Unterkunft für Obdachlose


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Gemeinderates, 13.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 22. Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Unterbringung von Obdachlosen nach Sicherheitsrecht

Allgemeines; Eröffnung des Aufgabenfeldes der Sicherheitsbehörden, Zuständigkeit (örtlicher Bezug)
Die Sicherheitsbehörden sind in Fällen plötzlich auftretender Obdachlosigkeit (z.B. Verlust der Wohnung) verpflichtet, die Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen gehört zu der von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im örtlichen Bereich aufrechtzuerhalten. Für die Unterbringung Obdachloser ist diejenige Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen obdachlos werden (BayVGH, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 21 CE 93. 2605, und Beschluss vom 2. März 1994, Az.: 4 CE 93.3607).


Art der Unterbringung

Obdachlose sollen in erster Linie in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden. Die Unterbringung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Räume werden dem Obdachlosen durch privatrechtliche Vereinbarung überlassen oder durch Verwaltungsakt zugewiesen. Dabei sind die zugewiesenen Räume genau zu bezeichnen.

In vorübergehenden Unterkünften (Notunterkünften, Sammelunterkünften) darf ein Obdachloser nur untergebracht werden, wenn diese den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen. 

Die Notunterkunft gewährleistet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art; sie bietet Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse; die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen nicht erfüllt zu sein. Es besteht weder ein Anspruch auf Räume bestimmter Art, Lage oder Größe oder für eine bestimmte Zeitdauer noch ein Anspruch auf Raum für berufliche Arbeit, sonstige Beschäftigung oder zur Unterbringung von Haustieren; nach Möglichkeit soll alles zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Obdachlosen getan werden.
Unterbringungen in Notunterkünften von über einem Jahr sollten nach Möglichkeit vermieden werden, weil sie die teuerste Lösung des Problems darstellen und zu vermehrten psychosozialen Problemen der Obdachlosen führen.

Gesundheitsgefahren dürfen nicht entstehen.


Die bisher genutzte Obdachlosenunterkunft entspricht nicht den Voraussetzungen einer solchen Unterkunft. Dies wurde bei einer Ortseinsicht mehr als deutlich.

Eine geeignete Obdachlosenunterkunft könnte ohne größeren Aufwand in Eltingshausen, St.-Martin-Str. 8, eingerichtet werden. Das Haus, die Wohnung, steht leer. 


Beschlussvorschlag

Die gemeindliche Wohnung in der St.-Martin-Str. 8, Eltingshausen, wird als Notunterkunft der Gemeinde Oerlenbach bestimmt. Die notwendigen bautechnischen Voraussetzungen sind durch den Bauhof herzustellen. Eine sporadische Einrichtung (Bett, Tisch, Stuhl) ist einzustellen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2021 10:37 Uhr