Erlass einer neuen Hundesteuersatzung; Anpassung der Hundesteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  36. Sitzung des Gemeinderates, 16.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 36. Sitzung des Gemeinderates 16.11.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Im Jahr 2020 wurde eine neue Mustersatzung gemäß den aktuellen Rechtsvorschriften veröffentlicht. Bei einer Mustersatzung handelt es sich um ein Muster welches gemäß den örtlichen Bedürfnissen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten angepasst werden kann. 

Die ursprüngliche Satzung stammt aus dem Jahr 1981. Durch mehrere Änderungen, zuletzt 2015, wurde die Satzung immer wieder angepasst. 

Die Verwaltung ist der Meinung, dass auf Grundlage der Mustersatzung eine neue Satzung erlassen werden sollte. 

Allgemeine Informationen:

In der Gemeinde Oerlenbach mit den Ortsteilen Oerlenbach, Rottershausen, Eltingshausen und Ebenhausen sind aktuell 397 Hunde unterschiedlicher Rassen registriert. 

292 Hundehalter haben einen Hund
37 Hundehalter haben zwei Hunde
6 Hundehalter haben 3 Hunde
2 Hundehalter haben 4 Hunde
1 Hundehalter hat 5 Hunde

1 Kampfhund

Im kompletten Gemeindegebiet sind zur Zeit 18 Züchter gemeldet.

Übersicht Hundesteuer Oerlenbach und benachbarte Gemeinden:
 
Oerlenbach
Nüdlingen
Poppenh.
Euerdorf
Burkardroth
Werneck
Dittelbrunn
Rannungen
Stadt BK
ab 01.01.23
Erster Hund
30
40
40
40
35
50
50
30
60
Zweiter Hund
60
65
60
 75
70
60
80
40
90
Jeder weitere Hund
90
100
100
75
140
70
150
50
150
Kampfhund
500
1000
300
400
700
500
400
500
600














Letzte Erhöhung aus 2016:

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS)
vom . . .
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Oerlenbach folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von 
    1. Hunden in Tierhandlungen,
    2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden                      
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen        
  3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,        
  5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,                           
  6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses 
Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund           Euro,
für den zweiten Hund          Euro,
für jeden weiteren Hund          Euro,
für jeden Kampfhund          Euro.
2Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

Alternative 1 gem. Mustersatzung:
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 


Alternative 2: 
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I), die durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) geändert worden ist, wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit–Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier 
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa–Inu.

1Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange kein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters vorgelegt wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler.
2Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(4) Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters vorgelegt wird, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufgewiesen wird. Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde entsteht mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.

Abstimmung über die Alternative 2: für         18              gegen                   0


§ 6
Steuerermäßigungen
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

       Alternative 1: Mustersatzung
       1.        Hunde, die in Einöden gehalten werden. 2Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

Abstimmung: für     18                  gegen        0


       Alternative 2: bisherige Satzung
       1.        Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
       Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.



2.        Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.   

In bisheriger Satzung aufgeführt: 
3. Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter laufende Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen oder diesem Personenkreis wirtschaftlich gleichgestellt sind.

Nach Meinung der Verwaltung ist aus Gleichbehandlungsgründen eine Streichung angezeigt.

Abstimmung für die Beibehaltung: für       0                gegen        18


2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.  

Mustersatzung neu
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. 

Abstimmung: für        18               gegen        0


Alternative 1: § 7 Züchtersteuer in der Mustersatzung nicht vorgesehen


Abstimmung für die Nichtaufnahme der Züchtersteuer: für        18               gegen        0


Alternative 2: Züchtersteuer wie bisher

§ 7 Züchtersteuer 
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 1 a) bleibt unberührt. 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. 


§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 
  1. 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

  1. Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 1 b), 7 und 8? und keine Steuerermäßigung nach § 6 sowie nach § 7 gewährt.
  2. In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.                

§ 9
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01.Mai eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 11
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.   
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.  
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.  
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2023in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Hundesteuersatzung vom 01. Januar 1981, zuletzt geändert mit der dritten Änderungssatzung mit Wirkung vom 01.06.2016, außer Kraft.
Ort, Datum
Gemeinde Oerlenbach  (Siegel)
Nico Rogge 
Erster Bürgermeister

Beschlussvorschlag

Beschluss 1: 

Die im Sachverhalt vorgestellte Satzung mit den abgestimmten Vorschlägen wird beschlossen. 
Die Satzung soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Beschluss 2: 

Die Hundesteuer wird wie folgt festgesetzt: 

für den ersten Hund           40,-- Euro,
für den zweiten Hund          80,-- Euro,
für jeden weiteren Hund          120,-- Euro,
für jeden Kampfhund          650,-- Euro.

Beschluss 1

Die im Sachverhalt vorgestellte Satzung mit den abgestimmten Vorschlägen wird beschlossen. 
Die Satzung soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Hundesteuer wird wie folgt festgesetzt: 

für den ersten Hund   40,-- Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 3

für den zweiten Hund 80,-- Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 4

für jeden weiteren Hund 120,-- Euro        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 5

für jeden Kampfhund 650,-- Euro

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2022 11:56 Uhr