erforderlich sind (vgl. § 13a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB). 

Die erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplanes kann gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 2 BauGB im Wege der Berichtigung, ohne eigenes Verfahren, durch Planbeilage erfolgen (15. Änderung). 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Höhe“  für das Grundstück Fl. Nr. 42/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 766 und 795 der Gemarkung Eltingshausen, mit einer Gesamtfläche von ca. 9.400 m². 
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung (15. Änderung) angepasst.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.10.2021 08:40 Uhr