Verlängerung der Satzung der Gemeinde Oerlenbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort Ebenhausen“ nach § 142 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  24. Sitzung des Gemeinderates, 08.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 24. Sitzung des Gemeinderates 08.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Altort Ebenhausen” vom 26. August 1997 ist mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 2 am 21.04.1998 in Kraft getreten und wurde seitdem nicht geändert. 

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme von 15 Jahren aus, wobei Abweichungen möglich sind. Diese Vorschrift wurde mit Änderung des BauGB im Jahr 2007 eingeführt. 
Für die vorliegende Sanierungssatzung “Altort Ebenhausen”, die 1998 in Kraft getreten ist, ist daher die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB maßgeblich. Hiernach sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurden, spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden. 

Für das Sanierungsgebiet “Altort Ebenhausen” liegt der Ergebnisbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) aus dem Jahr 1997 vor, in dem Sanierungsziele formuliert und Einzelmaßnahmen aufgeführt sind, um Mängel und Missstände im Sanierungsgebiet abzustellen. 

Diese Ziele und Maßnahmen werden unter Berücksichtigung des aktuellen Durchführungsstandes überprüft und in die gegenwärtige Fortschreibung des „Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes Oberes Werntal“ sowie zum Teil in die gegenwärtig laufende Erstellungen des „Interkommunalen Denkmalkonzeptes Oberes Werntal“ übernommen.

Im Ergebnis ist bereits jetzt festzuhalten, dass im Sanierungsgebiet weiterhin Mängel und Missstände vorhanden sind, deren Beseitigung bis zum 31.12.2021 nicht möglich ist. 

Hierbei handelt es sich vor allem um Mängel und Missstände an überwiegend Privatgebäuden, vor allem an ortsbildprägend erhaltenswerten Gebäuden (Baumaßnahmen). 
Zwar erfolgte in den letzten Jahren, bis auf eine Gasse, der grundhafte Ausbau der öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, dennoch kann festgestellt werden, dass in den nächsten Jahren bezüglich des Themas Barrierefreiheit im öffentlichen Straßenraum Nachbesserungsbedarf besteht. 

In der Anlage sind in “rot und gelb” Gebäude, welche ortsbildprägend erhaltenswert sind, mit noch anstehendem Sanierungsbedarf (Baumaßnahmen) gekennzeichnet sowie die Verkehrsflächen, deren grundhafter Ausbau noch aussteht. (Anlage PrN_AQ_S_Sanierungsgbedarf_02.12.2021).

Eine Behebung von Mängeln und Missständen soll hier eventuell durch Direktförderungen im Rahmen von Förderprogrammen (Projekt „Werntaldorf“ in Vorbereitung) vor allem aber durch die Nutzung steuerlicher Abschreibungen nach den §§ 7h, 10f, 11a des Einkommensteuergesetz ermöglicht werden. Hierzu werden alle Eigentümer im Sanierungsgebiet nochmals umfassend informiert. Dabei ist die Gemeinde im hohem Maße auf die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer angewiesen. In diesem Zuge wird auf die bei Bedarf notwendige Beteiligung und Mitwirkung sowie auf die Auskunftspflicht nach §§ 137 und 138 BauGB hingewiesen.

Hinsichtlich des Gebäudezustandes ist ergänzend zu berücksichtigen, dass Gebäude mit Sanierungsbedarf räumlich über das gesamte Sanierungsgebiet verteilt sind. 
Eine Entlastung von Teilbereichen aus dem Sanierungsgebiet ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich nicht zielführend, so dass zweckmäßigerweise die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzung zu verlängern ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Anwendung der durch den Gesetzgeber im Jahr 2007 eingeführten Befristung von 15 Jahren zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für die Sanierungsmaßnahme „Altort Ebenhausen“ unrealistisch ist. Dies ist u.a. auf den Denkmalbestand, den reichhaltigen Bestand an ortsbildprägenden erhaltenswerten Gebäuden, der Vielzahl von Mängeln und Missständen sowie den dadurch bedingten Sanierungsaufwand zurückzuführen.

Es wird eingeschätzt, dass für die Umsetzung der in der Anlage gekennzeichneten Maßnahmen noch ein Zeitraum von weiteren 15 Jahren benötigt wird. 

Hieraus ergibt sich die Erfordernis zur Verlängerung des Durchführungszeitraumes bis zum 31.12.2035 gemäß § 235 Abs. 4 BauGB (Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.).

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Laufzeit der rechtskräftigen Sanierungssatzung “Altort Ebenhausen” gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.12.2021, bis zum 31.12.2035 zu verlängern.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2022 11:17 Uhr