Selbstwerber im gemeindlichen Wald


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Gemeinderates, 15.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 21. Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

An die Gemeinde wurde die Bitte herangetragen, dass Selbstwerber in Rottershausen zugelassen werden. 
Selbstwerbung ist ein Begriff aus Forstwirtschaft. Während in der Regel das Holz durch die Forstverwaltung geerntet, aufgearbeitet und anschließend für den Verbraucher bereitgestellt wird, übernimmt bei der Selbstwerbung der Empfänger diese Arbeiten selbst. Dieses Verfahren wird häufig bei der Gewinnung (Werbung) von Brennholz durchgeführt. Hierbei erntet der Kunde das Brennholz mit eigener Hand und auf eigene Rechnung auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Waldbesitzer.
Ein Brennholz-Selbstwerber erwirbt beim Waldbesitzer per Brennholzvertrag ein Bezugsrecht für eine bestimmte Menge Brennholz oder bekommt vom Waldbesitzer eine bestimmte Fläche zur Brennholzaufarbeitung zugewiesen. Die zugewiesene Holzmenge kann liegendes Holz auf der Fläche sein oder aber sog. „Brennholz lang“ (Stämme, Stamm- und/oder Kronenteile), das bereits an den Waldweg gerückt wurde. 
Der Selbstwerber kann dann, innerhalb der erlaubten Zeiten, in diesem Wald oder Waldstück die vertraglich vereinbarte Menge Brennholz aufarbeiten und abtransportieren, wobei den Vorgaben des Waldbesitzers Folge zu leisten ist. Da Arbeit im Wald und insbesondere mit einer Motorsäge nicht ungefährlich ist, müssen Selbstwerber in der Regel bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
  • Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung
  • Nachweis eines Motorsägenscheins, der von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anerkannt wird Benutzung von zertifizierter Schutzausrüstung (normalerweise bestehend aus Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Handschuhen, Signaljacke, Schnittschutzhose und gut profilierten Schnittschutzstiefeln)
  • Einweisung durch den Förster
    
Über die Einsatzmöglichkeiten der Selbstwerber wurde ausführlich diskutiert. 
Es wurde klar dargestellt, dass es sich um Selbstwerber zur Brennholzgewinnung handelt, welche z.B. Rückegassen freischneiden oder Kronenholz aufarbeiten.



Beschlussvorschlag

Testweise werden im oben genannten Rahmen Selbstwerber zuzulassen. Die Selbstwerbung soll nur für Bürger aus den jeweiligen Ortsteilen zugelassen werden.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.10.2021 08:40 Uhr