Für die Turnhalle in Ebenhausen wurde analog zur Wilhelm-Hegler-Halle in Oerlenbach die folgende Benutzungsordnung erstellt:
Gemeinde Oerlenbach
Benutzungsordnung
für die TURNHALLE EBENHAUSEN
(Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx)
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweckbestimmung
- Die Turnhalle Ebenhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oerlenbach gemäß Art. 21 Abs. 1 GO.
- Die Turnhalle Ebenhausen dient neben dem sportlichen auch dem gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinde. Die Turnhalle Ebenhausen steht daher den örtlichen Vereinen und der Schule zur Verfügung, kann aber im Einzelfall auch an sonstige Gruppen, Organisationen und Gewerbetreibende sowie Auswärtige vergeben werden. Auf die Überlassung der Turnhalle besteht kein Rechtsanspruch.
- Die sportliche Nutzung durch Schule und Vereine und sonstige Sportgruppen regelt die Sporthallenordnung.
- Turn- und Sportunterricht der Schule sowie Veranstaltungen der Gemeinde Oerlenbach gehen jeder anderen Benutzung vor.
§ 2
Überlassung der öffentlichen Einrichtung
- Die Benutzung der Turnhalle Ebenhausen bedarf der Erlaubnis. Die in den Hallenbelegungsplanung aufgenommenen sportlichen Nutzungen sind allgemein genehmigt.
- Je nach Veranstaltung können folgende Überlassungen erfolgen:
- Sporthalle mit/ohne Bühne, mit/ohne Bestuhlung, mit/ohne Toiletten
- Küche mit Ausstattung
- Umkleideräume mit/ohne Duschen und Toilette
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde Oerlenbach vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
- Die Gemeinde Oerlenbach kann die Überlassung der Turnhalle Ebenhausen im Einzelfall mit besonderen Auflagen versehen.
- Mit dem Betreten der Turnhalle Ebenhausen erkennen die Besucher und Benutzer die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und alle sonstigen Auflagen und Anordnungen, die im Einzelfall erlassen wurden, an.
§ 3
Benutzung
- Das Hausrecht der Turnhalle Ebenhausen üben der Bürgermeister sowie der Hausmeister aus. Den Anordnungen der Person, die das Hausrecht ausübt, ist Folge zu leisten. Bei Abwesenheit des Hausmeisters übt der jeweilige Veranstalter das Hausrecht aus.
- Benutzungen, bei denen Beschädigungen und Abnutzungen für die Turnhalle Ebenhausen und für die Außenanlagen über das normale Maß hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen.
- Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen und Behörden kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister Im Einzelfall.
- Die Nutzer erhalten die für die Nutzung der Turnhalle notwendigen Schlüssel. Die Schlüssel sind nach Nutzungsende unaufgefordert zurückzugeben.
§ 4
Aufsicht
- Der Veranstalter hat für Ordnung in der Turnhalle Ebenhausen und an der Außenanlage zu sorgen und ist verpflichtet, sich vor Benutzung der Halle vom ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zustand zu überzeugen.
- Bei Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter den vollständigen Abbau der Einrichtungsgegenstände und deren Unterstellung an den vorgesehenen Standorten zu überwachen. Am Schluss der Veranstaltung ist er auch dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht, Fenster und benutzte Räume verschlossen sind und sich keine Personen mehr in der Turnhalle befinden.
- Die überlassenen Räumlichkeiten sind in ordentlichem Zustand zu verlassen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 5
Haftung des Benutzers
- Die Gemeinde Oerlenbach übergibt die Turnhalle Ebenhausen in dem Zustand, in dem sie sich befindet, dem jeweiligen Verein oder Veranstalter auf eigene Verantwortung und Gefahr.
- Der Verein oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Oerlenbach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und der Außenanlage durch die Benutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Nicht unter diese Regelung fallen Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen und Geräten, die von Vereinen, Veranstaltern oder Besuchern eingebracht werden, haftet die Gemeinde Oerlenbach nicht.
- Entstandene Schäden können von der Gemeinde Oerlenbach auf Kosten des jeweiligen verantwortlichen Vereins oder Veranstalters behoben werden oder behoben werden lassen.
- Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Veranstalter bzw. der Nutzer für die Folgekosten.
§ 6
Haftung für Personen und Sachschäden
Für Personen- und Sachschäden irgendwelcher Art, die in der Turnhalle oder auf dem Hallengelände entstehen, übernimmt die Gemeinde Oerlenbach gegenüber den Nutzern, deren Mitglieder oder Besucher, keinerlei Haftung.
Die Gemeinde haftet auch nicht für Personen- und Sachschäden, die dadurch entstehen können, dass die zum Hallengrundstück und zur Halle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. Schnee und Glätte geräumt sind.
Denjenigen, denen die Genehmigung zur Benutzung der Halle erteilt wurde, verpflichten sich, ihren Mitgliedern/Besuchern davon Kenntnis zu geben, dass die Gemeinde keine Haftung für Personen- und Sachschäden oder das Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände (Kleidungsstücke, Wert-Gegenstände, Vereinsgeräte, usw.) übernimmt.
§ 7
Allgemeine Ordnungsvorschriften
- Bei Benutzen der Turnhalle Ebenhausen haben alle Besucher die Einrichtungen und Geräte sowie die Außenanlage pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden.
Etwaige Schäden am Gebäude oder an den Einrichtungen/Geräten sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister zu melden. Verunreinigungen sind vom Verursacher schnellstmöglich zu beseitigen.
- Der Gemeindeverwaltung ist für jede Nutzung der Turnhalle Ebenhausen ein Verantwortlicher zu nennen, der den ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet.
- Mit Strom, Wasser und Wärmeenergie ist sparsam umzugehen. Die technischen Anlagen dürfen nur nach Einweisung betätigt werden.
- Die Einhaltung der Hausordnung überwacht der Veranstalter oder Verantwortliche. Dieser hat das Recht, Personen aus der Turnhalle Ebenhausen sofort zu verweisen, sollten sie gegen die Benutzungsordnung verstoßen.
- Bei Verlassen der Halle sind alle Türen, Fenster und Lüftungsflügel zu schließen, und sicher zu stellen, dass alle Duschen und Beleuchtungen abgestellt sind.
- Das Mitbringen von Tieren in die Turnhalle Ebenhausen ist verboten ausgenommen Tiere im Rahmen von Ausstellungen
- Papier und Abfälle sind in die dafür bereitstehenden Behälter zu werfen.
- Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen der Turnhalle Ebenhausen untersagt.
- Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung von der weiteren Benutzung der Turnhalle ausgeschlossen werden.
II. Besondere Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen und Tanz- und gesellige Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen mit Bewirtung
§ 8
Allgemeines
- Vor der Veranstaltung werden die zu überlassenden Räumlichkeiten vom Hausmeister nach Absprache an den Verantwortlichen übergeben. Hierbei sind etwaige Mängel, die bereits bei Übergabe bestehen, festzustellen.
- Die vorhandenen Tische und Stühle sind vom Veranstalter nach dem vorliegenden Bestuhlungsplan aufzustellen und nach der Veranstaltung wieder abzuräumen und zu säubern.
- Die Bühne wird auf Antrag von der Gemeinde bereitgestellt. Die Aufstellung erfolgt durch
den Veranstalter unter Aufsicht eines Verantwortlichen der Gemeinde.
- Die vorgeschriebenen Fluchtwege müssen freigehalten werden.
- Der Veranstalter muss darauf hinwirken, dass der entsprechend beschilderte Eingangs- und Zufahrtsbereich der Turnhalle Ebenhausen von Kraftfahrzeugen freigehalten wird.
- Der Einsatz der örtlichen Feuerwehr kann bei größeren Veranstaltungen als
Sicherheitswacht gegen Gebühr angeordnet werden. Bei Bedarf werden zusätzliche Arbeiten wie das Räumen des Parkplatzes und des Veranstaltungsgeländes von Schnee und die
Parkplatzeinweisung durch den Veranstalter übernommen.
- Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Turnhalle und der Außenbereich nach Ende der Veranstaltung von entstandenem Unrat und Abfall befreit sind. Der Abfall muss vom Veranstalter entsorgt werden.
- Die gesamte Halle (einschließlich Umkleideräume –soweit genutzt) und der Außenbereich sind besenrein zu übergeben. Die Toilettenanlage ist nass zu reinigen.
- Bei starkem Besucherverkehr verbunden mit weiträumigem Parken sind auch die betroffenen Ortsstraßen/Gehwege bei Bedarf von Abfällen frei zu machen.
- Eine nach der Veranstaltung notwendig werdende Nachreinigung der Turnhalle Ebenhausen wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt, soweit diese notwendig ist, und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt.
- Die Gebühren für zusätzliche Arbeiten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
§ 9
Veranstaltungsbetrieb
- Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat insbesondere zu beachten:
- dass für den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz eingeholt wird
- dass eine Veranstaltung nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz anzuzeigen ist
- dass weitere gesetzliche Regelungen wie z.B. Jugendschutzgesetz, Sperrstunde eingehalten werden.
§ 10
Bestimmungen für die Bewirtung
- Bei Benutzung der vorhandenen Kücheneinrichtung und des vorhandenen Inventars ist darauf zu achten, dass diese/s pfleglich behandelt wird und nach Ende der Veranstaltung wieder vollzählig vorhanden ist. Einzelne Teile der Küchenausstattung werden nicht aus der Küche in andere Hallenteile verbracht.
- Nach Ende der Veranstaltung sind die Schränke und Küchenflächen, das überlassene Inventar sowie die Böden im Küchen- und Schankraumbereich nass zu reinigen und ordentlich aufgeräumt zu übergeben. Hierbei wird überprüft, was kaputt gegangen, abhandengekommen oder beschädigt ist. Entsprechend ist Kostenersatz zu leisten.
Eine erforderliche Nachreinigung im Küchenbereich wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt/von der Gemeinde beauftragt und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt.
III. Entgelte
§ 11
Benutzungsentgelte
- Der Verein bzw. der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Turnhalle Ebenhausen (§ 2 Abs. 2) eine Gebühr zu entrichten, die sich aus dem Benutzungsvertrag ergibt.
- Die Nutzung durch altersgemischte Gruppen, die aus Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen bestehen, sowie Veranstaltungen für altersgemischte Gruppen werden wie Erwachsene abgerechnet.
- Das Benutzungsentgelt ist nach den Regelungen in der jeweiligen Nutzungsvereinbarung zu zahlen.
- Eine zusätzliche Rechnung für Reinigungsarbeiten, Schäden, etc. wird ggf. nach der jeweiligen Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung gestellt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12
Anerkenntnis
Mit der Inanspruchnahme bzw. mit dem Betreten der Turnhalle werden die vorstehenden Bedingungen ausdrücklich anerkannt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, für die Beachtung durch die Teilnehmer am Übungsbetrieb und Besucher zu sorgen.
§ 13
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt zum 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.
Oerlenbach, den
Rogge
Erster Bürgermeister
Die bestehende Benutzungsordnung der Wilhelm-Hegler-Halle wurde in § 11 geändert, damit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.
Gemeinde Oerlenbach
Benutzungsordnung
für die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach
(Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2015)
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweckbestimmung
- Die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oerlenbach gemäß Art. 21 Abs. 1 GO.
- Die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach dient neben dem sportlichen auch dem gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinde. Die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach steht daher den örtlichen Vereinen und der Schule zur Verfügung, kann aber im Einzelfall auch an sonstige Gruppen, Organisationen und Gewerbetreibende sowie Auswärtige vergeben werden. Auf die Überlassung der Wilhelm-Hegler-Halle besteht kein Rechtsanspruch.
- Die sportliche Nutzung durch Schule und Vereine und sonstige Sportgruppen regelt die Sporthallenordnung.
- Turn- und Sportunterricht der Schule sowie Veranstaltungen der Gemeinde Oerlenbach gehen jeder anderen Benutzung vor.
§ 2
Überlassung der öffentlichen Einrichtung
- Die Benutzung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach bedarf der Erlaubnis. Die in der Hallenbelegungsplanung aufgenommenen sportlichen Nutzungen sind allgemein genehmigt.
- Je nach Veranstaltung können im gesamten oder einzeln überlassen werden:
- Ganze oder halbe Sporthalle mit/ohne Tribüne, mit/ohne Bühne, mit/ohne Bestuhlung, mit/ohne Toiletten, mit/ohne ELA- Anlage
- Foyer Erdgeschoss mit Toiletten
- Küche mit Ausstattung
- Gymnastikräume im OG
- Tribüne im OG
- Umkleideräume mit/ohne Duschen und Toilette
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde Oerlenbach vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
- Die Gemeinde Oerlenbach kann die Überlassung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach im Einzelfall mit besonderen Auflagen versehen.
- Mit dem Betreten der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach erkennen die Besucher und Benutzer die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und alle sonstigen Auflagen und Anordnungen, die im Einzelfall erlassen wurden, an.
§ 3
Benutzung
- Das Hausrecht der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach üben der Bürgermeister sowie der Hausmeister aus. Den Anordnungen der Person, die das Hausrecht ausübt, ist Folge zu leisten. Bei Abwesenheit des Hausmeisters übt der jeweilige Veranstalter das Hausrecht aus.
- Benutzungen, bei denen Beschädigungen und Abnutzungen für die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach und für die Außenanlagen über das normale Maß hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen.
- Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus der Halle entfernt und anderweitig benutzt werden. Örtlichen Vereinen und Behörden kann die Entnahme auf Antrag im Ausnahmefall eingeräumt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall.
- Die Nutzer erhalten die für die Nutzung der Wilhelm-Hegler-Halle notwendigen Schlüssel. Die Schlüssel sind nach Nutzungsende unaufgefordert zurückzugeben.
§ 4
Aufsicht
- Der Veranstalter hat für Ordnung in der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach und an der Außenanlage zu sorgen und ist verpflichtet, sich vor Benutzung der Halle vom ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zustand zu überzeugen.
- Bei Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter den vollständigen Abbau der Einrichtungsgegenstände und deren Unterstellung an den vorgesehenen Standorten zu überwachen. Am Schluss der Veranstaltung ist er auch dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht, Fenster und benutzte Räume verschlossen sind und sich keine Personen mehr in der Wilhelm-Hegler-Halle befinden.
- Die überlassenen Räumlichkeiten sind in ordentlichem Zustand zu verlassen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 5
Haftung des Benutzers
- Die Gemeinde Oerlenbach übergibt die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach in dem Zustand, in dem sie sich befindet, dem jeweiligen Verein oder Veranstalter auf eigene Verantwortung und Gefahr.
- Der Verein oder Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Oerlenbach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und der Außenanlage durch die Benutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Nicht unter diese Regelung fallen Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen und Geräten, die von Vereinen, Veranstaltern oder Besuchern eingebracht werden, haftet die Gemeinde Oerlenbach nicht.
- Entstandene Schäden können von der Gemeinde Oerlenbach auf Kosten des jeweiligen verantwortlichen Vereins oder Veranstalters behoben werden oder behoben werden lassen.
- Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Veranstalter bzw. der Nutzer für die Folgekosten.
§ 6
Haftung für Personen und Sachschäden
Für Personen- und Sachschäden irgendwelcher Art, die in der Wilhelm-Hegler-Halle oder auf dem Hallengelände entstehen, übernimmt die Gemeinde Oerlenbach gegenüber den Nutzern, deren Mitglieder oder Besucher, keinerlei Haftung.
Die Gemeinde haftet auch nicht für Personen- und Sachschäden, die dadurch entstehen können, dass die zum Hallengrundstück und zur Halle führenden Wege nicht ordnungsgemäß gereinigt bzw. Schnee und Glätte geräumt sind.
Denjenigen, denen die Genehmigung zur Benutzung der Halle erteilt wurde, verpflichten sich, ihren Mitgliedern/Besuchern davon Kenntnis zu geben, dass die Gemeinde keine Haftung für Personen- und Sachschäden oder das Abhandenkommen eingebrachter Gegenstände (Kleidungsstücke, Wert-Gegenstände, Vereinsgeräte, usw.) übernimmt.
§ 7
Allgemeine Ordnungsvorschriften
- Bei Benutzen der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach haben alle Besucher die Einrichtungen und Geräte sowie die Außenanlage pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden.
Etwaige Schäden am Gebäude oder an den Einrichtungen/Geräten sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister zu melden. Verunreinigungen sind vom Verursacher schnellstmöglich zu beseitigen.
- Der Gemeindeverwaltung ist für jede Nutzung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach ein Verantwortlicher zu nennen, der den ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet.
- Mit Strom, Wasser und Wärmeenergie ist sparsam umzugehen. Die technischen Anlagen dürfen nur nach Einweisung betätigt werden.
- Die Einhaltung der Hausordnung überwacht der Veranstalter oder Verantwortliche. Dieser hat das Recht, Personen aus der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach sofort zu verweisen, sollten sie gegen die Benutzungsordnung verstoßen.
- Bei Verlassen der Halle sind alle Türen, Fenster und Lüftungsflügel zu schließen, und sicher zu stellen, dass alle Duschen und Beleuchtungen abgestellt sind.
- Das Mitbringen von Tieren in die Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach ist verboten ausgenommen Tiere im Rahmen von Ausstellungen
- Papier und Abfälle sind in die dafür bereitstehenden Behälter zu werfen.
- Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach untersagt.
- Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung von der weiteren Benutzung der Wilhelm-Hegler-Halle ausgeschlossen werden.
II. Besondere Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen und Tanz- und gesellige Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen mit Bewirtung
§ 8
Allgemeines
- Vor der Veranstaltung werden die zu überlassenden Räumlichkeiten vom Hausmeister nach Absprache an den Verantwortlichen übergeben. Hierbei sind etwaige Mängel, die bereits bei Übergabe bestehen, festzustellen.
- Die vorhandenen Tische und Stühle sind vom Veranstalter nach dem vorliegenden Bestuhlungsplan aufzustellen und nach der Veranstaltung wieder abzuräumen und zu säubern.
- Die Bühne wird auf Antrag von der Gemeinde bereitgestellt. Die Aufstellung erfolgt durch
den Veranstalter unter Aufsicht eines Verantwortlichen der Gemeinde.
- Die vorgeschriebenen Fluchtwege müssen freigehalten werden.
- Der Veranstalter muss darauf hinwirken, dass der entsprechend beschilderte Eingangs- und Zufahrtsbereich der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach von Kraftfahrzeugen freigehalten wird.
- Der Einsatz der örtlichen Feuerwehr kann bei größeren Veranstaltungen als
Sicherheitswacht gegen Gebühr angeordnet werden. Bei Bedarf werden zusätzliche Arbeiten wie das Räumen des Parkplatzes und des Veranstaltungsgeländes von Schnee und die
Parkplatzeinweisung durch den Veranstalter übernommen.
- Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Wilhelm-Hegler-Halle und der Außenbereich nach Ende der Veranstaltung von entstandenem Unrat und Abfall befreit sind. Der Abfall muss vom Veranstalter entsorgt werden.
- Die gesamte Halle (einschließlich Umkleideräume –soweit genutzt) und der Außenbereich sind besenrein zu übergeben. Die Toilettenanlage ist nass zu reinigen.
- Bei starkem Besucherverkehr verbunden mit weiträumigem Parken sind auch die betroffenen Ortsstraßen/Gehwege bei Bedarf von Abfällen frei zu machen.
- Eine nach der Veranstaltung notwendig werdende Nachreinigung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt, soweit diese notwendig ist, und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt.
- Die Gebühren für zusätzliche Arbeiten werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
§ 9
Veranstaltungsbetrieb
- Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat insbesondere zu beachten:
- dass für den Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz eingeholt wird
- dass eine Veranstaltung nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz anzuzeigen ist
- dass weitere gesetzliche Regelungen wie z.B. Jugendschutzgesetz, Sperrstunde eingehalten werden.
§ 10
Bestimmungen für die Bewirtung
- Bei Benutzung der vorhandenen Kücheneinrichtung und des vorhandenen Inventars ist darauf zu achten, dass diese/s pfleglich behandelt wird und nach Ende der Veranstaltung wieder vollzählig vorhanden ist. Einzelne Teile der Küchenausstattung werden nicht aus der Küche in andere Hallenteile verbracht.
- Nach Ende der Veranstaltung sind die Schränke und Küchenflächen, das überlassene Inventar sowie die Böden im Küchen- und Schankraumbereich nass zu reinigen und ordentlich aufgeräumt zu übergeben. Hierbei wird überprüft, was kaputt gegangen, abhandengekommen oder beschädigt ist. Entsprechend ist Kostenersatz zu leisten.
Eine erforderliche Nachreinigung im Küchenbereich wird vom Reinigungspersonal der Gemeinde Oerlenbach ausgeführt/von der Gemeinde beauftragt und mit der Benutzungsgebühr in Rechnung gestellt.
III. Entgelte
§ 11
Benutzungsentgelte
- Der Verein bzw. der Veranstalter hat für die Überlassung und Benutzung der Wilhelm-Hegler-Halle Oerlenbach (§ 2 Abs. 2) eine Gebühr zu entrichten, die sich aus dem Benutzungsvertrag ergibt.
- Die Nutzung durch altersgemischte Gruppen, die aus Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen bestehen, sowie Veranstaltungen für altersgemischte Gruppen werden wie Erwachsene abgerechnet.
Die Rechnung wird nach der jeweiligen Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung
gestellt.
(3) Das Benutzungsentgelt ist nach den Regelungen in der jeweiligen Nutzungsvereinbarung zu
zahlen.
(4) Eine zusätzliche Rechnung für Reinigungsarbeiten, Schäden, etc. wird ggf. nach der
jeweiligen Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung gestellt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 12
Anerkenntnis
Mit der Inanspruchnahme bzw. mit dem Betreten der Wilhelm-Hegler-Halle werden die vorstehenden Bedingungen ausdrücklich anerkannt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, für die Beachtung durch die Teilnehmer am Übungsbetrieb und Besucher zu sorgen.
§ 13
lnkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt zum 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.
Oerlenbach, den 25.11.2015
Franz Kuhn
Rogge
Erster Bürgermeister