Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Oerlenbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  61. Sitzung des Gemeinderates, 25.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 61. Sitzung des Gemeinderates 25.09.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 überraschend entschieden, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind. 

 
Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag unverzüglich über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche (Reinigungs- und) Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), (wieder) wirksam herangezogen werden.

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Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung

(5) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,

a) die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,

b) soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. 2In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen.

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Die in der Verordnung der Gemeinde Oerlenbach von 2008 geregelte Übertragung von Winterdienstpflichten auf selbständige Fuß- und Radwege ist somit nicht mehr aktuell.

Damit die Übertragung rechtlich einwandfrei ist, muss die Verordnung geändert werden. Die wesentliche Änderung umfasst die Ermächtigungsgrundlage. Gleichzeitig sollten Anpassungen gemäß der aktuellen Mustersatzung vorgenommen werden. 

Des Weiteren hätte die Verordnung vom September 2008 lediglich eine Restlaufzeit von rund 4 Jahren. 
 
Deshalb wird empfohlen, die Verordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage sowie der Anpassungen gänzlich neu für die nächsten 20 Jahre zu erlassen.


Änderungen zur Bestandsverordnung siehe die Roteintragungen. 

Allgemeine Information zur Satzungen und Verordnungen

Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.

Bei den gemeindlichen Verordnungen steht demgegenüber in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.

Der Erlass von Verordnungen ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig.
Eine bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf mehr als 20 Jahre.


V e r o r d n u n g

der Gemeinde Oerlenbach
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen 
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
vom …….


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde 
Oerlenbach folgende

V e r o r d n u n g:


Allgemeine Vorschriften


§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Oerlenbach.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)        Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2)        Gehbahnen sind

       a)        die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder

       b)        in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 
               
in der Breite von 1,0 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.


(3)        Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3
Verbote

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)        Insbesondere ist es verboten,

       a)        auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen; 

       b)        Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

       c)        Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

               1.        auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
               2.        neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
               3.        in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3)        Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4
Reinigungspflicht

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)         Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)        Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, 
         die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber
         eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. 

Sie haben dabei die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschl. der Parkstreifen)  nach Bedarf

       a)        zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt auch für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 

              Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub -insbesondere bei feuchter Witterung- die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
       
       b)        von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien,
                 soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

       c)        insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und
                 Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6)
                 liegen. 


§ 6
Reinigungsfläche

(1)        Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
         gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und 

       a)        bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche
               einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand
            von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn
            getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist)

Beispielbild




       b)        bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden. 


Beispielbild


 (2)        Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen. 
       

§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder – und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde Oerlenbach über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9
Sicherungspflicht

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließend auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)        § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3), auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)        Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11
Sicherungsfläche

(1)        Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2)        § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen


§ 12
Befreiungen und abweichende Regelungen

(1)        Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung des § 3 gewährt die Gemeinde Oerlenbach, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)        In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde Oerlenbach auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde Oerlenbach auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten


Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

       1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
       2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflicht nicht erfüllt,
       3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
          Sie gilt 20 Jahre.

  1. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Oerlenbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 4. September 2008 (LRABl. Nr. 18 vom 06.09.2008, lfd. Nr. 233) außer Kraft. 

Oerlenbach, den ……….
Nico Rogge
Erster Bürgermeister




Anlage 1 zur Straßenreinigungsverordnung (zu § 4 Abs.1, § 5 und § 6)


Verzeichnis der zu reinigenden Straßen (Straßenreinigungsverzeichnis)

Gruppe A

(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen und die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe a festgelegte Breite)

in Ebenhausen
Schweinfurter Straße        (Kreisstraße KG 4)
Ramsthaler Straße        (KG 4)
Bahnhofstraße        (KG 5)

in Eltingshausen
St.-Martin-Straße        (KG 43)
Wittelsbacher Straße        (KG 6)        
Kissinger Straße        (KG 6)
Rosenstraße                (Ortsstraße)

in Oerlenbach
Hauptstraße                (B 286)
Heglerstraße                (KG 3)        Einmündung in die B 286 bis zur östlichen Zufahrt zu 
                                       den BGS-Wohnungen
Eltingshäuser Straße        (Ortsstraße)

in Rottershausen
Siebengärten                (KG 8)



Gruppe B

(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Alle sonstigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Beschlussvorschlag

Die Verordnung wird wie im Sachverhalt dargestellt beschlossen. 
Die Verwaltung wird beauftragt die Verordnung auszufertigen und zu veröffentlichen.

Beschluss

Der Beschlussvorschlag wird zum Beschluss erhoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2024 08:15 Uhr