Bebauungs- und Grünordnungsplan "Pettendorf-Südwest"; Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Gemeinderat, 02.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Pettendorf) 7. Gemeinderat 02.07.2015 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt vom 27.03.2015 wurde auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.04.2015 bis einschließlich 21.05.2015 hingewiesen. Zusätzlich wurde am 06.05.2015 im Rahmen eines Erörterungstermins allen interessierten Bürgern/Bürgerinnen Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Während dieser Zeit gingen folgende Anregungen/Anmerkungen ein:

1. Herr Dr. Michael Bossmann – 07.05.2015, Ergänzung am 11.05.2015
Herr Bossmann weist in seinen Schreiben zum wiederholten Male darauf hin, dass sein Grundstück Fl.Nr. 108/1, Gemarkung Pettendorf, in die Planungen einbezogen wurde. Hierdurch würde seine notwendige Zufahrt entfallen, die jedoch dringend benötigt wird. Weiter weist er darauf hin, dass im Osten eine bestehende Einfahrt überplant wurde.

Stellungnahme:
Das Flurstück 108/1 wird aus dem Geltungsbereich genommen, die Wegeanbindung zur Fl.Nr. 108/1 wird belassen. Der Zufahrtsbereich zur Fl.Nr. 114/3 wird aus dem Geltungsbereich entfernt, für diesen Bereich besteht auch kein Grunderwerb.
Die Pflanzung ist soweit zurücknehmen, dass die vorhandene südliche Pflasterzufahrt zur Fl.Nr. 114/5 erhalten bleibt. Der Geltungsbereich wird mit einer geraden Linie entlang der Fl.Nr. 108/1 bis zur östlichen Grenze der Fl.Nr. 113 fortgeführt.

Beschluss:
Der Gemeinderat entspricht der Stellungnahme von Planern und der Verwaltung

14 : 0 Stimmen

2. Frau Petra Schmid – 07.05.2015
Mit Schreiben vom 07.05.2015 weist Fr. Schmid auf die am Erörterungstermin am 06.05.2015 getroffene Aussage des Planers hin, ggf. könne der Fußweg in der Häusergruppe 9- 12 mit dem geplanten Anschluss zur Margarethenstraße als Baustellenzufahrt dienen. Dies wäre ein Widerspruch zu der Beschränkung der Margarethenstraße allgemein und zu den bisherigen Planungsabsichten, hier keinen Durchgangsverkehr zu ermöglichen. Weiter fehlt eine Wendeanlage wie bei den anderen Hausgruppen, was den Eindruck entstehen lässt, eine Anbindung sei erwogen.

Stellungnahme:
Die Verbindung zur Margarethenstraße ist im B-Plan als Fußweg gekennzeichnet.
Aus Sicht der Planer sollte die Zufahrt für Baustellen im Baugebiet keinesfalls über die Margarethenstraße geführt werden. Ein Wendehammer erscheint aufgrund der zusammengelegten Doppelgaragen (mit offenen Vorbereichen) hier nicht erforderlich, vergrößert die zu befestigende Fläche nur zu Lasten der Gartenflächen.
Allerdings ist eine Durchgängigkeit auch als gewünschte fußläufige Anbindung in der bisherigen Planung nicht ohne weiteres möglich, da der südliche Bereich als Privatweg dargestellt ist Dies ist in sich ein Widerspruch.

Beschluss:
Eine Durchgängigkeit für Fahrzeuge zur Margarethenstraße wird nicht gewünscht und nicht ermöglicht. Die Durchgängigkeit des Fußweges wird gesichert durch die Widmung des Anliegerweges zur öffentlichen Straße

14 : 0 Stimmen

3. Herr Hans-Peter Dorsch, Frau Sabine Hirsch – 17.05.2015
Mit Schreiben vom 17.05.2015 erfolgt der Hinweis, dass entgegen früherer Aussagen die Ortsumfahrung nicht bereits bei der Realisierung des 1. Bauabschnittes des BG Pettendorf Südwest erfolgt. Hingewiesen wird auf einen Bericht der MZ vom 14.10.2010, der eine Anbindung des neuen Baugebietes über die bestehenden Ortsstraßen ausschließt. Es wird argumentiert, dass bei einer Realisierung des Baugebietes mit der jetzigen Planung die Belastung der Marienstraße hinsichtlich Verkehrsaufkommen und dem damit verbundenen Lärmbelastungen weiter zunehmen werden. Die Marienstraße sei mit seinen vielen Engstellen, einem nur einseitigen Gehweg und ohne Radweg dafür nicht ausreichend geeignet.

Deswegen wird der derzeitigen Planung widersprochen. Es wird beantragt, die Plangenehmigung erst zu erteilen, wenn alle Flächen der geplanten Ortsumfahrung bis zur R 39 oder eine anderweitige leistungsfähige Zufahrtsstraßen gesichert sind.

Stellungnahme:
Bereits im Jahre 2008 und 2009 wurde den Antragstellern Stellungnahmen zur geplanten Ortsumfahrung mitgeteilt. Darin wurde auf den bisher bestehenden Grundsatzbeschluss hingewiesen und auf die bestehende Planung, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan die Trasse der Ortsumfahrung darstellt. Ebenso wurde dargelegt, dass die konzeptionelle Planung nur schrittweise verwirklicht werden kann.

Die Realisierung der Ortsumfahrung ist jedoch erst mit dem geplanten BA II erforderlich und umsetzbar, ein vorheriger Grunderwerb ohne die Entwicklung von Bauland ist weder umsetzbar noch wirtschaftlich vertretbar. Das Baugebiet in seiner Gesamtheit ad hoc umzusetzen ist entwicklungspolitisch vom Gemeinderat nicht gewollt.

Die Marienstraße hat aus den Daten der gemeindlichen Verkehrszählungen ein Verkehrsaufkommen von durchschnittlich 1.431 Fahrzeugen/Tag. Es ist in den letzten Jahren keine unverhältnismäßige Steigerung der Belastung erkennbar. Die Belastung entspricht in etwa der der Schlossstraße oder der Hauptstraße im Hauptort. Die Verkehrsbelastung der Pettendorfer Straße in Reifenthal beispielsweise liegt im Schnitt um 15% höher. In allen Ortsstraßen gilt 30 km/h als maximale Geschwindigkeit.

Die nächtlichen Verkehrsbelastungszahlen sind in allen Ortslagen sehr gering, eine gesundheitliche Belastung durch nächtlichen Straßenlärm ist nicht erkennbar.

Die Straßenbreite in der Marienstraße ist durchgängig gleich, Engstellen sind nicht erkennbar, der Fußgängerbereich ist durch einen abgesetzten Bürgersteig geschützt. Ein Radweg innerorts ist in keinem Ortsteil vorhanden.

Die Grundsatzplanung für die Ortsumfahrung ist weiterhin Beschlusslage mit dem Ziel, bei der Realisierung des östlichen Planungsgebietes die Umfahrung zu verwirklichen. Eine unzumutbare Belastung der Marienstraße durch das geplante Baugebiet kann verhältnismäßig nicht erkannt werden.

Beschluss (Variante 1):

Der Gemeinderat nimmt die Einwendungen zur Kenntnis. Auf Antrag sind weitergehende Prüfungen zur Verkehrsbelastung durchzuführen. Dies ist im Bauleitplan als textlicher Hinweis aufzunehmen.

2 : 12 Stimmen
(abgelehnt)

Beschluss (Variante 2):

Der Gemeinderat nimmt die Einwendung zur Kenntnis und verweist auf die Stellungnahme. Änderungen zur Planung sind nicht veranlasst.

12 : 2 Stimmen


4. Frau Maria Misselbeck – 18.05.2015 (Anlage 5):
Mit Schreiben vom 18.05.2015 regt Frau Misselbeck an, die Beschränkung der Dachformen auf ausschließlich Satteldach zu überdenken. Argumentiert wird mit einem ebenfalls vertretbaren städtebaulichen Erscheinungsbild bei Pult – oder Split-level-Dächern sowie mit deutlich wirtschaftlicheren Baukosten bei einem Pultdach.

Stellungnahme:
Die unterschiedlichen Dachformen wurden in der Gemeinderatssitzung am 15.10.2014 diskutiert. Es wurde einstimmig beschlossen nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 18 bis 22° zuzulassen. Die einheitliche Dachform soll zur Ablesbarkeit des Hausgruppenkonzepts beitragen. Zudem soll damit eine weithin sichtbare, ortsbildprägende Fernwirkung erreicht werden. Die Kostenseite ist bei einem Pultdach nachvollziehbar, bei einem Split-Level-Dach jedoch nicht.

Beschluss:
Der Gemeinderat sieht keine Änderung veranlasst.

14 : 0 Stimmen


5. Herr Alfred Schmid – 21.05.2015
Mit Schreiben vom 21.05.2015 regt Herr Schmid folgendes an:
5.1 Zur besseren Ein– und Ausfahrt zu den Doppelgaragen wäre eine maßvolle Erweiterung der Wendeanlage vorteilhaft (Skizze). Dies wäre auch beim Winterdienst eine hilfreiche zusätzliche Schneeablagefläche.

5.2 Herr Schmid verweist in seinen Ausführungen auf die besondere Beachtung der Lärmproblematik, die das Nebeneinander von GEmE und WA in sich birgt und insbesondere nicht den Planungsgrundsätzen nach § 50 BImSchG entsprechen. Er verweist auf die im IMS vom 25.07.2014 festgelegten Planungsgrundsätze und beantragt, der besonderen Vorsorgepflicht der Gemeinde zwischen einem Wohngebiet und den geplanten Gewerbetriebe so zu entsprechen, dass langfristig keine Störungen oder Konflikte aus dieser Nachbarschaft auch über die nachfolgenden Generationen entstehen können. Dies soll wenn nötig auch über Einschränkungen erreicht werden, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen und/oder über den Ausschluss produzierender Gewerbebetriebe und Schank- und Gaststättenbetriebe. Entsprechend wirksame Schallschutzmaßnahmen sind vorzuschreiben.

5.3 In den Festsetzungen zu 3.1.e. fehlt ein notwendiger Bezugspunkt für die festgesetzte Anböschung der rückseitigen Gebäude- oder Schallschutzwände, damit eine durchgängige und homogene Ansicht der Rückseite gewährleistet wird. Dieser könnte z.B. mit einem Bezug zur FOK geregelt werden.

5.4 Zu Einfriedungen 7.c sollen aus optischen Gründen analog zur Regelung der Lärmschutzwand auch bei den Gewerberückfassaden entweder Holz- oder Putzfassaden vorgeschrieben werden.

Stellungnahme:
Zu 5.1. Die geringfügige Erweiterung der Wendeanlagen ist laut Planer zwar nicht für die Garagenausfahrten erforderlich, im Hinblick auf die Einwendungen der Müllabfuhr jedoch sinnvoll.

Zu 5.2. Hier wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes verwiesen, in der der Gemeinde die Untersuchung und Bewertung durch einen fachkundigen Gutachter empfohlen wird.

5.3 Vorschlag für neue Formulierung: Gebäudefassaden und Wandkonstruktionen sind WA-seitig 1,50 m hoch ab OK Schloßstraße anzuböschen und sind entsprechend zu konstruieren.

5.4 Die Anregung wird in die Festsetzungen aufgenommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat folgt den Stellungnahmen, die notwendigen Änderungen sind einzuarbeiten.

14 : 0 Stimmen

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Obermeier erläutert im Sachvortrag die jeweiligen Einwendungen und Stellungnahmen. Bei der Einwendung zur Umgehungsstraße (vgl. TOP 2/Nr. 3) schlägt Gemeinderätin Muehlenberg vor, einen Hinweis aufzunehmen, weitergehende Untersuchungen durchzuführen, falls sich Probleme mit der Verkehrsbelastung aufzeigen. Gemeinderat Dr. Bosl entgegnet, dass dies aus seiner Sicht nicht zielführend sei. Es stellt sich die Frage, was den Einwendungsführern dadurch eigentlich in Aussicht gestellt werden soll. De facto zeigen die Verkehrszählungen Zahlen, bei denen im objektiven Vergleich nicht von einer unverhältnismäßigen Belastung gesprochen werden kann. Gemeinderat Bink stimmt den Ausführungen Dr. Bosls weitgehend zu und weist ergänzend darauf hin, dass mit der Realisierung der Umgehungsstraße grundsätzlich auch die örtliche Verlagerung der Problematik – soweit diese sich überhaupt einstellt -  einhergehen würde. Bürgermeister Obermeier schlägt vor, über die Anregung der Gemeinderätin Muehlenberg abstimmen zu lassen (vgl. Beschluss Variante 1 im Sachverhalt ).

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen durch das beauftragte Planungsbüro einarbeiten zu lassen und das vorgeschriebene Verfahren weiter fortzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2015 09:28 Uhr