2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ der Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Rottershausen, mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach; Billigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Gemeinderates, 10.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 23. Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

2.  Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ der Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Rottershausen, mit Berichtigung (= … Änderung) des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Oerlenbach
- beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

Sachverhalt:

In der Gemeinderatssitzung am 08.07.2020 wurde, aufgrund einer Bauanfrage, die Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ für den Gemeindeteil Rottershausen im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen. 
Der bereits bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan „Weinberg-Wiesenau“ in der Fassung seiner letzten Änderung, sieht für das Grundstück eine Grünfläche, mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Die Gemeinde Oerlenbach hält diesen, aufgrund des ca. 200 m entfernten Spielplatzes im Bereich des Weidenweges, des bestehenden Spielplatzes im Bereich der Oberen Dorfstraße und des Skaterparkes (südlicher Ortsausgang), für nicht mehr erforderlich. 
Eine Bebauung des Grundstückes ist unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen umliegenden Wohnbebauung ortsplanerisch vertretbar und führt zu einer maßvollen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur. Mit der Änderung des Bebauungsplanes kann zu-dem, ohne relevanten Erschließungsaufwand, zusätzlich dringend benötigtes Bauland zur Verfügung gestellt werden.
Um die baurechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer künftigen Wohnbebauung des Grundstückes zu erlangen, ist die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ erforderlich. Durch die kleinräumige Anpassung bzw. Änderung des Bebauungs-planes, kann in Rottershausen einer planvollen Innenentwicklung entsprochen werden. 
Aufgrund des Standortes sowie der mit der Bebauungsplanänderung angestrebten Nachverdichtung der Ortsbebauung kann, entgegen des Änderungsbeschlusses vom 08.07.2021 nicht das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB, sondern das beschleunigte Verfahren (Be-bauungsplan der Innenentwicklung) gem. § 13a BauGB angewandt werden.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landes-recht unterliegen, wird nicht begründet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Entsprechend § 13a Abs. 2 Ziffer 1 BauGB entfallen Umweltprüfung und Umweltbericht. Die bauleitplanerischen Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als zulässig, sodass auch Aus-gleichsflächen für die Flächeninanspruchnahme nicht erforderlich sind (vgl. § 13a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB). 
Durch das Siedlungsvorhaben wird die Baugebietslage „Weinberg-Wiesenau“ in städtebaulicher Ordnung nachverdichtet. Gemäß den Bestimmungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, kann der gemeindliche Flächennutzungsplan verfahrensfrei im Wege der „Berichtigung“ an-gepasst werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 08.07.2020 wurde zudem bereits die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Da jedoch von den zuständigen Landratsämtern regelmäßig auch bei beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange empfohlen wird, sollte vorliegend entsprechend vorgegangen werden.






Beschlussvorschlag

  1. ANPASSUNG DES AUFSTELLUNGSBESCHLUSSES VOM 08.07.2020

Der Gemeinderat Oerlenbach beschließt, aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, im Gemeindeteil Rottershausen, im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Oerlenbach, wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, im Wege der Berichtigung durch Planbeilage angepasst (= 16. Änderung).


  1. ANERKENNUNG DES PLANENTWURFES

Der vom beauftragten Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach ausgearbeitete Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ im Gemeindeteil Rottershausen, in der Fassung vom 03.11.2021, wird vom Gemeinderat anerkannt.


  1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT SOWIE DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des anerkannten Entwurfes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen und gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen (§ 4a Abs. 1 BauGB).

Beschluss 1

ANPASSUNG DES AUFSTELLUNGSBESCHLUSSES VOM 08.07.2020

Der Gemeinderat Oerlenbach beschließt, aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, im Gemeindeteil Rottershausen, im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Oerlenbach, wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, im Wege der Berichtigung durch Planbeilage angepasst (= 16. Änderung).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

ANERKENNUNG DES PLANENTWURFES

Der vom beauftragten Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach ausgearbeitete Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ im Gemeindeteil Rottershausen, in der Fassung vom 03.11.2021, wird vom Gemeinderat anerkannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT SOWIE DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des anerkannten Entwurfes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen und gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen (§ 4a Abs. 1 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2021 10:34 Uhr