Benutzungsordnung für gemeindlichen Sporthallen


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Gemeinderates, 09.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 26. Sitzung des Gemeinderates 09.02.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bei der Gemeindeverwaltung ging der Antrag einer Privatperson ein, die sich Tische und Stühle aus der gemeindlichen Sporthalle Rottershausen ausleihen möchte.

Bisher gibt es nur für die Wilhelm-Hegler-Halle in Oerlenbach eine Benutzungsordnung. In dieser ist der Verleih von Geräten und Einrichtungsgegenständen an örtliche Vereine auf Antrag im Ausnahmefall geregelt.
Fazit: Ein Verleih an Privatpersonen oder Firmen ist damit faktisch ausgeschlossen. 

Da der Verwaltung bekannt ist, dass Mobiliar bereits vereinzelt für Firmenjubiläen an örtliche Firmen verliehen wurde. Deshalb ist nach Meinung der Verwaltung eine Grundsatzdiskussion für die weitere Vorgehensweise notwendig. 

Fragen: 
Kann gemeindliches Mobiliar aus den Sporthallen an örtliche Firmen verliehen werden?
Kann gemeindliches Mobiliar aus den Sporthallen an Privatpersonen für z.B. Familienfeiern, Kommunion, Hochzeiten usw. verliehen werden?

Wenn ja, aus allen Hallen?

Wenn ja, sollen Leihgebühren und eventuell Gebühren für den Arbeitsaufwand (Hausmeister) verlangt werden?

Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verwaltung sieht das Verleihen von Mobiliar grundsätzlich als problematisch an. 


Ordnung (Auszug): 

§ 3
Benutzung

(1)        Das Hausrecht der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach üben der Bürgermeister sowie  der Hausmeister aus. Den Anordnungen der Person, die das Hausrecht ausübt, ist Folge zu leisten. Bei Abwesenheit des Hausmeisters übt der jeweilige Veranstalter das Hausrecht aus. 
(2)        Benutzungen, bei denen Beschädigungen und Abnutzungen für die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach und für die Außenanlagen über das normale Maß hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen.

(3)        Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall  eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.  

(4)        Die Nutzer erhalten die für die Nutzung der Wilhelm-Hegler-Halle notwendigen Schlüssel. Die Schlüssel sind nach Nutzungsende unaufgefordert zurückzugeben.


Die Verwaltung schlägt vor, dass eine Benutzungsordnung für die Turnhalle von Ebenhausen und Rottershausen analog zur (geänderten) Benutzungsordnung für die Wilhelm-Hegler-Halle ausgearbeitet wird. 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1
Für alle drei Sporthallen soll grundsätzlich folgende Regel gelten:
„Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen und Behörden kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.“ 
Beschluss 1 a
Bei einer Genehmigung durch den Bürgermeister ist eine Verwaltungs- und Hausmeisterpauschale in Höhe von 20,-- € zu bezahlen.

Beschluss 2
Gemeindliches Mobiliar aus den Sporthallen kann nach rechtzeitigem vorherigen schriftlichen Antrag im Ausnahmefall an örtliche Firmen verliehen werden. Eilentscheidungen des Bürgermeisters sind ausgeschlossen.
Es ist eine Verwaltungs- und Hausmeisterpauschale in Höhe von 40,-- € zu bezahlen.
Hierüber entscheidet der Gemeinderat.

Beschluss 3
Gemeindliches Mobiliar aus den Sporthallen kann nach rechtzeitigem vorherigen schriftlichen Antrag im Ausnahmefall an Privatpersonen verliehen werden. Eilentscheidungen des Bürgermeisters sind ausgeschlossen.
Es ist eine Verwaltungs- und Hausmeisterpauschale in Höhe von 40,-- € zu bezahlen.
Hierüber entscheidet der Gemeinderat.

Beschluss 4
Eine Benutzungsordnung für die Turnhalle von Ebenhausen und Rottershausen  ist analog zur (geänderten) Benutzungsordnung für die Wilhelm-Hegler-Halle von der Verwaltung vorzubereiten und vorzulegen. 

Beschluss 1

Für alle drei Sporthallen soll grundsätzlich folgende Regel gelten:
„Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen und Behörden kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.“ 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Bei einer Genehmigung durch den Bürgermeister ist eine Verwaltungs- und Hausmeisterpauschale in Höhe von 20,-- € zu bezahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 12

Beschluss 3

Gemeindliches Mobiliar aus den Sporthallen kann nach rechtzeitigen vorherigen schriftlichen Antrag im Ausnahmefall an örtliche Firmen verliehen werden. Eilentscheidungen des Bürgermeisters sind ausgeschlossen.
Hierüber entscheidet der Gemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16

Beschluss 4

Gemeindliches Mobiliar aus den Sporthallen kann nach rechtzeitigen vorherigen schriftlichen Antrag im Ausnahmefall an Privatpersonen verliehen werden. Eilentscheidungen des Bürgermeisters sind ausgeschlossen.
Hierüber entscheidet der Gemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 19

Beschluss 5

Eine Benutzungsordnung für die Turnhalle von Ebenhausen und Rottershausen  ist analog zur (geänderten) Benutzungsordnung für die Wilhelm-Hegler-Halle von der Verwaltung vorzubereiten und vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.03.2022 09:45 Uhr