Ausgangslage
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15.01.2015 war es beabsichtigt, die Widmung der kompletten Straße und der Treppenanlage „Am Hüpberg“ klarzustellen, da die Widmung vom 07.07.1983 bezüglich ihrer Anfangs- und Endpunkte unklar definiert war und nicht mit der tatsächlichen örtlichen Lage der Straße und der Treppenanlage übereinstimmte. Dies wurde auch vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz gefordert.
Die Klarstellung bezog sich daher auf die eindeutige Festsetzung des Anfangs- und Endpunktes der Treppenanlage.
Die Aussagen zur Baulast gaben aufgrund von Einwendungen Dritter unter Bezugnahme auf bestehende Vereinbarungen aus dem Jahre 1981 Anlass zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes. Die Klarstellung wurde im Jahr 2015 nicht öffentlich bekanntgegeben.
Verkehrliche Bedeutung der Treppe
Die Treppenanlage ist unabhängig von der Frage der Baulast und der Verkehrssicherungspflicht als wichtige fußläufige Wegeverbindung im Ortsteil Kneiting zu betrachten. Die Treppe stellt die einzige öffentliche Fußwege
verbindung zum oberliegenden Bereich „Am Hüpberg“ dar.
Vertrag vom 18.02.1981/01.03.1981
Zwischen der Gemeinde Pettendorf und zwei Anliegern wurde am 18.02.1981/01.03.1981 eine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Treppe „Am Hüpberg“ auf Dauer von den Vertragspartnern instand zu setzen und zu unterhalten ist. Diese Vereinbarung wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 09.02.1981 vom Gemeinderat legitimiert. Dabei wurde auch die Grundlage für den Bau der Treppenanlage gelegt.
Die Beschlusslage wurde entsprechend in der Vereinbarung (Vertrag) vom 18.02.1981/01.03.1981 berücksichtigt. Diese Vereinbarung beinhaltet unter Nr. 3 die Absprache zur Baulast. Der Vertrag war zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages mangels notarieller Form nichtig (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Er wäre aber seinem ganzen Inhalt nach gültig geworden, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch (§ 311b Abs. 2 Satz 2 BGB) erfolgt wäre.
Im Veräußerungsvertrag (Urk.R.Nr. 797/1981) wurde der Passus zur Instandhaltung, Instandsetzung und Verkehrssicherungspflicht mit dem notariellen Vermerk „lies“ gestrichen, d. h. er war nicht mehr für die Beurkundung vorgesehen. Eine Auflassung und Eintragung in das Grundbuch bezüglich der Ziffer 3. der Vereinbarung ist nicht erfolgt. Diese betrifft insoweit alle Grundbuchblätter der damals betroffenen Flurnummern. Es erfolgte somit keine Eintragung der Unterhaltslast (als Reallast) in Abteilung 2.
Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg am 07.07.1983
Mit Beschluss vom 07.07.1983 wurde die Treppenanlage aufgrund ihres Ausbauzustandes als beschränkt-öffentlicher Weg gemäß Art. 53 Ziffer 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gewidmet.
Die Widmung beschränkte sich auf die Nutzung zum Fußgängerverkehr. Zur Frage der Baulast wurden im damaligen Beschluss keinerlei Einlassungen gemacht, jedoch führte die Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg kraft Gesetzes dazu, dass die Straßenbaulast bei der Gemeinde liegt (Art. 54 a Abs. 1 BayStrWG).
Wenngleich öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge, mit denen die Erfüllung von Ausgaben aus der Straßenbaulast (im Innenverhältnis, also ohne Wirkung gegenüber Dritten) auf einen Vertragspartner übertragen werden, davon unberührt wirksam bleiben, ist dies bezüglich der Vereinbarung vom 18.02.1981/01.03.1981 durchaus kritisch zu prüfen, da es an der notariellen Beurkundung dieser Vereinbarung mangelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft stand.
Unabhängig davon ist die Vereinbarung zur Baulast bereits aufgrund der Beschlusslage vom 07.07.1983 (Widmung) und der daraus resultierenden Rechtsfolge des Art. 54 a Abs. 1 BayStrWG strittig. Die Vereinbarungen entbinden die Gemeinde z. B. nicht von ihren Haftungspflichten, so dass diese bereits aus diesen Gründen zur Herstellung einer eindeutigen Rechtslage aufgelöst werden sollten. Entsprechende Maßnahmen werden von der Verwaltung nach Beschlussfassung geprüft und eingeleitet.
Ergebnis:
Wenngleich die Widmung von 1983 unstreitig rechtswirksam ist, werden die vertraglichen Vereinbarungen zur Übertragung von Aufgaben der Baulast vom 18.02.1981/01.03.1981 durch (einvernehmliche) Auflösung beendet, soweit sie nicht bereits durch die fehlende Eintragung im Grundbuch nichtig ist.
Zur Klarstellung der Rechtslage wird nach der administrativen Abwicklung der nachfolgende Beschluss öffentlich bekanntgegeben: